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Änderungstext

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom 19. April 2006

(BGBl. Nr. 18 vom 24.04.2006 S. 866)

▾ Änderungen



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
(105-7)

Nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird folgender § 1c eingefügt:

" § 1c Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen

(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung

  1. der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder
  2. der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes unterlagen oder
  3. nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages einer Wohnungsgenossenschaft zu übertragen gewesen wären oder nach den Bestimmungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes auf diese übergehen würden oder
  4. nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder § 1a Abs. 4 dieses Gesetzes der Kommune zu übertragen gewesen wären,

ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Berechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt worden ist. Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid nach den Vorschriften dieses Gesetzes; ergangene Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

(2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der beanspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Vertragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 diese Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder der Zuordnung auf eine Wohnungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.

(3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Absatzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzunehmen, wenn

  1. der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unternehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn, dass dies aus nicht rückgabebedingten Gründen erfolgt ist, und
  2. der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des Vertrages für eine Erweiterung des Unternehmens oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen worden ist.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwendung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entsprechend."

Artikel 2
Aufhebung des Zuordnungsergänzungsgesetzes
(105-7-2)

Das Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2232), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
(105-11)

Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598), wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter
(105-12)

Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) wird aufgehoben.

Artikel 5
Aufhebung der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung
(105-26)

Die Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) wird aufgehoben.

Artikel 6
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(1104-1/1)

Der Artikel 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) wird aufgehoben.

Artikel 7
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
(1104-1/2)

Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) wird aufgehoben.

Artikel 8
Aufhebung des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts
(114-2)

Das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts
(114-3)

Das Gesetz zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 10
Aufhebung des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts und damit zusammenhängenden Rechts
(114-4)

(1) Das Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) wird aufgehoben.

(2) Übergangsbestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437), die nicht in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden sind, werden aufgehoben.

(3) Bundesrecht im Sinne des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) wird aufgehoben.

Artikel 11
Auflösung des Betreuungsgesetzes
(200-3)

Die Artikel 9 und 10 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) werden aufgehoben.

Artikel 12
Aufhebung des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes
(2330-3-1)

Das Gesetz über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 13
Aufhebung der Verordnung zu § 2 des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes
(2330-3-2)

Die Verordnung zu § 2 des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 14
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(300-1)

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben.

2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a

(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend.

(3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach §§ 14, 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenordnung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlandesgerichte oder anstelle eines solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist.

(4) Für die Beschwerde finden die vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist."

4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: " § 38a

(1) Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,

  1. Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
  2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder
  3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319

zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist."

Artikel 15
Auflösung des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
(300-1/1)

Der Artikel 35 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 2779), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 16
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(300-1-1)

Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(300-2)

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird der § 13a eingefügt.

2. Nach § 21i wird der § 21j eingefügt.

3. Der § 93 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 93

(1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen gebildet werden.

(2) Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.

 " § 93

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

4. In § 106 wird die Angabe " § 93 Abs. 2" durch die Angabe " § 93 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

5. In § 116 wird Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt:

altneu
  (2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate gebildet und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden. Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden."(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

6. Dem § 120 wird der Absatz 7 angefügt.

7. Dem § 153 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind."

8. Dem § 184 wird folgender Satz angefügt:

"Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet."

Artikel 18
Auflösung des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
(300-2/1)

Der Artikel 5a des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598, 2000 I S. 1415) wird aufgehoben.

Artikel 19
Auflösung des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen
(300-2-1)

Die Artikel 3, 5 und 6 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582, 1970 I S. 1236) werden aufgehoben.

Artikel 20
Aufhebung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
(300-4)

Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird aufgehoben.

Artikel 21
Aufhebung der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung
(300-5)

Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 22
Aufhebung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der
Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts
(300-6)

Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird aufgehoben.

Artikel 23
Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit
(300-7)

Das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 24
Aufhebung des Gesetzes über das Gerichtswesen in Berlin
(300-8)

Das Gesetz über das Gerichtswesen in Berlin vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 329; BGBl. III 300-8) wird aufgehoben.

Artikel 25
Aufhebung der Zweiten Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen
(300-12)

Die Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 26
Auflösung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
(300-16)

Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) werden aufgehoben.

Artikel 27
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
(301-1)

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 15b des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 44 werden die § § 44a und 44b eingefügt.

2. Die § § 107, 108

§ 107 Dienstverhältnisse auf Widerruf

Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können richterliche Aufgaben in den Ländern auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf wahrgenommen werden.

§ 108 Richterliche Vortätigkeit

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt besitzt, kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 unbeschränkt angerechnet erhalten.

und 113 bis 118

§ 113 Übergangsvorschriften für Ausbildungen und Prüfungen

(1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, wieweit Studium und Vorbereitungsdienst, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet worden sind, anerkannt werden. Das gleiche gilt für die Anerkennung erster Prüfungen.

