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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Vom 24. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 22 vom 30.06.2022 S. 959)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 1393/2007" durch die Angabe "(EU) 2020/1784" ersetzt.

b) Die Angaben zu den §§ 1067 bis 1069 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen § 1068 Elektronische Zustellung

§ 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen

§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen".

c) Die bisherige Angabe zu § 1070 wird die Angabe zu § 1071.

d) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe "(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe "(EU) 2020/1783" ersetzt.

e) In der Angabe zu § 1074 wird die Angabe "(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe "(EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung" ersetzt.

2. § 183 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
  1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, sowie
  2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2005 S. 55)

maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1.

"(1) Für die Durchführung
  1. der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020 S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
  2. des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005 S. 55; L 120 vom 05.05.2006 S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.01.2021 S. 1) geändert worden ist,

gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "bestehenden" gestrichen und werden nach dem Wort "vorzunehmen" ein Komma und die Wörter "die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "fremden" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen."

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ist eine Zustellung nach Absatz 2 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen. Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.

(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung.

"(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

  1. Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
  2. Zustellungen an ausländische Staaten sowie
  3. Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen."

d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen."Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen."

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person."

3. § 363 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 363 Beweisaufnahme im Ausland

(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.

(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Konsularbeamten erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.

(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.

" § 363 Beweisaufnahme im Ausland

(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 02.12.2020 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3.

(2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen."

4. In § 829 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005 S. 55, L 120 vom 05.05.2006 S. 23)" durch die Wörter "nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union" ersetzt.

5. In § 845 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen" durch die Wörter "nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union" ersetzt.

6. In der Überschrift des Buches 11 Abschnitt 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 1393/2007" durch die Angabe "(EU) 2020/1784" ersetzt.

7. § 1067 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "diplomatische oder konsularische Vertretungen" durch das Wort "Auslandsvertretungen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deutsche Auslandsvertretung an eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausgeschlossen hat."(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter "Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt.

8. § 1068 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1068 Zustellung durch die Post

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.

(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene Form der Zustellung wünscht, kann ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

" § 1068 Elektronische Zustellung

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden."

9. § 1069 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zuständigkeiten" die Wörter "nach der Verordnung (EU) 2020/1784" eingefügt.

b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter "nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder."

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

10. Nach § 1069 wird folgender § 1070 eingefügt:

" § 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein."

11. Der bisherige § 1070 wird § 1071 und die Angabe "(EG) Nr. 1393/2007" wird durch die Angabe "(EU) 2020/1784" und die Angabe "1069" wird durch die Angabe "1070" ersetzt.

12. In der Überschrift des Buchs 11 Abschnitt 2 wird die Angabe "(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe "(EU) 2020/1783" ersetzt.

13. § 1072 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe "(EU) 2020/1783" ersetzt und wird vor dem Wort "Gericht" das Wort "deutsche" eingefügt.

b) In Nummer 1 wird das Wort "unmittelbar" durch die Wörter "nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783" und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

c) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

altneu
2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen."2. unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder

3. unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen."

14. § 1073 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe "(EU) 2020/1783" ersetzt und werden nach den Wörtern "ausländische Gericht" die Wörter "oder durch den deutschen Konsularbeamten" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt.

15. § 1074 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe "(EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Wörter "nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 entgegennimmt."2. als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

16. In § 1075 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt.

17. In § 1089 Absatz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

In § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden die Wörter "die Vormundschaftsbehörde" durch die Wörter "das Familien- oder Betreuungsgericht" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder."

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 14

Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn

  1. die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen genau bezeichnet sind,
  2. die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Verfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind,
  3. die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz einer an dem Verfahren beteiligten Partei befinden,
  4. das Herausgabeverlangen nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und,
  5. soweit personenbezogene Daten in den vorzulegenden Dokumenten enthalten sind, die Voraussetzungen für die Übermittlung in ein Drittland nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) erfüllt sind

."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:

" § 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit".

f) Die Angabe zu § 310 wird wie folgt gefasst:

" § 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme".

2. In § 158a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "stets" durch das Wort "insbesondere" und die Angabe "184i bis 184k" durch die Angabe "184i bis 184l" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
3. § 158c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend." § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden."

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
4. § 282 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" § 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 absehen, soweit durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen."(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch feststellen kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder einer Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen."

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
5.
Dem § 285 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für eine Anordnung der nach § 1816 Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungsverfügung."

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
6.
§ 292 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 118 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 120 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden." § 118 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
7.
Dem § 292a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 120 Absatz 2 und 3 und § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden."

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
8. Dem § 294 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen."

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
9. § 310 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 310 Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme

Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen.

" § 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme

Während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen."

Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 240a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
2. In § 1631e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 1909" durch die Angabe " § 1809" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
3. In § 1795 Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort "soll" ein Komma eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
4. In § 1817 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "soll" durch die Wörter "kann auch vorsorglich" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
5. In § 1821 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort "Geltung" das Wort "ihm" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
6. In § 1862 Absatz 2 wird nach den Wörtern "geeigneter Weise" das Wort "entspricht" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes

Das Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Haftpflichtgefahren" die Wörter "für Vermögensschäden" und nach dem Wort "Versicherungsfall" die Wörter "und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen."(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung von Anbietern von Sachkundelehrgängen und betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung einschließlich möglicher Gründe für den Ausschluss der Haftung, die den Zweck der Haftpflichtversicherung nicht gefährden, und der Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes."

