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Änderungstext
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 30. Juli 2009
(BGBl I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2474)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 1 S. 431; 2007 1 S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 814 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
erfolgen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
2. § 816 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
(4) Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften des § 1239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | "(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet." |
3. § 817 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. | "(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen.
Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird." |
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 1 S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292 gilt entsprechend. | "(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.
Eine öffentliche Versteigerung ist
|
2. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | "(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden." |
3. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. | "(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend." |
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt."
4. Dem § 301 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde."
5. In § 341 Absatz 4 werden im Klammerzusatz die Wörter "zweiter Halbsatz" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Im Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Anlage (Kostenverzeichnis) wie folgt geändert:
1. In Satz 2 der Vorbemerkung zum 3. Abschnitt werden nach dem Wort "Termin" ein Komma und die Wörter "bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot," eingefügt.
2. Der Anmerkung zu Nummer 300 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet."
3. Nummer 302 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
"302 | Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins oder das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet
| 7,50 EUR". |
4. Nummer 702 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
"702 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet
| 1,00 EUR |
2. in sonstigen Fällen | in voller Höhe". |
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 1 S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 979 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung". |
2. In § 935 Absatz 2 werden nach dem Wort "Versteigerung" die Wörter "oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz la" eingefügt.
3. § 979 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 979 Öffentliche Versteigerung | " § 979
Verwertung; Verordnungsermächtigung". |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze la und l b eingefügt:
"(la) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.
(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren."
Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche."
Artikel 6
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird das Wort "ist" durch die Wörter "und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gerichtsbarkeit" das Komma und die Wörter "wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen" gestrichen.
b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen."
Artikel 7
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
In § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Verfügungen" die Wörter "oder einstweilige Anordnungen" und nach dem Wort "Zivilprozessordnung" die Wörter "oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
§ 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 genannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 9
Inkrafttreten
Artikel 5 bis 8 treten am 1. September 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.