(2) Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegsheimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 114 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das allgemeine Dienstalter abweichend von § 20 zu regeln, um Nachteile auszugleichen, die

  1. aus den Wiedergutmachungsgesetzen berechtigte Richter durch Verfolgungsmaßnahmen,
  2. unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende Richter durch das Ausscheiden aus dem Amt und
  3. Richter, deren Anstellung infolge des Krieges verzögert worden ist, durch die verspätete Anstellung

erlitten haben.

§ 115 Überleitungsvorschriften für Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet

Die Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Die Versorgung der Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen richten sich nach § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 116

§ 117

§ 118

werden aufgehoben.

3. Der § 124 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 124 Sonderregelung für Berlin

§ 50 Abs. 2, §§ 69, 70, 92, 97 und 99 finden im Land Berlin keine Anwendung. Das gleiche gilt für § 51 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 2 und § 122 Abs. 5, soweit sie sich auf Truppendienstgerichte, Richter der Truppendienstgerichte, Richter eines Wehrdienstsenats oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt beziehen.

 " § 124 Laufbahnwechsel

(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden.

(2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen.

(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, für eine Ernennung zum Richter entsprechend. Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung "Staatsanwalt"."

4. Der § 125

§ 125 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

wird aufgehoben.

Artikel 28
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
(301-1/1)

Die Artikel 2a und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) werden aufgehoben.

Artikel 29
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
(301-1/2)

Die Artikel 3 und 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) werden aufgehoben.

Artikel 30
Auflösung des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung
(301-1/3)

Der Artikel 2 des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung vom 20. November 1992 (BGBl. I S. 1926) wird aufgehoben.

Artikel 31
Aufhebung der Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen
(301-1-1)

Die Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 32
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
(301-3)

In Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) geändert worden ist, werden die §§ 1 und 4 aufgehoben.

Artikel 33
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte
(301-4)

In Artikel XIII des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der

Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841, 1830, 1973 I S. 496) werden die §§ 1 bis 4 aufgehoben.

Artikel 34
Auflösung des Gesetzes zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter
(301-4-2)

Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3176) werden aufgehoben.

Artikel 35
Änderung des Rechtspflegergesetzes
(302-2)

§ 33 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie auf Grund der bisher geltenden Vorschriften
  1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig gewesen sind oder
  2. binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestehen.
 "(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren."

Artikel 36
Auflösung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
(302-4)

Artikel 1 Nr. 1 und 5 bis 8 und Artikel 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 37
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes
(302-5)

Die Artikel 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2186) werden aufgehoben.

Artikel 38
Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
(302-6)

Die Artikel 13 und 14 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 20 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 39
Änderung der Bundesnotarordnung
(303-1)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3679), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

2. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt: " § 117b

(1) Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist.

(2) Abweichend von § 47 Nr. 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 2010 im Amt bleiben."

Artikel 40
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
(303-1/1)

Der Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194) wird aufgehoben.

Artikel 41
Aufhebung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts
(303-2)

Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 13 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird aufgehoben.

Artikel 42
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
(303-8)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 214 wie folgt gefasst:

altneu
" § 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt ".

2. Dem § 59k Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen."

3. Der § 214 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.

(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2."

4. Die §§ 221 und 233 werden aufgehoben.

Artikel 43
Auflösung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
(303-8/1)

Der Artikel 21 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 44
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
(303-8/2)

Der Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) wird aufgehoben.

Artikel 45
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(303-12/1)

Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) werden aufgehoben.

Artikel 46
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften
(303-13-1)

Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 157) wird aufgehoben.

Artikel 47
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
(303-14)

In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2013) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.

Artikel 48
Änderung des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes
(310-1)

Die §§ 2 bis 5 und 7 bis 13 sowie die Abschnitte 3 und 5 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 49
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
(310-2)

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.

2. Der § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

(1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig werden, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.

(2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat."

3. Der bisherige § 20 wird § 21 und erhält folgende Überschrift:

" § 21 Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen".

4. Der § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)

(1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung ist in seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung (Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist) anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 1999 geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht, wenn die Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 stattfinden soll.

(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nur für Kosten, die nach Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 entstehen.

(4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist in seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 errichtet wurde.

(5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 versucht hatte.

(6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 beendet waren.

(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 beantragt worden sind.

(8) Die Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle beginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999.

(9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807, 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung."

5. Nach § 31 werden die folgenden §§ 32 bis 34 eingefügt:

" § 32 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege

(1) Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, im Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat.

(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter, die §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 23 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung.

§ 33 Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz

(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.

(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am 1. Januar 1998 noch nicht beendet waren, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

(3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar 1998 anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.

(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltende Recht.

