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Regelwerk

Änderungstext

2. BtÄndG - Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts

Vom 21. April 2005
(BGBl. I Nr. 23. vom 26.04.2005 S. 1073)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1836a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1836a Vergütung aus der Staatskasse " § 1836a (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 1836b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung " § 1836b (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 1901a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche " § 1901a Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht".

d) Die Angabe zu § 1908e wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine " § 1908e (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 1908h wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbetreuer" § 1908h (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 1908k wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde " § 1908k (weggefallen)".

2. In § 1791a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort "Einzelvormund" das Wort "ehrenamtlicher" eingefügt.

3. In § 1791b Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Einzelvormund" das Wort "ehrenamtlicher" eingefügt.

4. § 1835 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält. "Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält."

5. § 1836 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1836 Vergütung des Vormunds 04c

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund

  1. mehr als zehn Vormundschaften führt oder
  2. die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; § 1835 Abs. 1a gilt entsprechend.

(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.

 " § 1836 Vergütung des Vormunds

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden."

6. Die §§ 1836a und 1836b

§ 1836a Vergütung aus der Staatskasse

Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern aus der Staatskasse verlangen.

§ 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung

In den Fällen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 kann das Vormundschaftsgericht

  1. dem Vormund einen festen Geldbetrag als Vergütung zubilligen, wenn die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern bestimmten Beträgen zu vergüten. Einer Nachweisung der vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf es in diesem Falle nicht; weitergehende Vergütungsansprüche des Vormunds sind ausgeschlossen;
  2. die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen. Eine Überschreitung der Begrenzung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Eine Entscheidung nach Satz 1 kann zugleich mit der Bestellung des Vormunds getroffen werden.

werden aufgehoben.

7. Nach § 1896 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden."

8. § 1897 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative zu treffenden Feststellungen anhören. "(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen."

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären."

9. § 1899 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "oder ihm die Besorgung überträgt" gestrichen.

10. Dem § 1901 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen."

11. § 1901a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche" § 1901a Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht".

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen."

12. In § 1908b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat."

13. § 1908e

§ 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Vorschuss und Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2, §§ 1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.

wird aufgehoben.

14. § 1908f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "fortbildet und" die Wörter "sie sowie Bevollmächtigte" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Bundesland" durch das Wort "Land" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten."

15. § 1908h

§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbetreuer

(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 3 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.

(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.

wird aufgehoben.

16. § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 1803,1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngemäß anzuwenden. "Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden."

17. § 1908k

§ 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde

(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich

  1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,
  2. die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellte Zeit,
  3. den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und
  4. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag

mitzuteilen.

(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.

wird aufgehoben.

18. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist."

Artikel 2
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Dem § 11 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. August 2004 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass sich die nach den Absätzen 1 bis 3 melde- und auskunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein."

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 19 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:

"1. die Geschäfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;".

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.

2. In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 4" durch die Angabe "Nr. 2 bis 5" ersetzt.

3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden."

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Dem § 51 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe " § 67 Abs. 3" durch die Angabe " § 67a" ersetzt.

2. § 56g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagzahlung (§§ 1836, 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Zahlung eines als Vergütung zugebilligten festen Geldbetrags (§ 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). "2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "und nach § 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" gestrichen.

3. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht in Betreuungssachen tätig sein."

4. § 65a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."Für die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entsprechend." 

bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspricht er der Abgabe, so gilt § 46 Abs. 2 entsprechend. "(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen und dem Betreuer, sofern der Betroffene einen solchen bereits erhalten hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben."

5. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:

" § 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."

b) Absatz 3

(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Pflegers für das Verfahren sind aus der Staatskasse zu zahlen. Sie bestimmen sich in entsprechender Anwendung der §§ 1908e bis 1908i, mit Ausnahme der dort in Bezug genommenen § 1835 Abs. 3 und 4, §§ 1835a, 1836b Satz 1 Nr. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Höhe der zu bewilligenden Vergütung ist stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bemessen. Im übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend.

wird aufgehoben.

6. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: wie eingefügt

7. Nach § 68b Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das Gericht kann von der Einholung eines Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 absehen, soweit durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen. Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und die Befunde verwendet werden sollen. Das Gericht hat übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese für den Verwendungszweck nicht geeignet sind. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen, so hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Das Gericht kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auf eine Begutachtung insgesamt verzichten, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zweifellos festgestellt werden können."

8. In § 69 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "sieben Jahre" ersetzt.

9. In § 69g Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "geltend," die Wörter "der Betreuer habe eine Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder" eingefügt.

10. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so finden § 65 Abs. 1 bis 3, § 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung. "Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so findet § 65 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung."

b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann das Vormundschaftsgericht das Verfahren über die Unterbringungsmaßnahme aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Anhörung des Betroffenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist, wenn sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. "Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren über die Unterbringungsmaßnahme nach Anhörung des gesetzlichen Vertreters und des Betroffenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk sich der Betroffene aufhält und die Unterbringungsmaßnahme vollzogen werden soll, wenn sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative gilt entsprechend."

11. In § 70b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 67 Abs. 3" durch die Angabe " § 67a" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Kostenordnung

In § 93a Abs. 2 und in § 128b Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 137 Nr. 16" durch die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 17" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt:

" § 14 Übergangsvorschrift zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005

Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem 1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geltenden Vorschriften."

Artikel 8
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
VBVG - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

wie eingefügt

Artikel 9
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 4

Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

"(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

(3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

(4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.

(5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Betreuer" die Wörter "oder Verfahrenspfleger" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Behörde teilt dem Vormundschaftsgericht den Umfang der berufsmäßig geführten Betreuungen mit."

Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

In § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird nach Nummer 2 der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 11
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 94 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:"Auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts hat die Pflegekasse diesem zu dem in § 68b Abs. 1a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Zweck das nach § 18 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der Befunde des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu übermitteln."

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), außer Kraft.

ENDE