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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

Vom 15. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 237 vom 18.07.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 185 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen."(1a) Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt. Der Vorsitzende kann zusätzlich anordnen, dass sich der Dolmetscher an demselben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist."

2. Dem § 191a wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In gerichtlichen Verfahren eingesetzte Videokonferenztechnik ist für die Verständigung mit einer blinden oder sehbehinderten Person auf deren Verlangen barrierefrei zugänglich zu machen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend."

3. § 193 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Beratung und die Abstimmung können mit Einverständnis aller zur Entscheidung berufenen Richter ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. In diesem Fall ist durch organisatorische und technische Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 3 und 4" durch die Wörter "Absätzen 4 und 5" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend." § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 4 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "mündlich" durch die Wörter "vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt" ersetzt.

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen."

Artikel 3
Änderung der Beratungshilfeformularverordnung

In § 1 Nummer 1 der Beratungshilfeformularverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) geändert worden ist, werden die Wörter "mündlich stellt" durch die Wörter "vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Die §§ 16 und 17 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

" § 16

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen. Eine Videoverhandlung (§ 128a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen:

  1. die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie
  2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten.

Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Ist durch Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine vollvirtuelle Videoverhandlung zugelassen, so ist deren Durchführung nur zulässig, wenn

  1. alle Mitglieder des Gerichts gegenüber dem Vorsitzenden erklärt haben, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen,
  2. gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine Videoverhandlung nach § 128a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung angeordnet wurde und
  3. kein Verfahrensbeteiligter fristgerecht Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung eingelegt hat.

Über die Durchführung einer vollvirtuellen Videoverhandlung entscheidet der Vorsitzende.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 237, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2024 Seite 3 von 14

(4) In öffentlichen Verhandlungen ist die Öffentlichkeit herzustellen, indem die vollvirtuelle Videoverhandlung in Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Urteilsverkündung nach § 310 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

§ 17

(1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der Erprobung teilnehmenden Länder vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die mit der vollvirtuellen Videoverhandlung gemachten Erfahrungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse.

(2) Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. Der Bericht soll bezogen auf den Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten:

  1. Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,
  2. Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle Videoverhandlung stattgefunden hat,
  3. Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren,
  4. Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen,
  5. Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und
  6. Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4."

Artikel 5
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

(Gültig ab 01.01.2034 siehe =>)

Die §§ 16 und 17 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,

§ 16

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen. Eine Videoverhandlung (§ 128a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen:

  1. die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie
  2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten.

Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Ist durch Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine vollvirtuelle Videoverhandlung zugelassen, so ist deren Durchführung nur zulässig, wenn

  1. alle Mitglieder des Gerichts gegenüber dem Vorsitzenden erklärt haben, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen,
  2. gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine Videoverhandlung nach § 128a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung angeordnet wurde und
  3. kein Verfahrensbeteiligter fristgerecht Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung eingelegt hat.

Über die Durchführung einer vollvirtuellen Videoverhandlung entscheidet der Vorsitzende.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 237, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2024 Seite 3 von 14

(4) In öffentlichen Verhandlungen ist die Öffentlichkeit herzustellen, indem die vollvirtuelle Videoverhandlung in Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Urteilsverkündung nach § 310 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

§ 17

(1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der Erprobung teilnehmenden Länder vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die mit der vollvirtuellen Videoverhandlung gemachten Erfahrungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse.

(2) Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. Der Bericht soll bezogen auf den Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten:

  1. Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,
  2. Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle Videoverhandlung stattgefunden hat,
  3. Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren,
  4. Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen,
  5. Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und
  6. Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4.

werden aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 117 werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Die Angabe zu § 128a wird wie folgt gefasst:

" § 128a Videoverhandlung".

c) In der Angabe zu § 802f werden die Wörter "Verfahren zur" gestrichen.

2. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen."(4) Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen."

3. Dem § 118 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend."

4. In § 120a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular" gestrichen.

5. § 128a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

" § 128a Videoverhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.

(2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.

(3) Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(4) Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(6) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.

