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Änderungstext

Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG
Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten

Vom 9. April 2002
(BGBl. I Nr. 23 vom 11.04.2002 S. 1239)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:

1. In § 1596 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.

2. § 1600 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen."

3. § 1618 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 1618 Einbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

 " § 1618 Einbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend."

4. § 1666a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 1666a Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Entziehung der Personensorge insgesamt " § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen".

b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist."

5. In § 1713 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet."

6. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1666a wie folgt gefasst:

" § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen".

Artikel 2
Änderung des Personenstandsgesetzes

In § 31 A Abs. 1 Nr. 6 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort "allein" die Wörter "oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -

§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S.1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern "durch die die Vaterschaft anerkannt" die Wörter "oder die Anerkennung widerrufen" eingefügt.

2. In Nummer 8 werden nach der Angabe " (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" die Wörter "sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE