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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Vom 6. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1696)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 1 folgende Angabe eingefügt:

"Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung".

2. In § 1318 Absatz 4 werden die Wörter "Die Vorschriften der Hausratsverordnung" durch die Wörter "Die §§ 1568a und 1568b" ersetzt.

3. Die Überschrift des § 1361a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben" § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben".

4. § 1370

§ 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen

Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.

wird aufgehoben.

5. § 1374 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen."

6. § 1375 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen."Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist."

7. Dem § 1378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag."

8. § 1379 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen."Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
  1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
  2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

Auf Anforderung sind Belege vorzulegen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend."(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

9. Die §§ 1384 bis 1388 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben

Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.

§ 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen

(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.

(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte

  1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
  2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat

und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.

(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

§ 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich

Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.

§ 1388 Eintritt der Gütertrennung

Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung ein.

" § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

  1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
  2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
  3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
  4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.

§ 1388 Eintritt der Gütertrennung

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein."

10. § 1389

§ 1389 Sicherheitsleistung

Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden.

wird aufgehoben.

11. § 1390 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden."(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
  1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
  2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.

Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner."

b) Absatz 4

(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen.

wird aufgehoben.

12. Nach § 1568 wird folgender Untertitel 1a eingefügt:

"Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung

§ 1568a Ehewohnung

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

  1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
  2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

§ 1568b Haushaltsgegenstände

(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen."

13. § 1813 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,"3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,".

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen" § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen".

b) In Buch 2 wird die Angabe zu Abschnitt 6 wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 6
Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen
"Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen".

c) Die Angabe zu § 200 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen" § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen".

d) Die Angaben zu den §§ 205 und 206 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen

§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen

" § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen

§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen".

2. In § 57 Nummer 5 wird das Wort "Wohnungszuweisungssache" durch das Wort "Ehewohnungssache" ersetzt.

3. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssachen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssachen" ersetzt.

4. In § 109 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter "am Hausrat" durch die Wörter "an den Haushaltsgegenständen" ersetzt.

5. § 111 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,"5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,".

6. In § 133 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "am Hausrat" durch die Wörter "an den Haushaltsgegenständen" ersetzt.

7. § 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und"3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und".

8. In Buch 2 wird die Überschrift zu Abschnitt 6 wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 6
Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen
"Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen".

9. § 200 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen

(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren

  1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.

(2) Hausratssachen sind Verfahren

  1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.
" § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

  1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

  1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

10. In § 202 Satz 1 werden die Wörter "Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache" durch die Wörter "Ehewohnungs- oder Haushaltssache" ersetzt.

11. § 203 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Hausratssachen" durch das Wort "Haushaltssachen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Hausratssachen" durch das Wort "Haushaltssachen" und das Wort "Hausratsgegenstände" durch das Wort "Haushaltsgegenstände" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssachen" ersetzt.

12. § 204 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssachen" und die Wörter " § 4 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats" durch die Wörter " § 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssachen" ersetzt.

13. § 205 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssachen" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssachen" ersetzt.

14. § 206 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Hausratssachen" durch das Wort "Haushaltssachen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Hausratssachen" durch das Wort "Haushaltssachen" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Hausratsgegenstände" durch das Wort "Haushaltsgegenstände" ersetzt.

15. § 209 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen" durch die Wörter "Ehewohnungs- und Haushaltssachen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssachen" ersetzt.

16. § 269 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Hausratssachen" durch das Wort "Haushaltssachen" und die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen" § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen".

b) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)

Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)".

2. § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

(1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Verfahrenswert 4.000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3.000 Euro.

(2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Wert 3.000 Euro, in Hausratssachen nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2.000 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

" § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4.000 Euro.

(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2.000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3.000 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen."

3. In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird die Vorbemerkung 1.3.2 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:

altneu
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,"3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,".

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

In § 48 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, werden die Wörter "dem Hausrat" durch die Wörter "den Haushaltsgegenständen" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 17a Ehewohnung und Hausrat

Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.

"Artikel 17a Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften."

2. Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:

" § 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009

(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. September 2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 anhängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)."

Artikel 7
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Hausratsverteilung bei Getrenntleben" § 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben".

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Familiengerichtliche Entscheidung

Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.

" § 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

3. Die §§ 18 und 19

§ 18 Entscheidung über die gemeinsame Wohnung

(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass

  1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder
  2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.

(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre.

(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.

§ 19 Entscheidung über den Hausrat

Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausratsentsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.

werden aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 60 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 78a Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister). In dieses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht, deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und den Vorschlagenden aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde."

Artikel 10
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

§ 10 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10 Betreuungsverfügungen

Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten entsprechend."

Artikel 11
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Betreuungsverfügungen" das Wort "öffentlich" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das Wort "Wohnungszuweisungssachen" durch das Wort "Ehewohnungssachen" ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.