Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Vom 12. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.05.2017 S. 1121)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden." |
2. § 5 wird aufgehoben.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "den Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" und wird das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
e) In Nummer 9 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person", die Wörter "des Bewerbers" durch die Wörter "der antragstellenden Person" und die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"10. wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen." |
4. In § 10 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "den Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
|
6. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder errichtet er eine Zweigstelle" durch ein Komma und die Wörter "errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Die Errichtung" die Wörter "oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder" eingefügt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "den oder" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "bestehender" die Wörter "weiterer Kanzleien und" eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "bestehender" die Wörter "weiterer Kanzleien und" eingefügt.
dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Vertretungsverbote" die Wörter "sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung" eingefügt.
ee) In Nummer 8 werden vor dem Wort "Vornamen" die Wörter "Vorname oder" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen." |
8. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Anwaltspostfach" das Wort "empfangsbereit" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "den oder" eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
"(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend."
9. In § 33 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Abs. 3, § 46c Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
10. § 46a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;".
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter "die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4" werden durch die Wörter "abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit" ersetzt.
11. § 46c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe "49a, 51 " durch die Wörter "49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 " ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "gesonderte" durch das Wort "weitere" ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
12. § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 50 Handakten
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. (2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. (3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt." |
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "1 vom Hundert" durch die Wörter "einem Prozent" ersetzt.
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
14. § 51a Absatz 3 wird aufgehoben.
15. In § 53 Absatz 6 wird nach der Angabe "Satz 1 " die Angabe "und 2" eingefügt.
16. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden."
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei" durch die Wörter "Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien" ersetzt.
17. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden." |
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
" § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."
18. In § 58 Absatz 3 werden die Wörter "Abschriften einzelner Schriftstücke" durch die Wörter "Kopien einzelner Dokumente" ersetzt.
19. In § 59a Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "aus" das Wort "anderen" eingefügt.
20. § 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird dem Wort "Umgang" das
Wort "sorgfältiger" vorangestellt.
cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort "Kanzleipflicht" die Wörter "und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen" eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "hierbei betrifft die Regelungsbefugnis" angefügt.
bb) In Buchstabe a wird dem Wort "Bestimmung" das Wort "die" vorangestellt.
cc) In Buchstabe b wird dem Wort "Regelung" das Wort "die" vorangestellt.
c) In Nummer 6 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.
d) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer" ein Komma und die Wörter "die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt" eingefügt.
21. § 59j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
22. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe "43b," die Angabe "43d," eingefügt und werden die Wörter "und die §§ 57 bis 59" durch ein Komma und die Wörter "die §§ 57 bis 59 und 59b" ersetzt.
23. § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
|
24. In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
25. § 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und un- mittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen." |
26. In § 66 Nummer 3 werden nach dem Wort "Geldbuße" die Wörter " (§ 114 Absatz 1 Nummer 3)" eingefügt.
27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer." |
28. In § 73 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
29. In § 74 Absatz 6 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
30. § 74a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden." |
b) In Absatz 6 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
31. In § 76 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Rechtsanwälte" das Komma und das Wort "Bewerber" gestrichen.
32. In § 80 Absatz 3 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
33. In § 82 Satz 1 werden die Wörter "über die Versammlung der Kammer" durch die Wörter "der Kammerversammlung" ersetzt.
34. § 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 11 2a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen." |
35. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Versammlung der Kammer" durch die Wörter "die Kammerversammlung" und die Wörter "der Versammlung" durch die Wörter "der Kammerversammlung" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
36. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
37. In § 87 Absatz 1 werden das Wort "Kammer" und das Wort "Versammlung" jeweils durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
38. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "der Kammer" gestrichen.
39. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;" |
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
40. In § 112a Absatz 1 wird vor den Wörtern "einer auf Grund" das Wort "nach" eingefügt und werden die Wörter "einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer" durch die Wörter "nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.
