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Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen

Vom 12. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 33 vom 18.07.2012 S. 1501)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt und werden nach dem Wort "Beisitzern" die Wörter "und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Beisitzern" ein Semikolon sowie die Wörter "in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen" eingefügt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "neunzigsten" durch das Wort "siebenundneunzigsten" ersetzt und werden nach den Wörtern "vor der Wahl" die Wörter "bis 18 Uhr" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "zweiundsiebzigsten" durch das Wort "neunundsiebzigsten" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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 "2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich."

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln."

3. In § 19 wird das Wort "sechsundsechzigsten" durch das Wort "neunundsechzigsten" ersetzt.

4. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter "nach § 18 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter "der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Wahlprüfungsgesetzes

Das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Wahlen zum Bundestag" die Wörter "und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen," eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt der Bundestag die Rechtsverletzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig erklärt."

2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, führt der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Bundestag nicht auszuschließen ist."

3. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in dem Beschluss festgestellt."

Artikel 3
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),".

2. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "über die Gültigkeit einer Wahl" werden ein Komma und die Wörter "die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen," eingefügt.

bb) Die Wörter "ein Wahlberechtigter, dessen" werden durch die Wörter "eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren" ersetzt.

cc) Die Wörter "wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten," werden gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt."

3. Der bisherige § 97 wird § 96.

4. Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Siebzehnte Abschnitt eingefügt:

"Siebzehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a

§ 96a

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.

§ 96b

Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 96c

Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

§ 96d

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.