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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
Vom 17. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 85 vom 23.12.2021 S. 5219)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die durch Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:
"Abschnitt 11
Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Funktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
§ 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher
§ 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
§ 57 Sichere informationstechnische Netze
Unterabschnitt 2
Elektronisches Urkundenarchiv
§ 58 Einräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung
§ 59 Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
§ 60 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
§ 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
§ 62 Maßnahmen bei technischer Handlungsunfähigkeit der Notarkammern
Unterabschnitt 3
Elektronischer Notariatsaktenspeicher
§ 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangsberechtigung
§ 64 Zugang
§ 65 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
§ 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit".
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Urkundenarchiv" die Wörter "und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher" eingefügt.
3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2," gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzuführen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung."
4. In § 13 Satz 2 und § 14 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Urkundenarchivbehörde" durch das Wort "Bundesnotarkammer" ersetzt.
5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, die der Notar dem Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung abliefert (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), ist zu vermerken, wann die Verfügung von Todes wegen abgeliefert wurde. | "(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, deren Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung der Notar veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die Verbringung der Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe des Datums zu vermerken." |
6. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Urkundenarchivbehörde" durch das Wort "Bundesnotarkammer" ersetzt.
7. § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Hinzufügung von Angaben im Sinne des § 9 Nummer 8 oder | "2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder". |
8. In § 25 Absatz 4 Satz 2 und § 28 Absatz 3 wird jeweils das Wort "Urkundenarchivbehörde" durch das Wort "Bundesnotarkammer" ersetzt.
9. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Urkundenarchivbehörde im Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer" durch die Wörter "Bundesnotarkammer in ihrem Verkündungsblatt" ersetzt.
10. § 50 Absatz 2 Nummer 5 und § 51 Absatz 2 Nummer 5 werden jeweils wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf die Aufnahme in die Generalakte folgt. | "5. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt." |
11. Folgender Abschnitt 11 wird angefügt:
"Abschnitt 11
Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Funktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
(1) Das Elektronische Urkundenarchiv ermöglicht
Die Bundesnotarkammer kann weitere Eintragungen in das Urkundenverzeichnis und das Verwahrungsverzeichnis sowie die Aufnahme weiterer elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung zulassen.
(2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktion des Elektronischen Notariatsaktenspeichers nach § 78k Absatz 1 der Bundesnotarordnung hinaus weitere ergänzende Funktionen anbieten, insbesondere
(3) Die Gestaltung des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers einschließlich des Zugangs zu diesen soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.
§ 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher
(1) Dem Notar ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung er zuständig ist. Gleiches gilt für den Notariatsverwalter.
(2) Der Notarvertretung ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen einzuräumen, für deren Verwahrung der vertretene Notar zuständig ist.
(3) Den Personen, die die Notarkammer bei der Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften vertreten, ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung die Notarkammer zuständig ist.
(4) Sonstigen Personen, die bei einer für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständigen Stelle beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung für die von dieser Stelle verwahrten Aufzeichnungen eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.
(5) Für Personen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 5 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.
§ 57 Sichere informationstechnische Netze
Das Elektronische Urkundenarchiv und der Elektronische Notariatsaktenspeicher sind nur über solche informationstechnischen Netze zugänglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit dem Elektronischen Urkundenarchiv oder dem Elektronischen Notariatsaktenspeicher gesichert verbunden sind.
Unterabschnitt 2
Elektronisches Urkundenarchiv
§ 7 58 Einräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung
(1) Die technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv nach § 55 Absatz 1 soll in dem Fall, in dem zuvor eine andere Stelle für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständig war, von dieser Stelle übergeleitet werden.
(2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 2 soll von der nach § 55 Absatz 1 zugangsberechtigten Person eingeräumt werden.
(3) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 3 soll von der zuvor für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle übergeleitet werden.
(4) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 4 ist durch die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle einzuräumen. Diese Stelle kann den bei ihr beschäftigten Personen auch die Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsberechtigungen zu erteilen. Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.
(5) Wird die technische Zugangsberechtigung in den Fällen des § 55 Absatz 1 bis 3 nicht durch die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Stellen übergeleitet oder eingeräumt, so ist sie durch die Notarkammer einzuräumen. Die Einräumung erfolgt in den Fällen, in denen ein Zugang zu denjenigen elektronischen Aufzeichnungen eingeräumt wird, für deren Verwahrung zuvor eine andere Stelle zuständig war, aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der Notarkammer. Kann ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Präsident der Notarkammer. In diesem Fall ist die Entscheidung des Vorstands unverzüglich nachzuholen.
