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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Vom 4. Juli 2008
(BGBl I Nr.28 vom 11.07.2008 S.1188)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1683 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat" § 1683 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 1845 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils" § 1845 (weggefallen)".

2. § 1631b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig" durch die Wörter "bedarf der Genehmigung des Familiengerichts" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann."

3. § 1666 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen."(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen."(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
  1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
  6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge."

4. § 1683

§ 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat

(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem Familiengericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen.

(2) Das Familiengericht kann gestatten, dass die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird.

(3) Das Familiengericht kann ferner gestatten, dass die Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.

(4) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.

wird aufgehoben.

5. Dem § 1696 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen."

6. In § 1712 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "einschließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung" gestrichen.

7. § 1845

§ 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils
Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum Vormund bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.

wird aufgehoben.

8. In § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 1839 bis 1843" das Komma und die Angabe "1845" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:

1. § 50a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "anzuhören" das Komma sowie die Wörter "um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann" gestrichen.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz eines Elternteils oder aus anderen Gründen erforderlich ist."

2. Nach § 50d werden folgende §§ 50e und 50f eingefügt:

" § 50e

(1) Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.

(4) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

§ 50f

(1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu dem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist."

3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Im Fall des Absatzes 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung über über den Verfahrensgegenstand von Amts wegen erlassen."(3) Im Fall des Absatzes 2 soll das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Verfahrensgegenstand prüfen; in Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen, soll das Gericht den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen."

4. § 70e Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Der Sachverständige soll" durch die Wörter "In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 soll der Sachverständige" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a soll der Sachverständige in der Regel Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein; das Gutachten kann auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden."

Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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 (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
  1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
  2. Geburtenregister 110 Jahre;
  3. Sterberegister 30 Jahre.
"(5) Der Standesbeamte hat dem Vormundschaftsgericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlobter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt."

Artikel 4
Änderung des Personenstandsrechtsreformgesetzes

Artikel 2 Abs. 16 Nr. 10 des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.