41. § 112d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Rechtsanwaltskammer oder Behörde" durch die Wörter "Rechtsanwaltskammer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Rechtsanwaltskammer" die Wörter "oder Bundesrechtsanwaltskammer" eingefügt.
42. § 11 2f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,
(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden." |
43. Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt:
" § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln."
44. In § 115c Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
45. In § 163 Satz 2 werden die Wörter "Abs. 7 dieses Gesetzes" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
46. In § 168 Absatz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
47. In § 173 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163)" durch die Wörter " (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1)" ersetzt.
48. § 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Kammer" durch das Wort "Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort "Kammern" durch das Wort "Rechtsanwaltskammern" ersetzt.
49. In § 178 Absatz 3 wird das Wort "Kammern" durch das Wort "Rechtsanwaltskammern" ersetzt.
50. In § 180 Absatz 2 wird das Wort "Kammer" durch das Wort "Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.
51. In § 185 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Kammer" gestrichen.
52. In § 187 wird das Wort "Hauptversammlungen" durch die Wörter "Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen)" ersetzt.
53. § 191a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Der Satzungsversammlung gehören an:
|
54. § 191b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kammermitglieder" durch die Wörter "Mitglieder der Rechtsanwaltskammern" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Kammer" durch das
Wort "Rechtsanwaltskammern" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden."
cc) In dem neuen Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern "sind die" die Wörter "Bewerberinnen oder" eingefügt.
55. § 191d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Versammlung" durch das Wort "Satzungsversammlung" ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
56. § 191e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft." |
57. Nach § 204 Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
" § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."
58. § 205a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen.
Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Rechtsanwalt elektronisch geführt werden.
Die Fristen betragen
|
b) In Absatz 2 werden die Wörter "anwaltsgerichtliche Maßnahme" durch die Wörter "Maßnahme oder Entscheidung" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "anwaltsgerichtlichen Maßnahmen" durch die Wörter "den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1" ersetzt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
59. § 207 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" durch die Wörter "der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "gelten" das Wort "sinngemäß" gestrichen, werden die Wörter "4 bis 6, 12 und 12a" durch die Wörter "4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17" ersetzt und werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend."
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
"(3) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben.
Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung "Syndikus" in Klammern nachzustellen.
Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.
(4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich." |
60. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "gelten" das Wort "sinngemäß" gestrichen, werden die Wörter "4 bis 6, 12 und 12a" durch die Wörter "4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17" ersetzt und werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung" eingefügt.
61. § 214 wird § 211.
62. § 215 wird aufgehoben.
63. Der Bundesrechtsanwaltsordnung wird die aus der Anlage 1 (red. Anm.: nicht abgebildet) zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bundesrechtsanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 (red. Anm.: nicht abgebildet) zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Bundesrechtsanwaltsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 (red. Anm.: nicht abgebildet) zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
"Teil 4
Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation".
b) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 16a Entscheidung über den Antrag".
c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach".
e) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:
" § 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen
§ 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten".
f) Die Angabe zu § 43 wird gestrichen.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "nach § 4 Absatz 1 Satz 2" gestrichen und wird das Wort ""(Syndikus)"" durch die Wörter ""Syndikus" in Klammern" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die §§ 31 bis 31 c sowie" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
5. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "nach Teil 4 in Verbindung mit § 4" durch die Wörter "4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt.
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" gestrichen.
7. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "mündlich oder schriftlich" gestrichen.
8. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " gestrichen.
9. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation". |
10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a ersetzt:
alt | neu |
" § 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
(1) Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden. (2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Ausbildungsnachweis,
so muss die antragstellende Person in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde den Beruf des europäischen Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben. (3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
(4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. § 16a Entscheidung über den Antrag (1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente. (2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt. (3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn
Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in deren Bezirk es gelegen ist. (4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,
(5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. (6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift und § 16 kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." |
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kenntnisse" die Wörter "und Kompetenzen" eingefügt und werden die Wörter "der Bundesrepublik" gestrichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung desjenigen Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt eingerichtet ist."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
13. § 19 wird aufgehoben.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Prüfungsamt erlässt der antragstellenden Person auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn sie nachweist, dass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden. Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einholen, in deren Bezirk es gelegen ist."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt nicht, wenn der antragstellenden Person eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 erlassen wurde."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
15. In § 23 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
16. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen." |
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Herkunftsstaat" durch die Wörter "Staat der Niederlassung" ersetzt.
18. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "43b" ein Komma und die Angabe "43d" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist dem Rechtsanwalt der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts ausgeübt wird."
19. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung vor, wird er nur zu diesem Zweck in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen. Für die Eintragung in diese Verzeichnisse gilt § 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer der Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat oder der Antrag auf Löschung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs tritt. Zudem gilt für die Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.
(2) Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 und 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 3. Zudem gilt die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt Gebühren nach festen Sätzen sowie Auslagen erheben. Sie bestimmt die Gebühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen durch Satzung; § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. Die Gebühren und Auslagen dürfen die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Einziehung rückständiger Gebühren und Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. Ab dem in § 84 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeitpunkt sind § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 und § 31a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß anwendbar."
20. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichtet."
21. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "56, 57, 74, 74a und 77" durch die Wörter "56, 57 und 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a" ersetzt.
22. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Siebenten Teils" ein Komma und die Wörter "des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 11 4a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1" durch die Wörter " (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. an die Stelle der Rechtsanwaltskammer nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Gesetzes zuständige Rechtsanwaltskammer."
23. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
24. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes
erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. § 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen (1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. (2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Staat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus. § 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten (1) Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz tätig, so teilt die Rechtsanwaltskammer der zuständigen Stelle des anderen Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit:
Satz 1 gilt auch für niedergelassene europäische Rechtsanwälte, sofern die Mitteilung nicht schon nach § 9 erfolgt ist. Ist der Rechtsanwaltskammer nach § 112h der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union die Angaben zur Identität des Rechtsanwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen. (2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis. (3) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen und in einem der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind. Absatz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nur insoweit, als die Mitteilung nicht schon nach Satz 1 erfolgt. (4) Absatz 1 Satz 1 gilt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte entsprechend. (5) Hat die zuständige Stelle eines der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten der Rechtsanwaltskammer zu einem Rechtsanwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Rechtsanwaltskammer diese Stelle über die auf Grund der Mitteilung getroffenen Maßnahmen." |
25. § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die prüfenden Personen,
3. den Ablauf des Prüfungsverfahrens," |
26. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Durchführung" die Wörter "des Antragsverfahrens und" eingefügt.
27. § 43 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Ablegung der Eignungsprüfung
(1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen. (2) Wird die Eignungsprüfung bei dem von der antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser Frist, so kann die antragstellende Person bei der Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt abzulegen. Beabsichtigt die antragstellende Person in diesem Fall die Ablegung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids mitzuteilen. Anderenfalls hat sie die nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen. (3) Beabsichtigt die antragstellende Person die Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht bereits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen. (4) Beabsichtigt die antragstellende Person, die ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzulegen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung mitzuteilen. Beabsichtigt die antragstellende Person sodann später, die Eignungsprüfung abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." |
4. In § 4 werden die Wörter "der Zulassung" durch die Wörter "Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Erlass von Prüfungsleistungen
Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
|
6. § 13 wird aufgehoben.
7. § 13a wird § 13.
Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat" durch die Wörter "hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "als" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt und wird das Wort "daß" durch die Wörter "dass sie oder" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bewerberin oder der" ersetzt und wird die Angabe " (§ 11)" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Präsident des Patentamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Patentamts zu veröffentlichen."
