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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches

Vom 4. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 48 vom 08.12.2022 S. 2146 EU)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 7)" ersetzt.

3. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(Gültig ab 01.10.2023 siehe =>)

"Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken."

4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

5. Dem § 30a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen."

6. § 30b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister eines Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen. Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit dem die Europäische Union in einem Abkommen den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen vereinbart hat."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind unter Nutzung des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, die über Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen verfügen, an die an diesem System teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten."(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind zu richten
  1. im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von ECRIS-TCN an die in diesem System ausgewiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
  2. im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen Partnerstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder hat der Partnerstaat" eingefügt.

7. § 30c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Registerbehörde" die Wörter "oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Nachweis ist ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) notifiziert sind."

bb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Dabei" durch die Wörter "Um den elektronischen Identitätsnachweis führen zu können," ersetzt und werden nach dem Wort "Aufenthaltstitels" die Wörter "oder aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines mobilen Endgeräts" eingefügt.

8. In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach der Angabe " § 30 Absatz 1" das Komma und die Wörter "für den Umfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4" gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "sie" das Komma und die Wörter "wenn die antragstellende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt," gestrichen.

c) In Satz 5 werden die Wörter "ist die Mitteilung an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden" durch die Wörter "kann sie die Mitteilung auch an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland senden lassen" ersetzt.

10. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 49 Absatz 3 Satz 2 und § 55 Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

11. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird."

12. § 57a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Betrifft das Ersuchen eine Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen in das Strafregister einer Person, so erteilt die Registerbehörde eine unbeschränkte Auskunft.

wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "Voraussetzungen nach § 30a" die Wörter "Absatz 1 und 2 Satz 2" eingefügt.

13. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:

" § 57b Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat

Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat."

14. Nach § 58c wird folgender § 58d eingefügt:

(Gültig ab 01.04.2023 siehe =>)
" § 58d Kennzeichnung eines Datensatzes

(1) Zur Kennzeichnung eines Datensatzes in ECRIS-TCN nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 unterrichtet die für die Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle die Registerbehörde darüber, ob eine strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer terroristischen oder aufgrund einer sonstigen Straftat erfolgt ist, die

  1. mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und
  2. zu einer der im Anhang zur Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1; L 323 vom 19.12.2018 S. 37; L 193 vom 17.06.2020 S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, aufgeführten Deliktsgruppen gehört.

(2) Die Registerbehörde darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen."

15. In § 69 Absatz 4 wird die Angabe "184k" durch die Angabe "184l" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 150c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

2. § 150e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Registerbehörde" die Wörter "oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Nachweis ist ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) notifiziert sind."

bb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Dabei" durch die Wörter "Um den elektronischen Identitätsnachweis führen zu können," und werden nach dem Wort "eID-Karte" ein Komma und die Wörter "eines mobilen Endgeräts" eingefügt.

3. In § 153c Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen und wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
  1. den Umstand der Einsichtnahme,
  2. das Datum des Führungszeugnisses und
  3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens sechs Monate nach Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

"(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
  1. den Umstand der Einsichtnahme,
  2. das Datum des Führungszeugnisses und
  3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
    1. wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
    2. wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.

Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen."

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nummer 5a Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

2. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "wegen seiner Zugehörigkeit" durch die Wörter "wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "wegen seiner Zugehörigkeit" durch die Wörter "wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "wegen seiner Zugehörigkeit" durch die Wörter "wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe "3 oder 4" wird durch die Angabe "3 bis 5" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Wörter "Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4" werden durch die Wörter "Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5" ersetzt.

3. In § 192a werden die Wörter "wegen seiner Zugehörigkeit" durch die Wörter "wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. April 2023 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

*) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 55).

ID: 222583

ENDE