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Änderungstext

Gesetz zum internationalen Familienrecht

Vom 26. Januar 2005
(BGBl. I Nr. 7 vom 31.01.2005 S. 162)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem
Gebiet des internationalen Familienrechts
IntFamRVG - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288);"11. Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162);".

2. Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird bei einer Abteilung ein Antrag nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), "Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben;".

(2) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 5 bis 10 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, und nach den §§ 8, 10 und 25 bis 29 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), soweit diese dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vorbehalten. "(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vorbehalten."

2. In § 29 werden die Wörter "sowie die Entgegennahme von Anträgen nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes" durch die Wörter "sowie die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)" ersetzt.

(3) In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "hoheitlicher Aufgaben" die Wörter "oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)" eingefügt.

(4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geändert:

1. § 31 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) bleibt unberührt. " § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) bleibt unberührt."

2. § 64a

(1) Das Familiengericht, bei dem ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19) oder ein Verfahren nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung einschließlich der Verfügungen gemäß § 33 dieses Gesetzes zuständig. Die Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald das angegangene Gericht gemäß unanfechtbarer Entscheidung unzuständig ist; Verfahren, für die dieses Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind nach näherer Maßgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen.

(2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zuständig ist, kann auch eine andere Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung anhängig gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) oder des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) hat. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes Familiengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffende Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug anhängig ist oder anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen an das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht abzugeben. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind andere Familiensachen, an denen diese beteiligt sind, an das nach Absatz 1 oder 2 zuständige Gericht abzugeben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 281 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2 zuständig oder an das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen Gründen an das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben, soweit dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des erstgenannten Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr benötigt wird. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung einer Abgabe nach Satz 1 ist unanfechtbar.

(5) § 46 bleibt unberührt. Insbesondere kann das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2 zuständig oder an das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben worden ist, die Sache an ein Familiengericht abgeben, das im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zuständig ist, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in den Bezirk dieses Oberlandesgerichts verlegt worden ist.

wird aufgehoben.

(5) Dem § 8 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das durch Artikel 14 § 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben."

(6) Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 13. April 1999 (BGBl. I S. 702) wird aufgehoben.

(7) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 564), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 S. 1)."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Verordnungen" durch das Wort "Verordnung" ersetzt.

2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter "genannten Verordnungen gelten" durch die Wörter "genannte Verordnung gilt" ersetzt.

3. Abschnitt 5 des Zweiten Teils (Besonderes) wird aufgehoben.

(8) In Nummer 1511 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, wird die Angabe " § 54 oder § 56 AVAG" durch die Angabe " § 56 AVAG" ersetzt.

(9) § 94 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 9 wird gestrichen.

(10) In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, werden die Wörter " § 54 oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" durch die Wörter " § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" ersetzt.

(11) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, werden die Wörter "Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)", durch die Wörter "Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)" ersetzt.

(12) In § 68 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.

(13) § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Wörter "unbeschadet des Absatzes 4" durch die Wörter "unbeschadet der Absätze 4, 4a und 4b" ersetzt.

2. Nach Absatz 4a wird der Absatz 4b eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

In Artikel 1 treten § 12 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), außer Kraft.

ENDE