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Änderungstext
SEEG - Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft *)
Vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 73 vom 28.12.2004 S. 3675)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
Artikel 2
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
(SE-Beteiligungsgesetz - SEBG)
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "dem Handelsgesetzbuch" ein Komma und die Wörter "dem SE-Ausführungsgesetz" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 315 des Aktiengesetzes" die Angabe "nach Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1)," eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgender neue Satz angefügt:
"5. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes)."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Semikolon ersetzt und folgender neue Satz angefügt:
"4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber."
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Nummer 4 ein Semikolon eingefügt und folgender neue Satz angefügt:
"5. der Nummer 5 die Eintragung der SE nach den Vorschriften des Sitzstaates bekannt gemacht worden ist oder".
b) In Absatz 2 wird Nummer 4 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind."
4. In § 5 wird am Ende der Nummer 4 ein Semikolon eingefügt und folgender neue Satz angefügt:
"5. der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft".
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "den Antrag" durch die Wörter "die Bestellung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter "des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer SE
Wird bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung oder bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) gemäß den Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer sich verschmelzenden oder die Gründung einer SE anstrebenden Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend."
7. In § 14 wird am Ende der Nummer 3 das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt, am Ende der Nummer 4 das Wort "und" eingefügt und folgender neue Satz angefügt:
"5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft".
Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Abs. 1 wird folgende Nummer 3d eingefügt:
"3d. Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Leitungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;".
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Parteifähigkeit
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3d sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte und dem SE-Beteiligungsgesetz beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt."
3. § 82 wird wie folgt gefasst:
" § 82 Örtliche Zuständigkeit
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll."
4. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort "sowie" das Wort "nach" und nach den Wörtern "Gesetz über Europäische Betriebsräte" die Wörter "und dem SE-Beteiligungsgesetz" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Handelsregisterverordnung
Die Handelsregisterverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaften" ein Komma und die Wörter "die SE" eingefügt.
2. In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort "Vorstandsmitglieder" ein Komma und die Wörter "Mitglieder des Leitungsorgans, geschäftsführende Direktoren" eingefügt.
3. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorstandes" ein Komma und die Wörter "bei einer SE unter Bezeichnung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vorstandes" ein Komma und die Wörter "bei einer SE die Änderung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaft" ein Komma und das Wort "SE" eingefügt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaften" ein Komma und die Wörter "bei einer SE" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "(bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden)" ein Komma und die Wörter "bei einer SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden) oder die geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben d und e werden nach dem Wort "Vorstandes" ein Komma und die Wörter "des Leitungsorgans, der geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.
bb) In den Buchstaben k und o werden nach dem Wort "Aktiengesellschaft" ein Komma und das Wort "SE" eingefügt.
5. In § 44 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaft" ein Komma und das Wort "SE" eingefügt.
6. In § 45 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaft" ein Komma und die Wörter "eine SE" eingefügt.
7. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaften" ein Komma und die Wörter "bei einer SE" eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Vorstandes" ein Komma und die Wörter "des Leitungsorgans, die geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "(bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden)" ein Komma und die Wörter "bei einer SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden) oder die geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaft" ein Komma und das Wort "SE" eingefügt.
c) In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff werden nach dem Wort "Aktiengesellschaft" ein Komma und das Wort "SE" eingefügt.
8. In Anlage 5 (zu § 50 Abs. 1) werden in der Überschrift der vierten Spalte in Buchstabe b nach dem Wort "Vorstand" ein Komma und die Wörter "Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren" eingefügt.
9. In Anlage 7 (zu § 50 Abs. 1) werden in Nummer 4 Buchstabe b nach dem Wort "Vorstand" ein Komma und die Wörter "Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren" eingefügt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Handelsregisterverordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 125 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/86/ EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 294 S. 22).
ENDE