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Änderungstext

Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes

Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2554)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),".

b) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils die Angabe " § 239a Abs. 2" durch die Angabe " § 239a Absatz 3" ersetzt.

c) In Nummer 26 wird am Ende ein Komma eingefügt.

d) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 27 bis 30 eingefügt:

"27. der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),

28. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),

29. des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),

30. des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)".

2. § 74c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Versicherungsaufsichtsgesetz" ein Komma und die Wörter "dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Bankrotts," die Wörter "der Verletzung der Buchführungspflicht," eingefügt.

c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der Bestechung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt,"a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung,"

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie" gestrichen.

3. § 74f Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
 (3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend; § 76 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind nicht anzuwenden."(3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

(4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit."

4. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
 (2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Strafkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen."(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn
  1. sie als Schwurgericht zuständig ist,
  2. die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
  3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.

Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

5. § 199 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2."

6. § 201 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat" durch die Wörter "das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde" ersetzt.

b) Satz 4

Die Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreter wirken bei Entscheidungen über einen Anspruch nach § 198 nicht mit.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird folgender § 41 angefügt:

" § 41

(1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74, 74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 33a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33a" § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts".

2. § 33b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33b" § 33b Besetzung der Jugendkammer".

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

altneu
(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Jugendkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen."(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn
  1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört,
  2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder
  3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.

Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn

  1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat,
  2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder
  3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.

(4) In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde.

(5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

3. Dem § 108 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist."

4. § 121 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort."(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei der Jugendkammer anhängig geworden sind, ist § 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.

2. Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

"(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind. Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt."

3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, außer Kraft.