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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Vom 10. August 2021
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2021 S. 3483)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 Kapitel 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr | "Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze". |
2. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 5
5. Verträge über die Beförderung von Personen,
wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe " § 312k" durch die Angabe " § 312l" ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden."
3. In § 312e wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.
4. Der Überschrift zu Kapitel 3 werden ein Semikolon und das Wort "Online-Marktplätze" angefügt.
5. In § 312j Absatz 2 werden die Wörter "der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat" durch die Wörter "der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet" ersetzt und werden die Wörter "Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12" durch die Wörter "Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15" ersetzt.
6. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:
" § 312k Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.
(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt."
7. Der bisherige § 312k wird 312l.
8. § 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
Bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht abweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
| "(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
|
9. § 357 Absatz 5 bis 9 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. (7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
(8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen. (9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten. | "(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. (7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. (8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend." |
10. Nach § 357 wird folgender § 357a eingefügt:
" § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten."
11. Der bisherige § 357a wird § 357b und in Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "gilt auch § 357 Absatz 5 bis 8 entsprechend" durch die Wörter "gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend" ersetzt.
12. Der bisherige § 357b wird § 357c.
13. Der bisherige § 357c wird § 357d und wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 357 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter " § 357 Absatz 1 bis 4 und 6" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 357 Absatz 7" durch die Angabe " § 357a Absatz 1" ersetzt.
14. Der bisherige § 357d wird § 357e.
15. § 358 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 357 bis 357b" durch die Angabe " §§ 357 bis 357c" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Verfügung gestellt" gestrichen und werden die Angabe " § 357 Absatz 9" durch die Angabe " § 357a Absatz 3" und die Wörter " § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz" durch die Wörter " § 356 Absatz 5 Nummer 2" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "ist neben § 355 Absatz 3 auch § 357" durch die Wörter "sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a" und die Angabe "357c" durch die Angabe "357d" ersetzt.
16. In § 360 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 357b Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "Waren und" durch die Wörter "Waren oder die digitalen Produkte sowie" ersetzt.
b) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, und
8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen. | "7. gegebenenfalls die Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen, und
8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen." |
2. Artikel 246a wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
| "Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
|
bbb) In Satz 2 werden die Wörter "Nummer 2 und 3" durch die Wörter "Nummer 2 bis 4" ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Dienstleistungen" ein Komma und die Wörter "für die die Zahlung eines Preises vorgesehen ist," eingefügt und wird die Angabe " § 357 Absatz 8" durch die Angabe " § 357a Absatz 2" ersetzt.
b) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie" ersetzt.
c) § 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts und | "4. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und". |
3. In Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden jeweils die Wörter " § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
4. Nach Artikel 246c werden die folgenden Artikel 246d und 246e eingefügt:
"Artikel 246d Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
§ 1 Informationspflichten
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss den Verbraucher informieren
§ 2 Formale Anforderungen
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher die Informationen nach § 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.
(2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2 müssen dem Verbraucher in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist.
Artikel 246e Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften
§ 1 Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28) geändert worden ist, handelt, ist verboten.
(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn
§ 2 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach § 1 Absatz 2 oder 3 verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz."
5. In Artikel 249 § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter " § 357d des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 357e des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Unter der Überschrift "Widerrufsrecht" werden im dritten Satz nach dem Wort "Brief" das Komma und das Wort "Telefax" gestrichen und wird nach dem Wort "oder" das Wort "eine" eingefügt.
b) Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
[2] Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein. | "[2] Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein." |
c) In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im vierten Spiegelstrich nach dem Wort "Verbrauchers" das Wort "geliefert" durch das Wort "gebracht" ersetzt.
7. In Anlage 2 werden die Wörter "An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:" durch die Wörter "An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:" ersetzt.
8. In Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 12 wird die Angabe " § 357a" durch die Angabe " § 357b" ersetzt.
9. In Anlage 3a Abschnitt 2 Nummer 1 und Anlage 3b Abschnitt 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe " § 357a" durch die Angabe " § 357b" ersetzt.
10. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Gestaltungshinweis 6 werden die Wörter " § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB" durch die Wörter " § 357b Absatz 3 Satz 5 BGB" ersetzt.
b) In Gestaltungshinweis 7c wird im Unterabsatz im vierten Satz nach dem Wort "Verbrauchers" das Wort "geliefert" durch das Wort "gebracht" ersetzt.
11. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Gestaltungshinweis 4 werden die Wörter " § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB" durch die Wörter " § 357b Absatz 3 Satz 5 BGB" ersetzt.
b) In Gestaltungshinweis 5c wird im Unterabsatz im vierten Satz nach dem Wort "Verbrauchers" das Wort "geliefert" durch das Wort "gebracht" ersetzt.
12. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Gestaltungshinweis 3 werden die Wörter " § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB" durch die Wörter " § 357b Absatz 3 Satz 5 BGB" ersetzt.
b) In Gestaltungshinweis 4b wird im Unterabsatz im vierten Satz nach dem Wort "Verbrauchers" das Wort "geliefert" durch das Wort "gebracht" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 356 und 357" durch die Angabe " §§ 356, 357 und 357a" ersetzt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11" durch die Wörter "Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Vermögensanlagengesetzes
In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird die Angabe " § 357a" durch die Angabe " § 357b" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
In § 305 Absatz 8 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe " § 357a" durch die Angabe " § 357b" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung tritt die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2659) außer Kraft.
________________
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 7).
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID 211790
ENDE |