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bewerberin oder der" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
4. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort "ob" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Bewerberin oder" eingefügt.
c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort "kann" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
6. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft" gestrichen.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Bewerbers" durch die Wörter "der Bewerberin oder des Bewerbers" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Unterhalts der" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, haben an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Höhe der Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren Stundung oder Erlass zu erlassen." |
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "den Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" und wird das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
e) In Nummer 9 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person", die Wörter "des Bewerbers" durch die Wörter "der antragstellenden Person" und die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
f) In Nummer 10 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person", die Wörter "daß er die ihm" durch die Wörter "dass sie die ihr" und die Wörter "daß seine" durch die Wörter "dass ihre" ersetzt.
9. In § 17 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "den Bewerber" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. vereidigt ist und |
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
11. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter "oder errichtet er eine Zweigstelle" durch ein Komma und die Wörter "errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf" ersetzt.
12. § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. (2) Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. (3) In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskammer einzutragen:
(4) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis." |
13. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsverfahren" die Wörter "nach diesem Gesetz" eingefügt.
14. § 41b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den §§ 5 bis 8" durch die Angabe " § 5 Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. abweichend von § 18 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patentanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter "die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4" werden durch die Wörter "abweichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit" ersetzt.
15. § 41d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "43, 45" durch die Wörter "43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Absatz 1" eingefügt und wird das Wort "gesonderte" durch das Wort "weitere" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Absatz 1 " eingefügt.
16. § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 44 Handakten
(1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. (2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. (3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt." |
17. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "1 vom Hundert" durch die Wörter "einem Prozent" ersetzt.
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter "bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft" durch die Wörter "einer Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland" ersetzt.
18. § 45a Absatz 3 wird aufgehoben.
19. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "einen Bewerber, der" durch die Wörter "eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
20. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden."
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei" durch die Wörter "Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien" ersetzt.
21. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden." |
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
" § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."
22. In § 51 Absatz 3 werden die Wörter "Abschriften einzelner Schriftstücke" durch die Wörter "Kopien einzelner Dokumente" ersetzt.
23. § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen." |
24. In § 52a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder" gestrichen und wird die Angabe " § 154a" durch die Wörter " § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland" ersetzt.
25. § 52b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.
bbb) In Buchstabe f wird dem Wort "Umgang" das Wort "sorgfältiger" vorangestellt.
ccc) In Buchstabe g werden nach dem Wort "Kanzleipflicht" die Wörter "und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "Mitgliedern der Patentanwaltskammer" ein Komma und die Wörter "die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt" eingefügt.
26. § 52j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
27. In § 52m Absatz 2 werden die Wörter " § 46 sowie die §§ 49 bis 52 und" durch die Wörter "die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie" ersetzt.
28. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt. (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt
|
29. In § 55 Nummer 2 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
30. § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 57 Stellung der Patentanwaltskammer
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden." |
31. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen." |
32. In § 60 Nummer 3 werden nach dem Wort "Geldbuße" die Wörter " (§ 96 Absatz 1 Nummer 3)" eingefügt.
33. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen.
Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt.
Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer." |
34. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "Ausbildung der" und "von" jeweils die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
35. In § 70 Absatz 6 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
36. § 70a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden." |
b) In Absatz 7 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
37. In § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Patentanwälte" das Komma und das Wort "Bewerber" gestrichen.
38. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Versammlung der" gestrichen.
39. In § 75 Satz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
40. § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 94a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen." |
41. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" und die Wörter "der Versammlung" durch die Wörter "der Kammerversammlung" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
42. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
43. In § 80 Absatz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
44. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter "der Versammlung der Kammer" gestrichen.
45. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;" |
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Ausbildung der" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
46. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bei dem Oberlandesgericht" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." |
47. In § 94e Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter "Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie" vorangestellt.
48. Nach § 94f wird folgender § 94g eingefügt:
" § 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln."
49. In § 97a Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
50. § 144a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen.
Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Patentanwalt elektronisch geführt werden.
Die Fristen betragen
|
b) In Absatz 2 werden die Wörter "berufsgerichtliche Maßnahme" durch die Wörter "Maßnahme oder Entscheidung" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "berufsgerichtlichen Maßnahmen" durch die Wörter "den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1" ersetzt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
51. Der Neunte Teil wird aufgehoben.
52. Der Zehnte Teil wird der Neunte Teil.
53. § 155 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " (§ 11)" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder Zustellungsbevollmächtigter" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Absätze 1 und" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 und Absatz" ersetzt.