§ 34 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren

In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:

  1. Vorschriften über die Aufforderung an den Beklagten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme auf diese, über die Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften durch die Parteien, wenn vor dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde;
  2. sonstige Vorschriften über die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in einer vor dem 1. Juli 1977 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde;
  3. Vorschriften über die Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzubringen waren, wenn die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurde;
  4. Vorschriften über das Urteil, wenn der Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, vor dem 1. Juli 1977 stattgefunden hat;
  5. Vorschriften über die Zustellung und Ausfertigung der Urteile, wenn das Urteil vor dem 1. Juli 1977 verkündet worden ist oder, wenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, der Geschäftsstelle übergeben wurde;
  6. Vorschriften über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln und des Einspruchs, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 1977 verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist;
  7. Vorschriften über das Mahnverfahren, wenn der Mahnantrag vor dem 1. Juli 1977 gestellt wurde."

Artikel 50
Änderung der Zivilprozessordnung
(310-4)

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) wird wie folgt geändert:

1. § 142 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Anordnung kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen."Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen."

2. § 786 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

3. § 801 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

4. § 1006 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen, kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt. "(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit zu übertragen für die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt."

Artikel 51
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
(310-4/2)

Der Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 52
Auflösung des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
(310-4/3)

In Artikel 4 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) wird der § 1 aufgehoben.

Artikel 53
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und
zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung
(310-4-1)

Artikel 2 § 15 und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911) werden aufgehoben.

Artikel 54
Auflösung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
(310-4-2)

Die Artikel 10 und 11 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) werden aufgehoben.

Artikel 55
Aufhebung der Verordnung über die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel
(310-9)

Die Verordnung über die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 56
Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
(310-10)

Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben.

Artikel 57
Änderung des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
(310-12)

Der § 6 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 58
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(310-14)

Der § 168 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  (1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsfachblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen. "(1) Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Artikel 59
Änderung des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt
(310-15)

Der § 25 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 60
Auflösung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(310-17)

Die Artikel 3 bis 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333) werden aufgehoben.

Artikel 61
Auflösung des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
(310-18)

Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) werden aufgehoben.

Artikel 62
Auflösung des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe
(310-19)

Die Artikel 5 und 6 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) werden aufgehoben.

Artikel 63
Auflösung des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes
(310-19/1)

Der Artikel 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) wird aufgehoben.

Artikel 64
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(310-20)

Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 8. März 1984 (BGBl. I S. 364) werden aufgehoben.

Artikel 65
Änderung des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof
(310-21)

Der § 7 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847, 2862) wird aufgehoben.

Artikel 66
Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(310-22)

Der Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) wird aufgehoben.

Artikel 67
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
(312-1)

Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 68
Auflösung des Opferschutzgesetzes
(312-2/1)

Die Artikel 11 und 13 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) werden aufgehoben.

Artikel 69
Aufhebung der Verfahrensordnung für die deutschen Spruchgerichte zur Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen
(312-2-a)

Die Verfahrensordnung für die deutschen Spruchgerichte zur Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen vom 17. Februar 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 57; BGBl. III 312-2-a) wird aufgehoben.

Artikel 70
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
(312-2-3)

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 71
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
(312-3-1)

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 72
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
(312-6)

Die Artikel 14 und 16 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) werden aufgehoben.

Artikel 73
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(312-7)

Der § 69 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

"(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in das Bundeszentralregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) geltenden Vorschriften zu behandeln."

2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

Artikel 74
Aufhebung der Ersten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-1)

Die Erste Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 20. Juni 1975 (BGBl. I S. 1471) wird aufgehoben.

Artikel 75
Aufhebung der Zweiten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-2)

Die Zweite Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3163) wird aufgehoben.

Artikel 76
Aufhebung der Dritten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-3)

Die Dritte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 22. März 1976 (BGBl. I S. 735) wird aufgehoben.

Artikel 77
Aufhebung der Vierten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-4)

Die Vierte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 20. Juli 1976 (BGBl. I S. 1860) wird aufgehoben.

Artikel 78
Aufhebung der Fünften Verordnung über den Übergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-5)

Die Fünfte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 15. November 1976 (BGBl. I S. 3186) wird aufgehoben.

Artikel 79
Aufhebung der Sechsten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-6)

Die Sechste Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 5. April 1977 (BGBl. I S. 538) wird aufgehoben.

Artikel 80
Aufhebung der Siebten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-7-1-7)

Die Siebte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 1. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2325) wird aufgehoben.

Artikel 81
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(312-7-3)

Die Artikel 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) werden aufgehoben.

Artikel 82
Auflösung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts
(312-8-1)

Die Artikel 9 bis 11 und 14 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393, 3533) werden aufgehoben.

Artikel 83
Auflösung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979
(312-10)

Die Artikel 8 bis 10 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) werden aufgehoben.

