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Änderungstext

KostRMoG - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts

Vom 5. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 21 vom 12. Mai 2004 S. 718)



Artikel 1
GKG - Gerichtskostengesetz


Artikel 2
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie
die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)

Artikel 3
Gesetz die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Artikel 4
Änderung von Rechtsvorschriften

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur
Neustrukturierung der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und
Vertretung und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006

(BGBl. I Nr. 21 vom 12.05.2004 S. 847)

(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung des Artikels 3 wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung
".

b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Beratung, Gutachten und Mediation".

2. Die Abschnittsüberschrift vor § 34 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung
".

3. § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."

4. Das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird Teil 2 wie folgt gefasst:

"Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens

Abschnitt 3 Vertretung

Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten

Abschnitt 5 Beratungshilfe".

b) Teil 2 wird wie folgt gefasst:

"Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 2:

(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.

(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.

(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach den Nummern 2102, 2103, 2500 und 2501 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
2100Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist0,5 bis 1,0
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. 
2101Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt
1,3
2102Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind10,00 bis 260,00 EUR
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. 
2103Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt
40,00 bis 400,00 EUR
Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
2200Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAGin Höhe der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr
2201Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt

0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr
Abschnitt 3
Vertretung
Vorbemerkung 2.3:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.

(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

2300Geschäftsgebühr0,5 bis 2,5
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. 
2301Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt
0,5 bis 1,3
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. 
(2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
2302Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt
0,3
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. 
2303Geschäftsgebühr für
  1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
  2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
  3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
  4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen
1,5
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet. 
Abschnitt 4
Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Vorbemerkung 2.4:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.

2400Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)40,00 bis 520,00 EUR
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. 
2401Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt
40,00 bis 260,00 EUR
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. 
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Abschnitt 5
Beratungshilfe
Vorbemerkung 2.5:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.
2500Beratungshilfegebühr

Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.

10,00 EUR"
2501Beratungsgebühr30,00 EUR"
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. 
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
2502Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2501 beträgt
60,00 EUR"
2503Geschäftsgebühr70,00 EUR"
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. 
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
2504Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern
224,00 EUR"
2505Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt
336,00 EUR"
2506Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt
448,00 EUR"
2507Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt
560,00 EUR"
2508Einigungs- und Erledigungsgebühr125,00 EUR"
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. 
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

c) In Vorbemerkung 3 Abs. 4 wird die Angabe "2400 bis 2403" durch die Angabe "2300 bis 2303" ersetzt.

(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1110 wird in der Gebührenspalte die Angabe "18,00 EUR" durch die Angabe "23,00 EUR" ersetzt.

2. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe "15,00 EUR" durch die Angabe "18,00 EUR" ersetzt.

Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

1. das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),

2. das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981),

3. das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und

4. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).

Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 Abs. 4, 7, 11, 13, 21, 43, 46, 51, 55, 60, 68 bis 71 und 74 bis 76 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 8
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 5 am 1. Juli 2004 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

ENDE