§ 59 Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
(1) Die Bundesnotarkammer hat im Zusammenwirken mit den Notarkammern sicherzustellen, dass eine technische Zugangsberechtigung endet, wenn
(2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 2 soll im Fall einer ständigen Vertretung von der nach § 55 Absatz 1 zugangsberechtigten Person vorübergehend entzogen werden, solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung besteht.
(3) Eine technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 4 kann jederzeit durch die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle oder eine von dieser entsprechend befugte Person entzogen werden.
(4) Wird der Notar vorläufig seines Amtes enthoben, ohne dass sich die Zuständigkeit für die Verwahrung der amtlichen Bestände ändert, so hat ihm die Notarkammer die technische Zugangsberechtigung zu entziehen, soweit nicht ausnahmsweise ein Zugang geboten ist. Weitere technische Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 55 Absatz 4 und des § 58 Absatz 4 Satz 2 bleiben von der Entziehung der Zugangsberechtigung nach Satz 1 unberührt. Sie können von dem Notar nicht mehr geändert oder widerrufen werden.
(5) Die Bundesnotarkammer oder die Notarkammer können einer Person die technische Zugangsberechtigung vorübergehend entziehen, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Die vorübergehende Entziehung ist unverzüglich zu beenden, wenn diese Gefahr nicht mehr besteht.
§ 60 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
(1) Die Bundesnotarkammer hat im Hinblick auf die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv den jeweiligen Zeitpunkt und die jeweils beteiligten Personen und Notarkammern zu dokumentieren. Die Bundesnotarkammer kann weitere Dokumentationstatbestände vorsehen. Die Dokumentation nach Satz 1 ist für 100 Jahre aufzubewahren und sodann unverzüglich zu löschen.
(2) Die Bundesnotarkammer kann den für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständigen Stellen und den Notarkammern Informationen über die erteilten technischen Zugangsberechtigungen übermitteln. Soweit die Dokumentation nach Absatz 1 für eine rechtliche Überprüfung dahingehend erforderlich ist, welche Person welche Eintragungen vorgenommen hat, hat die Bundesnotarkammer der für die Überprüfung zuständigen Stelle die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
(1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu speichernden Daten, der damit verbundenen Datenübermittlungen sowie der elektronischen Kommunikation hat die Bundesnotarkammer insbesondere sicherzustellen, dass
(2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen. In diesem sind die nach § 54 Absatz 1 Satz 2 zugelassenen weiteren Aufzeichnungen zu bestimmen. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten:
Das Funktions- und Sicherheitskonzept und dessen Umsetzung sind durch die Bundesnotarkammer regelmäßig zu überprüfen.
(3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funktions- und Sicherheitskonzept geeignete technische und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um die Übermittlung und Speicherung der im Elektronischen Urkundenarchiv zu speichernden Daten zu ermöglichen. Bei der Festlegung der Struktur, der technischen Architektur, der Datenformate, der maximalen Dateigrößen, der Schnittstellen und der Speichermedien für das Elektronische Urkundenarchiv hat die Bundesnotarkammer insbesondere zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die genannten Faktoren auf die Datenübermittlung und die Funktionsfähigkeit des Elektronischen Urkundenarchivs sowie auf die Transparenz, die dauerhafte Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Verkehrsfähigkeit der gespeicherten Daten haben. Hat die Bundesnotarkammer in dem Funktions- und Sicherheitskonzept bestimmte Dateiformate oder maximale Dateigrößen oder damit verbundene Verfahren für das Elektronische Urkundenarchiv festgelegt, so sind diese Vorgaben im Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen. Die von der Bundesnotarkammer bekanntgemachten Vorgaben sind bei der Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs zu beachten.
(4) Daten zu Änderungen und Löschungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind von der Bundesnotarkammer so lange zu speichern, wie die entsprechende Eintragung aufzubewahren ist und sodann unverzüglich zu löschen. Daten, die nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten des Elektronischen Urkundenarchivs gehören, können von der Speicherung ausgenommen werden.
(5) Die Bundesnotarkammer ist für die technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit verantwortlich. Im Übrigen ist die für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständige Stelle datenschutzrechtlich verantwortlich. Personen nach Absatz 1 Nummer 6 sind befugt, auf die im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten Daten zuzugreifen, wenn dies zur Durchführung von Wartungsarbeiten oder zur Beseitigung von Störungen des technischen Systems erforderlich ist.