Artikel 84
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung,
des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes
(312-11)

Artikel 6 Abs. 1 und 3 und Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 85
Auflösung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987
(312-12)

Die Artikel 12 und 14 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) werden aufgehoben.

Artikel 86
Auflösung des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes

Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 10 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) werden aufgehoben.

Artikel 87
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts
(315-5)

Die Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 11 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird aufgehoben.

Artikel 88
Änderung der Grundbuchordnung
(315-11)

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären. "(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
  1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
  2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist."

2. § 142

§ 142

Der Reichsminister der Justiz kann, unbeschadet der Vorschriften des § 12, Anordnungen über die Einsicht der Grundakten und die Erteilung von Abschriften treffen.

wird aufgehoben.

Artikel 89
Aufhebung der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen
(315-11-1)

Die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), wird aufgehoben.

Artikel 90
Aufhebung der Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur
Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt
(315-11-5)

Die Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 91
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
(315-11-6)

Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

2. § 34 Abs. 2 und § 36 werden aufgehoben.

Artikel 92
Auflösung der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts
(315-11-10-1)
09

In Artikel 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) werden

1. der Absatz 1,

2. (aufgehoben)

aufgehoben.

Artikel 93
Aufhebung des Gesetzes über die Eintragung von Zinssenkungen im Grundbuch
(315-12)

Das Gesetz über die Eintragung von Zinssenkungen im Grundbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 94
Auflösung der Verordnung zur Aufhebung überholter Grundbuchvorschriften

Der § 2 der Verordnung zur Aufhebung überholter Grundbuchvorschriften vom 19. November 1995 (BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben.

Artikel 95
Änderung der Schiffsregisterordnung
(315-18)

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Siebter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften".

2. Nach § 93 wird folgender § 94 eingefügt:

" § 94

(1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981 zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach den §§ 3 und 10 dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.

(2) Angaben im Sinne der §§ 11 und 12 sind nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist."

Artikel 96
Auflösung der .Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
(315-18-2)

Der Artikel 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580, 1995 I S. 16) wird aufgehoben.

Artikel 97
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung
(315-19)

Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) werden aufgehoben.

Artikel 98
Änderung der Handelsregisterverordnung
(315-20)

Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "durch Anordnung des Reichsministers der Justiz" gestrichen.

2. In § 4 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 44 und 45 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

3. In § 37 Abs. 4 werden die Wörter "oder durch besondere Anordnung des Reichsministers der Justiz" gestrichen.

Artikel 99
Auflösung des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
(315-21-1)

Artikel 4 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 5 und Artikel 19 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 100
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
(316-1)

In § 3 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 12a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

Artikel 101
Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutschtürkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929
(319-4-1)

In Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des deutschtürkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 6) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird der Wortbestandteil "reichs-" durch den Wortbestandteil "bundes-" ersetzt.

Artikel 102
Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutschgriechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
(319-8-1)

Die Verordnung zur Ausführung des deutschgriechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 3 wird der Wortbestandteil "reichs-" durch den Wortbestandteil "bundes-" ersetzt.

2. In Artikel 2 § 5 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "Reichsjustizministerium" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

3. In Artikel 2 § 7 erster Halbsatz wird das Wort "Reichszivilprozessordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.

Artikel 103
Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
(319-20)

Der Artikel 3 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Artikel 3

Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt."

Artikel 104
Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem internationalen
Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910
(319-41)

Das Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-41, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "des Reichs" gestrichen.

2. In § 2 wird das Wort "Reichskanzlers" durch die Wörter "Auswärtigen Amts" ersetzt.

Artikel 105
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
(320-1)

Die § § 121, 121a und 122 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,

  § 121 Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 21. Mai 1979

  (1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch das neue Recht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und die vor dem 1. Juli 1979 bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß der Verfahren zuständig.

  (2) Auf Klagen oder Anträge, die vor dem 1. Juli 1979 eingereicht waren, sind die bis dahin geltenden Vorschriften über die Kosten, die Kostentragungspflicht, das Güteverfahren und die Gebühren weiterhin anzuwenden.

  (3) Ist die mündliche Verhandlung vor dem 1. Juli 1979 geschlossen worden, so richten sich die Verkündung und der Inhalt der Entscheidung, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die Rechtsmittelbelehrung, die Fristen zur Einlegung und Begründung eines zulässigen Rechtsmittels, die Begründung und die Beantwortung von Rechtsmitteln nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes. Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gilt dies auch dann, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 30. Juni 1979 verkündet worden ist.

  § 121a Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 26. Juni 1990

  (1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch Artikel 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahren zuständig.

  (2) Bis zur Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 14 und 16 bleibt die jeweilige oberste Arbeitsbehörde des Landes zuständig.

