umwelt-online: Archivdatei 2004 GKG - Gerichtskostengesetz   (6)
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Zur aktuellen Fassung

Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

 

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
 Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht

6110Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt4,0
6111Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

  es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112Verfahren im Allgemeinen5,0
6113Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
      dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0
Abschnitt 2
Revision
6120Verfahren im Allgemeinen5,0
6121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: 
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf1,0
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. 
6122Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch 
  1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

  es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

3,0
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf 
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:

  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.

  (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6210Verfahren im Allgemeinen2,0
6211Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme des Antrags
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

  es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:

 
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 6.2.2:

  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).

6220Verfahren über die Beschwerde2,0
6221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: 
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
6300Selbstständiges Beweisverfahren1,0
6301Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO20,00 Euro
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400 04cVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO): 
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen60,00 Euro
 Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
6500Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: 
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird2,0
6501Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: 
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.1,0
6502Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen60,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr
6600Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt

   

Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

 

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht

7110Verfahren im Allgemeinen3,0
7111Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
  2. Anerkenntnisurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
  4. 4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

  es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgeric
ht

7112Verfahren im Allgemeinen4,0
7113Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

  1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
  2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.

§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht

7114Verfahren im Allgemeinen5,0
7115Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

  1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
  2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Berufung
7120Verfahren im Allgemeinen4,0
7121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): 
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf1,0
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber nahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
7122Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
  1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
  2. Anerkenntnisurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

  es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
Abschnitt 3
Revision
7130Verfahren im Allgemeinen5,0
7131Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: 
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf1,0
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
7132Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
  1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
  2. Anerkenntnisurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

  wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

 
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 7.2:

  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.

  (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
7210Verfahren im Allgemeinen1,5
7211Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme des Antrags
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
  2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
  3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

  es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:

 
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 7.2.2:

  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.

7220Verfahren über die Beschwerde2,0
7221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: 
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf1,0
Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren
7300Verfahren im Allgemeinen1,0
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
7400 04cVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):60,00 Euro
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 
 Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
7500Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: 
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird1,5
7501Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: 
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird0,75
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
7502Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: 
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird2,0
7503Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: 
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 
7504Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: 
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen60,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
7600Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: 
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.

Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.

 
7601Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt

 Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

 

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
Vorbemerkung 8:

Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).

Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
8100Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls0,4
- mindestens 26,00 Euro
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

8210Verfahren im Allgemeinen2,0
(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.

(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch

 
8211
  1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
  2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
  3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

 
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf0,4
Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 
8212Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
4,0
8213Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
2,0
8214Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
5,0
8215Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
3,0
Abschnitt 2
Berufung
8220Verfahren im Allgemeinen3,2
8221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: 
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf0,8
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
8222Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
  1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
  2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
  3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf1,6
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8223Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
Abschnitt 3
Revision
8230Verfahren im Allgemeinen4,0
8231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der   Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf0,8
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8232Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
  1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
  3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8233Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt
5,0
8234Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt
1,0
8235Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt
3,0
Hauptabschnitt 3
Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 8.3:

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8310Verfahren im Allgemeinen0,4
8311Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei: 
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf2,0
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft. 
Abschnitt 2
Berufung
8320Verfahren im Allgemeinen3,2
8321Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf0,8
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
8322Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch 
  1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
  2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
  3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

 
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf1,6
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 
8323Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 
Abschnitt 3
Beschwerde
8330Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung1,2
8331Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: 
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf0,8
Hauptabschnitt 4 05e
Besondere Verfahren
8400Selbstständiges Beweisverfahren0,6
8401Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO15,00 Euro
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500   04cVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes) 
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 Euro
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden

8610Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO 70,00 Euro
8611Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf
50,00 Euro
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8612Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird1,6
8613Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird0,8
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
8614Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
8620Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO145,00 Euro
8621Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf
50,00 Euro
8622Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf

70,00 Euro

8623Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

95,00 Euro

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
8624Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird

50,00 Euro

Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr
8700Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt
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