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BKGebV - Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur

Vom 13. September 2019
(BGBl. I Nr. 34 vom 30.09.2019 S. 1394; 25.08.2021 S. 3015 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 202-5-5



Zur Nachfolgeregelung (BNetzABGebV)

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung

Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern

  1. nach den Abschnitten 3 und 5 bis 7 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
  2. nach Teil 2, § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie den §§ 77n, 81, 126 und 133 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist.

§ 2 Gebührenart

Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern sind durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.

§ 3 Gebührenhöhe

Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung gemäß § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes zu bestimmen, bleibt unberührt.

§ 4 Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse

In den Fällen der §§ 13 und 14 des Postgesetzes sowie des § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie der §§ 77n und 81 des Telekommunikationsgesetzes werden keine Gebühren erhoben.

§ 5 Zeitlicher Anwendungsbereich

Gebühren und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des PostgesetzesAnlage 1
(zu § 3)


Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenrahmen
(Angaben in Euro)
1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG

1.500 bis 42.000

2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG

8.000 bis 170.500

3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG

1.000 bis 6500

4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG

1.500 bis 42000

5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG

1.000 bis 33500

6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG

500 bis 20500

7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG

1.500 bis 38000

8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG

500 bis 20500

9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG

500 bis 17500

10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG

500 bis 17500

11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG

1.500 bis 40500

12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG

200 bis 5000

13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG

1.000 bis 27000

14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG

500 bis 20500

.

Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des TelekommunikationsgesetzesAnlage 2
(zu § 3)


Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenrahmen
(Angaben in Euro)
1Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG

8.000 bis 90000

2Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG

4.000 bis 76.500

3Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG

3.000 bis 34.000

4Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG

3.000 bis 34.000

5Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG

6.500 bis 171.000

6Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG

9.000 bis 177.000

7Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 i. V. m. § 35 Absatz 3 TKG

6.500 bis 171.000

8Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m. § 39 TKG

1.000 bis 40.500

9Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m. §§ 46 und 47 TKG

1.000 bis 36.000

10Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG

3.000 bis 32.500

11Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG

1.500 bis 13.500

12Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 TKG

4.000 bis 48.000


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