  § 122 Geltung im Land Berlin

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

werden aufgehoben.

Artikel 106
Auflösung des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes
(320-1/1)

Der Artikel 4 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) wird aufgehoben.

Artikel 107
Aufhebung der Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt
(320-1-2)

Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt vom 8. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1954) wird aufgehoben.

Artikel 108
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
(320-2)

Das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 320-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545), wird aufgehoben.

Artikel 109
Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
(340-1/1)

Der Artikel 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wird aufgehoben.

Artikel 110
Auflösung des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
(340-1/2)

Der Artikel 3 des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) wird aufgehoben.

Artikel 111
Aufhebung der Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
(340-1/2-1)

Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2371) wird aufgehoben.

Artikel 112
Auflösung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren
(340-5)

Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) werden aufgehoben.

Artikel 113
Auflösung des FGO-Änderungsgesetzes
(350-1/1)

Der Artikel 7 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109) wird aufgehoben.

Artikel 114
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(350-1/2)

Der Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird aufgehoben.

Artikel 115
Auflösung des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
(360-3)

In Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3, 5 Abs. 2 und die §§ 6 und 8 aufgehoben.

Artikel 116
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
(360-4)

In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) werden die §§ 1 bis 3 und 5 aufgehoben.

Artikel 117
Auflösung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994
(360-5)

Der Artikel 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) wird aufgehoben.

Artikel 118
Änderung der Kostenordnung
(361-1)

Dem § 19 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Abs. 3; § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden."

Artikel 119
Aufhebung der Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit
(361-3, 404-11)

Die Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit vom 11. Mai 1934 (RGBl. I S. 378; BGBl. III 361-3, 404-11) wird aufgehoben.

Artikel 120
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze
(367-2)

In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze vom 22. November 1976 (BGBl. I S. 3221) werden die §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 bis 4 aufgehoben.

Artikel 121
Auflösung des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
(368-2)

In Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2049) wird die Nummer 4 und in Artikel 3 werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.

Artikel 122
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(400-1)

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 229 § 14 wird der § 15 angefügt.

2. In Artikel 231 wird § 1

Art. 231 § 1 Entmündigung

Rechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen bleiben wirksam. Entmündigungen wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit gelten als Entmündigungen wegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Missbrauchs von Alkohol gelten als Entmündigungen wegen Trunksucht, Entmündigungen wegen anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen gelten als Entmündigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

aufgehoben.

3. In Artikel 234 wird § 6 wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

Artikel 123
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. "(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

2. In § 928 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Bundesstaats zu, in dessen Gebiet" durch die Wörter "des Landes zu, in dem" ersetzt.

3. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der obersten Landesbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden."Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

4. § 1558 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. "(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

5. In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort "Bundesstaats" durch das Wort "Landes" ersetzt.

Artikel 124
Auflösung des Eheschließungsrechtsgesetzes
(400-2/3)

In Artikel 17 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.

Artikel 125
Auflösung des Handelsrechtsreformgesetzes
(400-2/4)

Der Artikel 28 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird aufgehoben.

Artikel 126
Auflösung des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes
(400-2/7)

Der Artikel 3 des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) wird aufgehoben.

Artikel 127
Änderung des Gleichberechtigungsgesetzes
(400-3)

Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 zweiter Halbsatz, Nr. 5 Abs. 2 Satz 2, Nr. 8 bis 10 und Artikel 8 II. Nr. 5 des Gleichberechtigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 128
Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes
(400-4)

Artikel 9 II. Nr. 1 bis 3 und 6 und Artikel 9 III. des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 129
Änderung des Umwelthaftungsgesetzes
(400-9)

In § 23 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), das durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird das Wort "findet" durch die Wörter "und § 32a der Zivilprozessordnung finden" ersetzt.

Artikel 130
Auflösung des Gesetzes über die Umwelthaftung
(400-9/1)

Der Artikel 3 des Gesetzes über die Umwelthaftung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) wird aufgehoben.

Artikel 131
Änderung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
(401-7)

In Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, werden § 1 Abs. 2 und § 2 aufgehoben.

Artikel 132
Auflösung des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
(402-12-1)

In Artikel III des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505) werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.

Artikel 133
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
(402-12-2)

In Artikel IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (BGBl. I S. 457) werden die §§ 1 bis 6 aufgehoben.

Artikel 134
Auflösung des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes
(402-12-5)

Die Artikel 4 bis 7 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603), das durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 135
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin
(402-24-12)

Die Artikel 6, 7 § 2 und Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBl. I S. 1202), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 136
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin
(402-24-13)

Artikel 6 § 1 und Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106), das zuletzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 137
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht
(403-1-1)

Der Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910) wird aufgehoben.

Artikel 138
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
(403-6)

Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

2. Der § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichsgesetzbl. 1898 S. 713).

 " § 24

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung."

