zurück |
Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Abschnitt 1 | ||
Unterabschnitt 1 | ||
6110 | Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt | 4,0 |
6111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | ||
6112 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
6113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |
Abschnitt 2 Revision | ||
6120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
6121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. | ||
6122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch | |
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | 3,0 | |
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 6.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
6210 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
6211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Beschwerde | ||
Vorbemerkung 6.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO). | ||
6220 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0 |
6221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | |
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren | ||
6300 | Selbstständiges Beweisverfahren | 1,0 |
6301 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO | 20,00 Euro |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
6400 04c | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO): | |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden | ||
6500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | |
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | |
6501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | |
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | 1,0 | |
6502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr | ||
6600 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt |
Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Abschnitt 1 | ||
Unterabschnitt 1 | ||
7110 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 |
7111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 | ||
7112 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
7113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
2. Anerkenntnisurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf | 2,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 | ||
7114 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
7115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
2. Anerkenntnisurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Berufung | ||
7120 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
7121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): | |
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber nahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
7122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf | 2,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
7130 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
7131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
7132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 7.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
7210 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
7211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf | 0,5 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Beschwerde | ||
Vorbemerkung 7.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG. | ||
7220 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0 |
7221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | |
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren | ||
7300 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0 |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
7400 04c | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG): | 60,00 Euro |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | ||
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden | ||
7500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: | |
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,5 | |
7501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: | |
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,75 | |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
7502 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | |
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | |
7503 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | |
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 | |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
7504 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 Euro | |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren | ||
7600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | |
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird | 0,25 | |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. | ||
7601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt |
Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Vorbemerkung 8:
Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich). | ||
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren | ||
8100 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls | 0,4 - mindestens 26,00 Euro |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren Abschnitt 1 | ||
8210 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch | ||
8211 |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf | 0,4 | |
Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8212 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt | 4,0 |
8213 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt | 2,0 |
8214 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt | 5,0 |
8215 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt | 3,0 |
Abschnitt 2 Berufung | ||
8220 | Verfahren im Allgemeinen | 3,2 |
8221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf | 0,8 | |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8222 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf | 1,6 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf | 2,4 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
8230 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
8231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf | 0,8 | |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8232 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf | 2,4 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8233 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8230 beträgt | 5,0 |
8234 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8231 beträgt | 1,0 |
8235 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8232 beträgt | 3,0 |
Hauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung | ||
Vorbemerkung 8.3:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
8310 | Verfahren im Allgemeinen | 0,4 |
8311 | Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei: | |
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf | 2,0 | |
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft. | ||
Abschnitt 2 Berufung | ||
8320 | Verfahren im Allgemeinen | 3,2 |
8321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf | 0,8 | |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8322 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch | |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf | 1,6 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf | 2,4 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
Abschnitt 3 Beschwerde | ||
8330 | Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung | 1,2 |
8331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | |
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf | 0,8 | |
Hauptabschnitt 4 05e Besondere Verfahren | ||
8400 | Selbstständiges Beweisverfahren | 0,6 |
8401 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 15,00 Euro |
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
8500 04c | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes) | |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 Euro | |
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden Abschnitt 1 | ||
8610 | Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 70,00 Euro |
8611 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf | 50,00 Euro |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8612 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | |
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,6 | |
8613 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | |
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,8 | |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
8614 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 Euro | |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
8620 | Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO | 145,00 Euro |
8621 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf | 50,00 Euro |
8622 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf |
70,00 Euro |
8623 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
95,00 Euro |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
8624 | Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird |
50,00 Euro |
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr | ||
8700 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt |
weiter . |