Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
Vom 22. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 29 vom 27.05.2005 S. 1373)
Artikel 1
PfandBG - Pfandbriefgesetz
wie eingefügt
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
"1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),".
2. In § 10 Abs. 4b Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt."
b) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
4. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe "des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes" durch die Angabe "des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
5. In § 36 Abs. 2 wird die Angabe "des Bausparkassengesetzes" durch die Angabe "des Gesetzes über Bausparkassen", die Angabe "des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" durch die Angabe "des Geldwäschegesetzes" und die Angabe "des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe "des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 72 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) geändert worden ist, wird die Angabe " § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird die Angabe "die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes" durch die Angabe "die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
In § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Bausparkassen" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter ", des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Altsparergesetzes
In § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter "nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes" durch die Wörter "nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Abs. 2 wird die Angabe "in den §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe "in § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
2. In § 73 Abs. 5 wird die Angabe " § 11 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Als Deckung sind zulässig
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt."
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt."
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 5 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten" durch die Angabe " § 29 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
"(2) Ist über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen nehmen außer im Falle des Absatzes 3 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Bank teil.
(3) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder überschuldet, so findet auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem Gläubiger einer gedeckten Schuldverschreibung in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der Bank geltend zu machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuss ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige Vermögen der Bank herauszugeben.
(4) Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene gedeckte Schuldverschreibungen der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen gleich gestellt."
Artikel 9
Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
Das DG Bank-Umwandlungsgesetz vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach den §§ 12 bis 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, Darlehensforderungen an angeschlossene genossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz."
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 22 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter "Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend."
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 34a des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 29 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "sind die Vorschriften der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe "sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
3. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter "Pfandbriefen oder verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten" durch die Angabe "Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
Das DSL Bank-Umwandlungsgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz."
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 22 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 34a des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 29 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "sind die Vorschriften der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes" ersetzt durch die Angabe "sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes".
3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter "Pfandbriefen oder verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten" durch die Angabe "Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz" ersetzt.
Artikel 10a
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten Staaten" gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote dieser Staaten" gestrichen.
2. In § 15a Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Juristische Personen, bei denen die vorgenannten Personen Leitungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter Satz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaften und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von einer Person im Sinne des Absatzes 2 kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen. | "Juristische Personen, bei denen Personen im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 Führungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter Satz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaften und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von einer Person im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen." |
3. In § 20a Abs. 6 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 3 Satz 1, des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie".
2. In Nummer 5 wird nach den Wörtern "im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank" das Wort "sowie" gestrichen.
3. Nummer 6 wird gestrichen.
Artikel 12
Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten)" gestrichen.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "der §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe "des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes" durch die Angabe "des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der Anlageverordnung
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die durch die Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, werden die Wörter "der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht" durch die Wörter "des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) werden die Wörter "der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht" durch die Wörter des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfand-Griefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
§ 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
"1. Schuldverschreibungen, welche von einer Hypothekenbank auf Grund des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;
"2. Schuldverschreibungen, welche auf Grund des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;
"3. Schuldverschreibungen, welche von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;".
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;".
Artikel 16
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Sicherheitsgrenze für sonstige Beleihungen | "2. Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versicherungsunternehmen". |
2. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter "nach Maßgabe der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und" gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes
Das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. Artikel II wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "(5)" wird gestrichen.
bb) Die Nummern 1 und 3 bis 5 werden aufgehoben.
cc) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1 , § 12 Abs. 3 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes und" gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 2 und 6 werden Nummern 1 und 2.
2. Artikel V wird aufgehoben.
Artikel 18
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Gesetze und Rechtsverordnungen werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-13, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
4. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
5. das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
6. das Vierte Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
7. das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
8. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
9. das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
10. das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-7, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 19
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Artikel 1 § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5 und § 53, Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a sowie Artikel 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft.
ENDE