3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie für den Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichsgesetzbl. S. 449)" gestrichen.

4. Der § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35

Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

 " § 35

(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind.

(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehen bleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre."

5. Der § 36

§ 36

Soweit in Reichs- oder Landesgesetzen auf die §§ 1012 bis 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.

wird aufgehoben.

6. In § 39 werden die Wörter "so bleiben reichs-, landesgesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie" durch die Wörter "sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die" ersetzt.

Artikel 139
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
(403-6-1)

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) werden aufgehoben.

Artikel 140
Auflösung des Sachenrechtsänderungsgesetzes
(403-23-1)

In Artikel 2 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) wird § 10 Abs. 2 aufgehoben.

Artikel 141
Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
(404-18)

In Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, werden die §§ 4, 6, 7, 8 Satz 2 und die §§ 9, 12, 14 bis 22 sowie 25 und 26 aufgehoben.

Artikel 142
Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts
(404-19-1)

In Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 7 § 4 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) geändert worden ist, werden die Nummern 4 bis 8 und 10 bis 12 aufgehoben.

Artikel 143
Änderung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
(404-19-4)

In Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3 und 5 aufgehoben.

Artikel 144
Auflösung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge
(404-23)

In Artikel 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.

Artikel 145
Änderung des Handelsgesetzbuchs
(4100-1)

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), wird wie folgt geändert:

1. In § 315a Abs. 1 wird vor dem Wort "sowie" ein Komma und die Angabe "Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

2. In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe " § 286 Abs. 1 und 3" durch die Angabe " § 286 Abs. 1, 3 und 5" ersetzt.

Artikel 146
Aufhebung der Zweiten Verordnung zur Neuregelung der im Handelsgesetzbuche sowie in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen
(4101-2)

Die Zweite Verordnung zur Neuregelung der im Handelsgesetzbuche sowie in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 147
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht
(4101-3)

Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird aufgehoben.

Artikel 148
Aufhebung der Verordnung über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt
(4103-3)

Die Verordnung über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 149
Aufhebung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung einiger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt
(4103-4)

Die Verordnung zur vorübergehenden Änderung einiger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 150
Aufhebung des Gesetzes über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften
(4124-2)

Das Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2253) wird aufgehoben.

Artikel 151
Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(4125-1)

§ 155 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 155

Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sind."

Artikel 152
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes
(4125-5)

Das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 153
Aufhebung der Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934
(4125-5-1)

Die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 10 Abs. 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird aufgehoben.

Artikel 154
Änderung des Scheckgesetzes
(4132-1)

Das Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 31 Abs. 2 werden die Wörter "Der Reichsminister der Justiz" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

2. Nach Artikel 38 wird folgender Artikel 38a eingefügt:

"Artikel 38a

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt."

Artikel 155
Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz
(4132-2)

Das Einführungsgesetz zum Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), wird aufgehoben.

Artikel 156
Änderung des Wechselgesetzes
(4133-1)

In Artikel 38 Abs. 3 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter "Der Reichsminister der Justiz" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

Artikel 157
Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Wechselgesetz
(4133-2)

Das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), wird aufgehoben.

Artikel 158
Aufhebung des Gesetzes über die Fortsetzung aufgelöster saarländischer Unternehmen
(4140-3)

Das Gesetz über die Fortsetzung aufgelöster saarländischer Unternehmen vom 6. Januar 1964 (BGBl. I S. 5) wird aufgehoben.

Artikel 159
Aufhebung des Gesetzes über Bekanntmachungen
(415-1)

Das Gesetz über Bekanntmachungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 160
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
(421-1-2)

Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446) werden aufgehoben.

Artikel 161
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze
(424-1-3/1)

Der Artikel 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) wird aufgehoben.

Artikel 162
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze
(424-3-7)

In Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953) werden die §§ 1, 2 und 5 aufgehoben.

Artikel 163
Änderung der Patentanwaltsordnung
(424-5-1)

Dem § 52k Abs. 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen."

Artikel 164
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(43-1/1)

Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) wird aufgehoben.

Artikel 165
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(43-7)

Dem § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird der Absatz 12 angefügt.

Artikel 166
Aufhebung des Gesetzes betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
(440-9)

Das Gesetz betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 167
Änderung der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung
(440-12-2)

§ 17 Satz 2 zweiter Halbsatz der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 168
Änderung des Strafgesetzbuches
(450-2)

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des Besonderen Teils die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:

" § 143 (weggefallen)".

2. Der § 143

§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden 01

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 169
Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(450-2/1)

Der Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704) wird aufgehoben.

Artikel 170
Auflösung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
(450-2/2)

Der Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) wird aufgehoben.