§ 62 Maßnahmen bei technischer Handlungsunfähigkeit der Notarkammern
Sind bei einer Notarkammer die technischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Elektronischen Urkundenarchiv nicht mehr gegeben, so trifft die Bundesnotarkammer die zur Wiederherstellung der technischen Handlungsfähigkeit der Notarkammer notwendigen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollen in dem Funktions- und Sicherheitskonzept nach § 61 Absatz 2 beschrieben werden.
Unterabschnitt 3
Elektronischer Notariatsaktenspeicher
§ 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangsberechtigung
(1) Für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher kann die Bundesnotarkammer ein Nutzungsverhältnis nur mit Notaren, Notariatsverwaltern oder Notarkammern begründen. Das Nutzungsverhältnis ist auf die amtlichen Tätigkeiten der Nutzenden beschränkt.
(2) Die Bundesnotarkammer hat den Nutzenden eine technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher einzuräumen.
(3) § 58 Absatz 2 und 4 sowie § 59 gelten entsprechend. Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 1 gilt zudem § 58 Absatz 1 und 3 entsprechend.
§ 64 Zugang
(1) Der Zugang zu den im Elektronischen Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen steht ausschließlich der für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle zu. Die Bundesnotarkammer hat hierzu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle Beteiligten oder von diesen ermächtigten Personen sowie der Notarkasse oder der Ländernotarkasse einen zeitlich beschränkten Zugang zu einzelnen im Elektronischen Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen einräumen. Abweichend von § 57 muss der Zugang in diesem Fall nicht über sichere informationstechnische Netze erfolgen.
§ 65 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher dokumentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Absatz 2 entsprechend.
§ 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
(1) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten:
(2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 Absatz 2 entsprechend."
Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
(Gültig ab 01.08.2022 siehe =>)
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 3 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "und elektronische Urkunden" angefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "und elektronische Urkunden" angefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend."
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. elektronische Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes),".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in Buchstabe a wird vor den Wörtern "elektronischen Signatur" das Wort "qualifizierten" eingefügt.
dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere
| "(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere
|
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Beurkundungsgesetzes" die Wörter "und elektronischen Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes)" eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern "elektronische Signatur" das Wort "qualifizierte" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe " §§ 8" ein Komma und die Angabe "16b" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Niederschrift" die Wörter "oder elektronische Niederschrift" eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort "Handzeichen" die Wörter "oder qualifizierten elektronischen Signaturen" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist die Beurkundung mittels Videokommunikation oder im Wege der gemischten Beurkundung (§ 16e des Beurkundungsgesetzes) erfolgt, so ist dies anzugeben."
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. bei elektronischen Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments,".
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. bei Vermerken im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,
| "5. bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,
|
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
saa) Nach der Angabe " § 12" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt."
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift tritt und die Verwahrung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift nicht möglich ist."
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In der Form, in der sie erstellt wurden, sind zu verwahren:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz wird angefügt:
"Tritt nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift, so ist diese anstelle der elektronischen Urschrift zu verwahren."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach dem Wort "Niederschrift" werden die Wörter "oder einer elektronischen Niederschrift" eingefügt.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Abschrift" die Wörter "oder einer elektronischen Urschrift" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu vermerken, so ist der Vermerk auf einem gesonderten Blatt niederzulegen, das mit der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, zu verbinden ist | "Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu vermerken, so ist der Vermerk
Von einem elektronischen Vermerk, der zusammen mit einer elektronischen Urkunde in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, ist ein Ausdruck mit dem in der Urkundensammlung verwahrten Ausdruck der elektronischen Urkunde zu verbinden." |
Artikel 3
Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Vortrag schließt sich ein kurzes Vertiefungsgespräch an."
2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "30" und die Angabe "80" durch die Angabe "70" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom 4. März 2019 (BGBl. I S. 187), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe "und 2" wird durch die Angabe "bis 3" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Anschriften" die Wörter "und geographischen Koordinaten" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. die Öffnungszeiten,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:
Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird."
4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "dieser" wird durch das Wort "diese" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar".
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
6. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter "vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
7. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Bundesnotarkammer kann auf Antrag des Notariatsverwalters das besondere elektronische Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson sperren.
(4) Die Bundesnotarkammer kann der Notarvertretung eine Übersicht über die noch nicht abgerufenen Nachrichten im besonderen elektronischen Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson zur Verfügung stellen. Die Übersicht hat sich auf den Absender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken."