54. In § 156 wird die Angabe " (§ 11)" gestrichen.
55. Der Elfte Teil wird der Zehnte Teil.
56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159 werden jeweils dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" vorangestellt.
57. § 161 wird aufgehoben.
58. Der Patentanwaltsordnung wird die aus der Anlage 2 (red. Anm.: nicht abgebildet) zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Patentanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 (red. Anm.: nicht abgebildet) zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Patentanwaltsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 (red. Anm.: nicht abgebildet) zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.
Artikel 5
EuPAG - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 6
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Befugnis," die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen. | "Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden. | "Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen." |
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden."
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben."
5. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Person einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der genannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen. | "In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden." |
6. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 1 " durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater
(1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen. Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte Person, deren Praxis abzuwickeln ist.
(2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat."
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Ausübung eines in" die Angabe " § 10 Abs. 1 " durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" und werden die Wörter "auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Abs. 1 " durch die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "dort" durch die Wörter "in den in Satz 1 genannten Staaten" und werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der nach § 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "einer nach § 19" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 " durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter "im Staat der Niederlassung" durch die Wörter "in den in Nummer 1 genannten Staaten" und die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.
ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. eine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, | "3. sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird," |
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In diesem Fall ist die Information nach Satz 2 Nr. 3 erneut vorzulegen. | "In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen." |
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
alt | neu |
(5) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Person oder Gesellschaft im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt. | "(5) Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen.
(6) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft
(7) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend." |
9. In § 15a Satz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen."
11. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung."
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezogene Daten, deren Kenntnis für die Registrierung, den Widerruf der Registrierung oder für eine Untersagung nach § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 erforderlich ist, übermitteln, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt. | "Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist:
Satz 3 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt." |
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
alt | neu |
(2) Die zuständige Behörde darf zum Zweck der Prüfung einer Untersagung nach § 15 Abs. 5 von der zuständigen Behörde des Staates der Niederlassung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern und ihr zum Zweck der Prüfung weiterer Maßnahmen die Entscheidung über eine Untersagung nach § 15 Abs. 5 mitteilen. Sie leistet Amtshilfe, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz darum unter Berufung auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) ersucht, und darf zu diesem Zweck personenbezogene Daten, deren Kenntnis für eine berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Maßnahme oder ein Beschwerdeverfahren erforderlich ist, von Gerichten und Behörden anfordern und an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates übermitteln. | "(2) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die zuständige Behörde nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union.
(2a) Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat die zuständige Behörde die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mitzuteilen. § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gilt entsprechend." |
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 15 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter " § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7," ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe "Satz 1" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit Absatz 7," eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Wörter "Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7," ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Bestimmung von TeilbereichenDas Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und das Steuerrecht sind Teilbereiche der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 12 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "des Patentanwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs" durch die Wörter "eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst," ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 4 zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs" durch die Wörter " § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt und wird das Wort "zusätzlich" gestrichen.
4. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 " durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe "Abs. 2 Nr." durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend."
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden.
wird aufgehoben.
§ 7 Übergangsvorschrift für Anträge nach dem RechtsberatungsgesetzÜber Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes, die vor dem 1. Juli 2008 gestellt worden sind, ist nach bisherigem Recht zu entscheiden.
wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "von ihr" die Wörter "durch Rechtsverordnung" eingefügt.
4. In § 7a Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "von ihnen" die Wörter "durch Rechtsverordnung" eingefügt.
6. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Kanzlei nach § 27 Abs. 1" durch die Wörter "eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.
wird aufgehoben.
8. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter "1 vom Hundert" durch die Wörter "einem Prozent" ersetzt.
b) Absatz 7
(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestversicherungssumme für die Pflichtversicherungen nach Absatz 1 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
wird aufgehoben.