Artikel 171
Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-5)

Der Artikel 11 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 172
Auflösung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-11)

Die Artikel 7 und 9 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741), das zuletzt durch Artikel 287 Nr. 27 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 173
Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(450-13-1)

Die Artikel 92, 104 und 106 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 17
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(450-13-3)

Die Artikel 5, 6 Abs. 1 und Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505), das durch Artikel 287 Nr. 28 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 175
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(450-13-5)

Die Artikel 9 bis 11 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 176
Auflösung des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-14)

Die Artikel 3 bis 5 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) werden aufgehoben.

Artikel 177
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
(450-16)

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 315c wird Satz 3 gestrichen.

2. Artikel 316 wird durch folgende Artikel 316 und 316a ersetzt:

"Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren.

(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.

Artikel 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war.

(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt."

3. Der bisherige Artikel 316 wird Artikel 316b.

Artikel 178
Auflösung des 3. Verjährungsgesetzes
(450-16/1)

Der Artikel 2 des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) wird aufgehoben.

Artikel 179
Auflösung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-17)

Die Artikel 4 und 5 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) werden aufgehoben.

Artikel 180
Auflösung des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-19)

Die Artikel 2 bis 4 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) werden aufgehoben.

Artikel 181
Auflösung des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-20)

Die Artikel 7 und 8 des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 182
Auflösung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes
(450-27)

Artikel 15 Nr. 2 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 183
Auflösung des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
(453-18-1-1)

In Artikel 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.

Artikel 184
Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse
(7410-2)

Das Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7410-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 185
Aufhebung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse
(7410-2-1)

Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7410-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 186
Aufhebung des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank
(7625-2)

Das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7625-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1001), wird aufgehoben.

Artikel 187
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(7631-1)

In § 47 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

Artikel 188
Aufhebung der Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
(7632-1-1)

Die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 189
Aufhebung der Dritten Verordnung zur
Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
(7632-1-3)

Die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 190
Aufhebung der Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung
(7632-3)

Die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 191
Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung
(7811-1)

In § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

Artikel 192
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung
(7811-1-1)

In § 3 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

Artikel 193
Änderung der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen
(7811-2-1)

In § 27 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

Artikel 194
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
(801-3)

In der Überschrift des Artikels 2 und in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

Artikel 195
Aufhebung der Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind
(III-4)

Die Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.

Artikel 196
Aufhebung der Disziplinarordnung
(III-6)

Die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Disziplinarordnung - vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1061, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.

Artikel 197
Aufhebung der Richterassistentenordnung
(III-9)

Die Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.

Artikel 198
Aufhebung der Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate
(III-10)

Die Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.

Artikel 199
Aufhebung der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
(III-16)

Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481) wird aufgehoben.

Artikel 200
Änderung des Vermögensgesetzes
(III-19)

Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), geändert durch Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. In § 30a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 14" durch die Angabe " § 41" ersetzt und werden die Wörter "des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes" gestrichen.

2. Dem § 41 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

"(5) Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 erklärte Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen, die nicht innerhalb von drei Monaten vom 22. Juli 1992 an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind, sind unwirksam.

(6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte bleiben von den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) bewirkten Rechtsänderungen unberührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück bis zum 22. Juli 1992 übernommene Grundpfandrechte in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für Forderungen, die den in den Sätzen 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde liegen, sinngemäß. Für sonstige gemäß Satz 1 übernommene oder gemäß Satz 3 wiedereingetragene dingliche Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 geltenden Fassung können mit einer Frist von drei Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds gekündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt.

(7) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a gelten vom Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 an in der dadurch geänderten Fassung auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. Beträgt bei vor diesem Zeitpunkt begründeten Vorkaufsrechten nach § 20 Abs. 3 der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das Grundstück entsprechend teilt."

Artikel 201
Auflösung des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
(III-19/1)

Der Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 202
Auflösung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes
(III-19-2)

Artikel 11 §§ 2 und 3 und Artikel 14 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 203
Änderung des Investitionsvorranggesetzes
(III-19-4)

Nach § 28 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird folgender § 29 eingefügt:

" § 29 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorhabensplans, zu weiteren zu übersendenden Unterlagen und zur Zuständigkeit der Behörden, wobei von den darin enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften und des § 24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit der für die Erteilung von Investitionsvorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes abweichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechtigung nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treuhandanstalt liegt; in der Verordnung kann die Zuständigkeit auch Stellen übertragen werden, die nicht verfügungsberechtigt sind."

Artikel 204
Aufhebung der Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes
(III-19-4-2)

Die Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3818) wird aufgehoben.

Artikel 205
Aufhebung der Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung
(III-19-4-3)

Die Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 1. November 2000 (BGBl. I S. 1487) wird aufgehoben.

Artikel 206
Auflösung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes
(III-23)

Die §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526, BGBl. 1990 II S. 1168) werden aufgehoben.