(7) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

6. § 129a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. § 141 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab."Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab."

8. § 160 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;"2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt;"

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;"4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;"

9. § 160a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden."(1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in diesem Fall" durch die Wörter "im Fall des Absatzes 1" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden."Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden."

cc) In Satz 3 werden die Wörter "die Feststellungen" durch die Wörter "den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4" durch die Wörter "Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton" ersetzt.

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren. Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,
  1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
  2. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden.

"(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind
  1. zu den Prozessakten zu nehmen,
  2. bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder
  3. auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.

(4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,

  1. sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
  2. in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf."

10. § 162 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen" durch die Wörter "vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4" durch die Wörter "Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist."Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist."

11. In § 163 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "mit einem Tonaufnahmegerät" durch die Wörter "in Ton oder in Bild und Ton" ersetzt.

12. § 227 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

13. § 253 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen."

14. § 277 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen."Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,
  1. ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;
  2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen."

15. § 278 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1 und 3" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." § 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."

16. § 284 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.

(3) Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten."

17. § 299 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Personen" gestrichen.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

18. Dem § 310 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen."

19. In § 375 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 128a Abs. 2" durch die Wörter " § 284 Absatz 2 und 3" ersetzt.

20. § 377 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen;

5. im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen."

21. § 411 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen."(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden."

22. In § 479 Absatz 1 wird die Angabe " § 128a Abs. 2" durch die Wörter " § 284 Absatz 2 und 3" ersetzt.

23. Dem § 492 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend."

24. § 762 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;"4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;"

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

25. In § 802c Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 802f Abs. 1" durch die Angabe " § 802f Absatz 2" ersetzt.

26. § 802f wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

" § 802f Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn

  1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
  2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
  3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.

(2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin

  1. in seinen Geschäftsräumen,
  2. in der Wohnung des Schuldners,
  3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
  4. per Bild- und Tonübertragung

stattfindet.

(3) Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.

(4) Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn

  1. der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
  2. der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
  3. der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.

(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:

  1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
  2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
  3. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
  4. die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
  5. die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
  6. die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
  7. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.

(6) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.

(7) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

27. § 802i wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 802f Abs. 5" durch die Angabe " § 802f Absatz 7" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 802f Abs. 5 und 6" durch die Wörter " § 802f Absatz 7 und 8" ersetzt.

28. § 802k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 802f Abs. 6" durch die Angabe " § 802f Absatz 8" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen und wird die Angabe " § 802f Abs. 5" durch die Angabe " § 802f Absatz 7" ersetzt.

29. In § 807 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 802f Abs. 5 und 6" durch die Wörter " § 802f Absatz 7 und 8" ersetzt.

30. In § 836 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 802f Abs. 4" durch die Angabe " § 802f Absatz 6" ersetzt.

31. In § 883 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 802f Abs. 4" durch die Angabe " § 802f Absatz 6" ersetzt.

32. § 1100 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt."(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar."

33. § 1101 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt."(2) Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 anwendbar."

Artikel 7
Änderung der Vermögensverzeichnisverordnung

Die Vermögensverzeichnisverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1663) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe " § 802f Absatz 6" durch die Angabe " § 802f Absatz 8" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 802f Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 802f Absatz 7 Satz 2 und 3" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 802f Absatz 6" durch die Angabe " § 802f Absatz 8" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 5 wird die Angabe " § 299 Abs. 3" durch die Wörter " § 299 Absatz 3 und 4" ersetzt.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 2 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Vernehmung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar."

4. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern."(3) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, soll das Gericht zur Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligte gestatten. § 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar."

5. Dem § 33 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als persönliches Erscheinen gilt auch die Teilnahme an einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach § 32 Absatz 3."

6. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend."

7. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "einer" die Wörter "von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten" eingefügt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen." § 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."

Artikel 9
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 findet

  1. § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann;
  2. § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung."

2. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Richtlinie 2003/8/EG " werden die Wörter "mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Bewilligungsverfahren gilt für den Erörterungstermin nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung § 50a dieses Gesetzes entsprechend."