9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "von ihnen" die Wörter "durch Rechtsverordnung" eingefügt.
10. § 29 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden und auch nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen. | "(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben.
Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort "Amtssitz" enthalten.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.
(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden." |
11. § 47 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47
Das Amt des Notars erlischt durch
| " § 47
Das Amt des Notars erlischt durch
|
12. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 4 und 6" durch die Wörter "Nummer 5 und 7" ersetzt.
13. In § 54 Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 1 " durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
14. In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "von ihr" die Wörter "durch Rechtsverordnung" eingefügt.
15. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Kammer" durch das Wort "Notarkammer" ersetzt.
16. § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere über Bekanntgaben einer Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen sowie Bürodrucksachen, Führung weiterer Berufsbezeichnungen, Führung von Titeln, Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Führung seines Namens in Verzeichnissen, | "7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen," |
17. In den §§ 68 und 69 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
18. In § 69a Absatz 1 Satz 2 und § 69b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort "Kammer" durch das Wort "Notarkammer" ersetzt.
19. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Kammer" durch das Wort "Notarkammer" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
20. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Versammlung der Kammer" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Versammlung" durch das Wort "Kammerversammlung" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 5 wird jeweils das Wort "Kammer" durch das Wort "Notarkammer" ersetzt.
21. In § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Kammer" durch das Wort "Notarkammer" ersetzt.
22. In § 78 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 34a Absatz 1 und 2" und die Wörter " § 347 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 347 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
23. § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar 2012 zu übermitteln sind, | "a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind," |
24. § 78c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). | "Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung)." |
25. In § 78d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 347 Absatz 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 347 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
26. In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Versammlung" durch das Wort "Vertreterversammlung" ersetzt.
27. In § 86 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Versammlungen" durch das Wort "Vertreterversammlungen" ersetzt.
28. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis, Geldbuße, Entfernung aus dem Amt. | "Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
|
b) In Absatz 5 wird die Angabe "(Absatz 1)" durch die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
29. Dem § 100 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
30. § 110a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "auf Antrag des Notars" gestrichen.
31. In § 111a Satz 4 werden nach den Wörtern "die Ermächtigung" die Wörter "durch Rechtsverordnung" eingefügt.
32. In § 111e Absatz 3 wird das Wort "Kammer" durch das Wort "Notarkammer" ersetzt.
33. Dem § 116 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
(gültig ab 01.01.2018)
"Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Landesjustizverwaltung schriftlich zu stellen. Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 5 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen."
34. § 117b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter "ein deutscher Staatsangehöriger" gestrichen und wird nach den Wörtern "bestellt werden," das Wort "der" durch das Wort "wer" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Abweichend von § 47 Nr. 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 2010 im Amt bleiben.
wird aufgehoben.
§ 118(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Notarsachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verwaltungsverfahren in Notarsachen sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.
(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.
wird aufgehoben.
36. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Eine Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist erst vom 1. Februar 2010 an möglich.(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen und von der Landesjustizverwaltung genehmigten Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011 durchlaufen.
werden aufgehoben.
§ 121(1) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die aufgrund des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Die Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach Satz 1 steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Sinne des § 95a Absatz 1 Satz 2 gleich.
(2) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren werden nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortgeführt. In diesen Verfahren ist für die Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls das bis zum 31. Dezember 2009 geltende Recht anzuwenden.
(3) Die vor dem 1. Januar 2010 anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemäß § 75 Absatz 5 werden nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortgeführt.
(4) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Januar 2010 ergangen sind, bestimmt sich nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bis zu diesem Tag geltenden Rechts.
(5) Die bis zum 31. Dezember 2009 in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 130 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;".
2. § 169 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schriftstück" die Wörter "oder ein elektronisches Dokument" eingefügt.
b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für ein elektronisches Dokument (§ 130a), das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder einem elektronischen Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist" eingefügt.