Artikel 207
Aufhebung der Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens
(III-35)

Die Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1430, BGBl. 1990 II S. 1241) wird aufgehoben.

Artikel 208
Gesetz über die Nichtanwendung von Maßgaben
des Einigungsvertrages im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz)

§ 1 Unanwendbarkeit von Maßgaben

(1) Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht mehr anzuwenden:

1. in Sachgebiet A: Rechtspflege:

a) in Abschnitt III:

aa) Nummer 1 Buchstabe a Abs. 2 und 3, Buchstabe n und o Abs. 2, Buchstabe p und q Abs. 1, Buchstabe r, t, u, v, w, x, y und z (BGBl. 1990 II S. 922),

bb) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 928), cc) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 928),

dd) Nummer 8 mit Ausnahme von Buchstabe e, Buchstabe y Doppelbuchstabe jj und Buchstabe z Doppelbuchstabe cc in Verbindung mit Buchstabe y Doppelbuchstabe jj (BGBl. 1990 II S. 929),

ee) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 932), ff) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 932), gg) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 932), hh) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 932),

ii) Nummer 14 Buchstabe a, b, c und g (BGBl. 1990 II S. 933),

jj) Nummer 15 Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 934),

kk) Nummer 16 (BGBl. 1990 II S. 934),

ll) Nummer 18 (BGBl. 1990 II S. 935),

mm) Nummer 19 (BGBl. 1990 II S. 935),

nn) Nummer 20 Buchstabe c bis e (BGBl. 1990 II S. 935),

oo) Nummer 22 (BGBl. 1990 II S. 936),

pp) Nummer 23 (BGBl. 1990 II S. 936),

qq) Nummer 24 (BGBl. 1990 II S. 936),

rr) Nummer 25 (BGBl. 1990 II S. 936),

ss) Nummer 26 (BGBl. 1990 II S. 936),

tt) Nummer 27 (BGBl. 1990 II S. 937),

uu) Nummer 28 (BGBl. 1990 II S. 937);

b) in Abschnitt IV die Nummern 1 bis 4 (BGBl. 1990 II S. 938);

2. in Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt III:

a) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 953),

b) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 953),

c) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 954),

d) Nummer 12 und 13 (BGBl. 1990 II S. 954),

e) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 954);

3. in Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht:

a) in Abschnitt II die Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 957);

b) in Abschnitt III:

aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 957), bb) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 958), cc) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 959), dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 959);

4. in Sachgebiet D: Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Abschnitt III:

a) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 959),

b) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 959),

c) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 960),

d) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 960),

e) Nummer 6 Satz 2 (BGBl. 1990 II S. 960),

f) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 960),

g) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 960);

5. in Sachgebiet E: Gewerblicher Rechtsschutz; Recht gegen den unlauteren Wettbewerb; Urheberrecht:

a) in Abschnitt II die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 961);

b) in Abschnitt III die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 963);

6. in Sachgebiet F: Verfassungsgerichtsbarkeit: Abschnitt III Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 963).

(2) In Kapitel VIII der Anlage I Sachgebiet A: Arbeitsrechtsordnung, Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind die Maßgaben Nummer 1 und 15 (BGBl. 1990 II S. 1020, 1023) nicht mehr anzuwenden.

§ 2 Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907) weiter anzuwenden sind. Es kann dabei alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.

Artikel 209
Änderungen weiterer Rechtsvorschriften

(1) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Öbisfelde vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1906), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegeanpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)" gestrichen.

(2) Der § 16 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) Der § 10 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) Der § 4 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) wird aufgehoben.

(5) Der Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), wird wie folgt geändert:

1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.

2. Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 341n Abs. 3" werden die Wörter "des Handelsgesetzbuchs" eingefügt und das Wort "Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes" durch die Wörter "Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) sowie § 315a Abs. 1 und § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 145 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die in Satz 1 genannten Bestimmungen sind auch auf Gesellschaften im Sinne des Artikels 57 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden."

(7) In § 8 Abs. 1 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), wird Satz 4

Die Inanspruchnahme des Anmeldetags der früheren Patentanmeldung ist nur möglich, wenn die Patentanmeldung nach dem 31. Dezember 1986 eingereicht worden ist (Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986, BGBl. I S. 1446).

gestrichen.

(8) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 734), das durch Artikel 243 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)" gestrichen.

(9) In § 4 Abs. 7 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter "Artikel 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes" durch die Wörter " § 41 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes" ersetzt.

Artikel 210
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
09

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

  1. Artikel 20, 21 und 58 am 24. April 2008,
  2. Artikel 23 am 24. April 2009,
  3. (aufgehoben).

(3) Das BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz (Artikel 208 dieses Gesetzes) tritt am Tag nach der Verkündung der Bekanntmachung nach seinem § 2 außer Kraft.

ENDE

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