3. Dem § 13a werden die folgenden Sätze angefügt:

" § 1100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von § 128a Absatz 6 der Zivilprozessordnung § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist. § 1101 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle von § 284 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 der Zivilprozessordnung § 58 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist."

4. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung."Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozessordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozessordnung), über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 bis 605a der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Absatz 2 der Zivilprozessordnung), über die Förderung von Videoverhandlungen bei Terminsänderungsanträgen (§ 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung), über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) und die Äußerung über Bedenken gegen eine Videoverhandlung in der Klageschrift und der Klageerwiderung (§ 253 Absatz 3 Nummer 4 und § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung) finden keine Anwendung."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von § 160 Absatz 1 Nummer 4 der Zivilprozessordnung enthält das Protokoll die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 50a und 58 Absatz 4 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt."

5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

" § 50a Videoverhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände.

(2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.

(4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar."

6. Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung."

7. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 50a ist anzuwenden."

8. Dem § 58 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Der Vorsitzende kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 50a Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.

(5) § 375 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden für den Fall, dass eine Zeugenvernehmung nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet. § 479 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden für den Fall, dass die Leistung des Eides nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet. § 411 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erscheinen des Sachverständigen auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 50a gestattet werden kann. § 492 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erörterungstermin § 50a entsprechend gilt."

9. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen."

10. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter "des § 50, des § 51 Abs. 1" durch die Wörter "der §§ 50 bis 51 Absatz 1" ersetzt und wird nach dem Wort "Zustellungen," das Wort "Videoverhandlung," eingefügt.

11. In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe " §§ 50," die Angabe "50a," und nach dem Wort "Zustellung," das Wort "Videoverhandlung," eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung."

2. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung" durch die Wörter " § 118 Absatz 1 Satz 6 und des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

3. In § 110 Absatz 3 werden die Wörter "Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

4. § 110a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 110a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).

" § 110a

(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.

(5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung."

5. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Gericht" durch die Wörter "Der Vorsitzende" ersetzt.

6. In § 122 werden die Wörter "Zivilprozeßordnung entsprechend" durch die Wörter "Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt" ersetzt.

7. Dem § 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen."

8. In § 202 Satz 1 werden die Wörter "einschließlich § 278 Absatz 5" durch die Wörter "einschließlich der §§ 129a, 278 Absatz 5" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

2. Nach § 95 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung."

3. § 102a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 102a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 87c Absatz 2 Satz 1).

" § 102a

(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.

(5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 87c Absatz 2 Satz 1)."

4. Dem § 116 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen."

Artikel 12
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

2. Dem § 65 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

3. Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

4. Dem § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;" angefügt.

5. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

6. In § 82 wird die Angabe " §§ 358 bis 371" durch die Wörter " § 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371" ersetzt.

7. § 91a

§ 91a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).

wird aufgehoben.

8. Dem § 104 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen."

9. In § 128 Absatz 2 werden die Wörter "Beschlüsse nach §§ 91a und 93a," gestrichen.

Artikel 13
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 9019

Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:

je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde 15,00 Euro

wird aufgehoben.

2. Nummer 9020 wird Nummer 9019.

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2015

Pauschale für die Inan spruchnahme von Videokonferenzverbindungen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde 15,00 Euro

wird aufgehoben.

2. Nummer 2016 wird Nummer 2015.

Artikel 15
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 31016

Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:

je Verfahren für jede angfangene halbe Stunde 15 Euro

wird aufgehoben.

2. Nummer 31017 wird Nummer 31016.

Artikel 16
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden."

2. In § 136 Satz 1 wird die Angabe " § 117 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter " § 117 Absatz 2 bis 4 Satz 1" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 17 Absatz 2 Satz 6 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden."

Artikel 18
Änderung der Abgabenordnung

In § 30 Absatz 3 Nummer 1a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird die Angabe " § 193 Abs. 2" durch die Angabe " § 193 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 19
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2034 in Kraft.

ID: 241701


ENDE