(gültig ab 01.01.2018)
Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 | " § 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung". |
2. Die Überschrift von § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 | " § 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften". |
3. Die Überschrift von § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 | " § 7 Begriff des Gesetzes". |
4. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 | " § 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger". |
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9
Für Dateien, die am 1. November 2000 bestehen, sind die §§ 483 bis 490 der Strafprozessordnung erst ab dem 1. November 2001 anzuwenden. | " § 9 Vorwarnmechanismus
(1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde:
Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist. Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:
(2) Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens drei Tage nach Rechtskraft hierüber. Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:
(3) Unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entscheidung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen. (4) Spätestens drei Tage nach der Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems hierüber und veranlasst die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Wird ein rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgehoben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Bei einer Aufhebung oder Veränderung des Geltungszeitraums des Berufsverbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2 der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70 Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung." |
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach den §§ 2b und 2e des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, übermittelten Daten bis einschließlich 31. Dezember 2010 für Maßnahmen nach § 81g der Strafprozessordnung weiter verwenden. (2) Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung. | " § 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung." |
Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Patentgesetzes
§ 25 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern "wenn er" die Wörter "im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort "Strafanträgen" die Wörter "befugt und" eingefügt.
2. Absatz 2
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 14
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 25 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern "wenn er" die Wörter "im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort "Strafanträgen" die Wörter "befugt und" eingefügt.
2. Absatz 2
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 15
Änderung des Markengesetzes
§ 96 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern "wenn er" die Wörter "im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort "Strafanträgen" die Wörter "befugt und" eingefügt.
2. Absatz 2
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 16
Änderung des Designgesetzes
§ 58 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 27 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern "wenn er" die Wörter "im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort "Strafanträgen" die Wörter "befugt und" eingefügt.
2. Absatz 2
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 17
Änderung der Designverordnung
§ 6 Absatz 4 der Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Wörter "die Absätze 1 und 2" ersetzt.
2. Satz 3
Ist ein Vertreter nach § 58 Absatz 2 des Designgesetzes bestellt, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 286f des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 162 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus."
Artikel 19
Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 31 (weggefallen)". |
2. § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "alle Vornamen einzutragen" durch die Wörter "diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden."
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Wurde nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend."
4. Nach § 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Eintragung unverzüglich nach der Feststellung der Voraussetzungen für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs."
5. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "angehören" die Wörter "oder die sonst für sie zuständig ist" angefügt.
b) In Nummer 4 wird das Wort "mitgeteilt" durch die Wörter "selbst eingetragen" ersetzt.
8. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "veranlasst" durch die Wörter "ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen" ersetzt und werden das Wort "mitgeteilten" und die Wörter "der in § 16 Satz 2 genannten Personen" gestrichen.
9. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte nur von der eingetragenen Person eingetragen, berichtigt und gelöscht werden können."
10. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe " § 1" die Wörter "Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3" eingefügt.
11. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "Vorname oder" eingefügt.
12. In § 19 Absatz 4 werden vor dem Wort "stehen" die Wörter "sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen" eingefügt.
13. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Für weitere besondere elektronische Anwaltspostfächer gelten die §§ 19, 20 und 22 bis 30 entsprechend.
(4) Beantragt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, so hat er eine höchstens einen Monat alte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat berechtigt ist. Verliert ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, für den ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet wurde, seine Zulassung, ist er verpflichtet, der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer diesen Verlust unverzüglich mitzuteilen. Hierüber ist er von der Rechtsanwaltskammer zu belehren. Die Rechtsanwaltskammer hat zudem die für die Zulassung des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat zuständige Stelle darum zu bitten, ihr einen Verlust der Zulassung unverzüglich mitzuteilen."
14. § 31 wird aufgehoben.
Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 treten in Kraft:
(3) In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe c tritt § 12 Absatz 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung am 1. Oktober 2017 in Kraft.
(4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:
(5) Am 1. Juli 2018 treten in Kraft:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20).
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