2. In § 24 Absatz 4 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

Artikel 7
Weitere Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das Betreuungsorganisationsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr".

b) Die folgenden Angaben werden angefügt:

" § 33 Vorläufige Registrierung

§ 34 Anwendungsvorschrift zu § 7".

2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter " § 8 Absatz 4 gilt entsprechend" eingefügt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ist die Person, die eine Registrierung als beruflicher Betreuer beantragt, Mitarbeiter eines nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins oder legt sie eine Anstellungszusage eines anerkannten Betreuungsvereins vor und kann sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen, kann die Stammbehörde die Person als beruflicher Betreuer registrieren, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen und
  2. der Betreuungsverein sicherstellt, dass die Person bis zum vollständigen Nachweis ihrer Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als beruflicher Betreuer registriert ist, bei den von ihr geführten Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird.

Die Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung vollständig nachzuweisen. Die Behörde kann die Frist für die Erbringung des Nachweises verlängern, wenn die registrierte Person nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist einzuhalten."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "4" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Registrierungsgebühr" angefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:

  1. Registrierungen nach § 28 Absatz 2,
  2. Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie
  3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind."

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde jährlich einen Nachweis über das Fortbestehen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 einzureichen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. der als Mitarbeiter eines nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins registrierte berufliche Betreuer den vollständigen Nachweis seiner Sachkunde nicht bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung oder bis zum Ablauf der verlängerten Frist erbringt (§ 23 Absatz 4 Satz 2 und 3)."

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Bis zur Entscheidung gelten die in Absatz 1 Satz 1 genannten Betreuer als vorläufig registriert."Ab dem 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung über den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1 genannten Betreuer als vorläufig registriert. Wird kein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2024" durch die Angabe "30. Juni 2025" ersetzt.

8. Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt:

" § 33 Vorläufige Registrierung

Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

  1. die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
  2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.

Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 34 Anwendungsvorschrift zu § 7

§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten anzuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglaubigt worden sind."

Artikel 8
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

((Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend."

2. In der Anlage wird die Vergütungstabelle C wie folgt geändert:

a) In Nummer C2.1 werden in der Spalte "Gewöhnlicher Aufenthaltsort" die Wörter "andere Wohnform" durch die Wörter "stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform" ersetzt.

b) In Nummer C2.1.1 wird in der Spalte "monatliche Pauschale" die Angabe "339,00" durch die Angabe "208,00" ersetzt.

c) In Nummer C2.1.2 wird in der Spalte "monatliche Pauschale" die Angabe "486,00" durch die Angabe "257,00" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 9.3 wird das Wort "vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort "vormundschaftsrechtliche" ersetzt.

2. In der Anlage wird in Nummer 9.3 in Spalte 2 das Wort "Vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort "Vormundschaftsrechtliche" und in Spalte 3 das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung

In der Anlage in Abschnitt C Nummer 1.3 Buchstabe b der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) werden die Wörter ", familien- und vormundschaftsgerichtliche" durch die Wörter "und familiengerichtliche" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 328 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "und 327" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b," eingefügt.

2. Die Überschrift vor § 362 wird wie folgt gefasst:

altneu
Siebter Titel
Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger
"Siebter Titel
Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister".

3. Nach § 362a wird folgender § 362b eingefügt:

" § 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister

Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend."

Artikel 12
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 61 Absatz 2 werden die Wörter "Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund" durch die Wörter "Amtsvormund und Beistand" ersetzt.

2. § 68 Absatz 5

(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

§ 22 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsberechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde kann sie mit Zustimmung der Leistungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen."(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsberechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde kann sie mit Zustimmung des Leistungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen."

Artikel 14
Änderung des Arzneimittelgesetzes

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

In § 40b Absatz 4 Satz 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1901a" durch die Angabe " § 1827" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Nummer 5

In § 158 Absatz 7 Satz 6 wird die Angabe " § 168 Abs. 1" durch die Wörter " § 168d in Verbindung mit § 292 Absatz 1 und 5" ersetzt.

und Artikel 13

Artikel 13
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

§ 22 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, informiert der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Teilhabeplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist."(5) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsberechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde kann sie mit Zustimmung der Leistungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen."

werden aufgehoben.

2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "tritt" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:

  1. Artikel 1 Nummer 4,
  2. in Artikel 9 § 23 Absatz 4 und § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
  3. in Artikel 10 § 8 Absatz 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3, den §§ 3 sowie 7 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 114 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes" durch die Wörter "auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes sowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 3 werden die Wörter "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

In Artikel 246e § 2 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Justiz" durch das Wort "Umweltbundesamt" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes

Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b werden jeweils die Wörter "Bundesamt für Justiz" durch das Wort "Umweltbundesamt" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und die Wörter "Bundesamt für Justiz" durch das Wort "Umweltbundesamt" ersetzt.

b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

5. In § 29 werden die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

In § 19 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Justiz" durch das Wort "Umweltbundesamt" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "zwei Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz" ersetzt.

cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,".

dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d" ersetzt.

bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e" ersetzt.

3. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. In § 10a Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

5. In § 17d Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

6. In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In § 8a Absatz 1 Nummer 4 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 V1) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9, Artikel 5 Nummer 2 bis 6 und die Artikel 7, 8 sowie 12 bis 14 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6, 11, 15, 16, 17, 21 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Die Artikel 18 bis 20 treten am 1. August 2022 in Kraft.

(5) Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.

ID 221329

ENDE