Artikel 5
Weitere Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. der Amtsbereich,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
2. In § 4 werden die Wörter "Nummer 1 bis 3" durch die Wörter "Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Nummer 2 und 3" durch die Wörter "Nummer 3 und 4" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 4 und 5" durch die Wörter "Nummer 5 und 6" ersetzt.
5. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vornimmt, erforderlich ist."
Artikel 6
Änderung der Rechtsanwalts- verzeichnis- und -postfachverordnung
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 8 wird das Wort "dieser" durch das Wort "diese" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften Teil durch die folgenden Angaben ersetzt:
Teil 5
Übergangsbestimmungen
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1
§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3".
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden."
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres" durch die Wörter "um bis zu zwei Jahre verlängern" ersetzt.
3. In § 59 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "für die Besoldungsgruppe A 13" durch die Wörter "des höheren Dienstes" ersetzt.
4. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter "für das Eingangsamt A 13" durch die Wörter "des höheren Dienstes" ersetzt.
5. Teil 5 wird wie folgt gefasst:
Teil 5
Übergangsbestimmungen
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1
(1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.
(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.
(3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.
§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33
Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung.
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3
Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung."
Artikel 8
PatAnwVV - Patentanwaltsverzeichnisverordnung
Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses
(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:
(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die
§ 2 Inhalt des Verzeichnisses
(1) Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung "Professor" eingetragen. Die Patentanwaltskammer kann die Eintragung davon abhängig machen, dass die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung "Professor" nachgewiesen wird.
(2) Führt die eingetragene Person einen Berufsnamen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser eingetragen.
(3) Verfügt die eingetragene Person über mehrere Vornamen, so sind diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden.
(4) Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Berufsausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft am jeweiligen Standort beruflich auftritt. Führt eine Berufsausübungsgesellschaft eine Kurzbezeichnung, so ist diese als Name einzutragen. Bei Syndikuspatentanwälten ist als Name der Arbeitgeber einzutragen. Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden.
(5) An Telekommunikationsdaten werden, soweit von der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine Telefaxnummer sowie eine E-Mail-Adresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. Zudem wird, soweit von der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. Die eingetragene Person hat der Patentanwaltskammer zumindest eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse je Kanzlei mitzuteilen.
(6) Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft seitdem ununterbrochen Mitglied der Patentanwaltskammer gewesen ist. Andernfalls ist der Zeitpunkt der letzten Aufnahme in die Patentanwaltskammer einzutragen. Auf Antrag der eingetragenen Person ist im Fall des Satzes 2 auch ein nachgewiesener Zeitpunkt der ersten Zulassung zur Patentanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen. Bei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die Patentanwaltskammer.
(7) Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines öffentlichen Amtes besteht. Wurde nach § 21 Absatz 4 Satz 1 der Patentanwaltsordnung die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Die Eintragung einer Vertretung muss den Zeitraum erkennen lassen, für den diese bestellt ist.
(9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und bestehende Auflagen einzutragen.
§ 3 Eintragungen in das Verzeichnis
Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer. Im Übrigen nimmt die Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.
§ 4 Berichtigungen des Verzeichnisses; Auskunftsersuchen
Stellt die Patentanwaltskammer fest, dass Eintragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen. Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüglich aus dem Verzeichnis zu löschen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses, hat die Patentanwaltskammer Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft zu verlangen.
§ 5 Sperrung und Löschung von Eintragungen
(1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft aus der Patentanwaltskammer aus, so sperrt die Patentanwaltskammer unverzüglich sämtliche der zu dieser Person oder Berufsausübungsgesellschaft eingetragenen Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikuspatentanwalts nach § 41d Absatz 5 Satz 2 der Patentanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird.
(2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Einsichtnahme in das Register ersichtlich sein.
(3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft einer längeren Speicherung ausdrücklich zustimmt. Auf Antrag der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. § 29 Absatz 5 Satz 4 der Patentanwaltsordnung bleibt unberührt.
(4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich rückgängig zu machen.
(5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft ein Abwickler bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde.
§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis
(1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patentanwaltskammer muss über das Internet jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.
§ 7 Suchfunktion
(1) Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:
(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.
§ 8 Sicherheit und Einsehbarkeit der Verzeichnisdaten
(1) Die Patentanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen von Daten im Verzeichnis allein durch sie selbst vorgenommen werden können. Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der Patentanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vorgenommen hat.
(2) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jederzeit einsehbar sind.
(3) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwer wiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 5 und 7 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 8 treten am 1. August 2022 in Kraft.
ID: 212780
ENDE |