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HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Vom 11. August 2009
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2009 S. 2732; 10.07.2013 S. 2276 13 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 402-24-8-2-2



Archiv HOAI 1991

Honorartafeln Übersicht

zur aktuellen Fassung

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Objekte" sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;
  2. "Gebäude" sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
  3. "Neubauten und Neuanlagen" sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;
  4. "Wiederaufbauten" sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;
  5. "Erweiterungsbauten" sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;
  6. "Umbauten" sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;
  7. "Modernisierungen" sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;
  8. "raumbildende Ausbauten" sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;
  9. "Instandsetzungen" sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;
  10. "Instandhaltungen" sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;
  11. "Freianlagen" sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;
  12. "fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik" sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;
  13. "Kostenschätzung" ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) 1 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
  14. "Kostenberechnung" ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
  15. "Honorarzonen" stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung dar.

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder 

(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:

  1. Grundlagenermittlung,
  2. Vorplanung,
  3. Entwurfsplanung,
  4. Genehmigungsplanung,
  5. Ausführungsplanung,
  6. Vorbereitung der Vergabe,
  7. Mitwirkung bei der Vergabe,
  8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),
  9. Objektbetreuung und Dokumentation.

(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.

(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber

  1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
  2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
  3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
  4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

§ 5 Honorarzonen

(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen,
  5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen.

(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich

  1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
  2. nach dem Leistungsbild,
  3. nach der Honorarzone,
  4. nach der dazugehörigen Honorartafel,
  5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.

(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technischwirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.

(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase

  1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und
  2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase

betragen.

(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung

  1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und
  2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:
    1. 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,
    2. 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,
    3. 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,
    4. 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.

(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.

§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.

§ 12 Planausschnitte

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.

§ 13 Interpolation

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 14 Nebenkosten

(1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

  1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
  2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
  3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
  4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
  5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
  6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
  7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 15 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§ 16 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich

(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und
  5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 20 Absatz 1 - Flächennutzungsplan

Ansätze
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
5.0001.0411.1691.1691.3051.3051.4341.4341.5701.5701.698
10.00020872.3452.3452.6042.6042.8692.8693.1273.1273.386
20.0003.3353.7513.7514.1684.1684.5894.5895.0055.0055.422
40.0005.8386.5696.5697.3017.3018.0268.0268.7578.7579.488
60.0007.9248.9148.9149.9049.90410.88910.88911.87811.87812.868
80.0009.78611.01211.01212.23312.23313.45913.45914.68014.68015.905
100.00011.38912.81212.81214.24114.24115.66315.66317.09217.09218.515
150.00015.00516.88416.88418.75718.75720.63520.63522.50822.50824.387
200.00018.06520.32620.32622.58122.58124.84224.84227.09727.09729.358
250.00020.84323.44823.44826.05726.05728.66128.66131.27131.27133.875
300.00023.76226.73226.73229.70129.70132.67132.67135.64135.64138.610
350.00026.74930.09530.09533.43633.43636.78236.78240.12440.12443.470
400.00028.90332.51432.51436.12436.12439.74139.74143.35143.35146.962
450.00030.63534.46534.46538.29538.29542.13142.13145.96145.96149.792
500.00032.64836.73136.73140.81440.81444.89244.89248.97548.97553.059
600.00035.84940.33240.33244.81444.81449.29149.29153.77453.77458.256
700.00037.93642.67742.67747.41847.41852.16452.16456.90656.90661.647
800.00040.02245.02245.02250.02150.02155.02855.02860.02760.02765.028
900.00041.26446.42246.42251.58651.58656.74256.74261.90661.90667.063
1.000 00043.07648.45848.45853.84653.84659.22859.22864.61664.61669.999
1.500 00047.93553.92553.92559.92059.92065.91065.91071.90671.90677.895
2.000 00050.02156.27656.27662.53062.53068.77968.77975.03275.03281.287
3.000 00054.18960.96160.96167.73867.73874.51074.51081.28781.28788.058

(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrechnungseinheiten,
  2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1.800 Verrechnungseinheiten,
  3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1.400 Verrechnungseinheiten,
  4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro.

(7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,
  2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,
  3. Nutzungen und Dichte,
  4. Gestaltung,
  5. Erschließung,
  6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.

(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
  2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
  3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
  5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 21 Absatz 1 - Bebauungsplan

Fläche
in ha
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
0,54721.5921.5923.5163.5165.4385.4387.3627.3628.481
19542.9072.9076.2666.2669.6289.62812.98712.98714.944
21.8955.0685.06810.51210.51215.95015.95021.39521.39524.566
32.8407.0367.03614.23014.23021.42821.42828.62228.62232.817
43.7918.8138.81317.41917.41926.02326.02334.62834.62839.651
54.73610.57910.57920.60220.60230.62430.62440.64640.64646.489
65.68612.12012.12023.15523.15534.18934.18945.22445.22451.658
76.52413.46413.46425.35925.35937.26037.26049.15649.15656.096
87.14914.64514.64527.50227.50240.35940.35953.21653.21660.713
97.77815.78715.78729.51629.51643.23943.23956.96856.96864.977
108.40316.91816.91831.51831.51846.12446.12460.72460.72469.240
119.02118.00918.00933.41433.41448.81848.81864.22264.22273.211
129.65119.02119.02135.08335.08351.15251.15267.21467.21476.585
1310.28120.03320.03336.75436.75453.48153.48170.20170.20179.954
1410.83221.10821.10838.72238.72256.33856.33873.95373.95384.228
1511.35022.21022.21040.83240.83259.45959.45978.08178.08188.942
1611.87223.32323.32342.95242.95262.57562.57582.20382.20393.654
1712.39624.43224.43245.06245.06265.68565.68586.31586.31598.351
1812.91825.54025.54047.17647.17668.81368.81390.44990.449103.069
1913.44226.64826.64849.28649.28671.92871.92894.56694.566107.771
2013.95927.75527.75551.40051.40075.04475.04498.68898.688112.484
2114.48328.80728.80753.36853.36877.93577.935102.496102.496116.820
2215.00529.87129.87155.35355.35380.83180.831106.315106.315121.179
2315.51130.91730.91757.32257.32283.73383.733110.139110.139125.544
2416.03531.97431.97459.30259.30286.62486.624113.952113.952129.891
2516.56933.04233.04261.28761.28789.52689.526117.772117.772134.244
3018.79638.13338.13371.28771.287104.436104.436137.590137.590156.927
3520.82143.03143.03181.10681.106119.188119.188157.264157.264179.474
4022.86247.77747.77790.49490.494133.216133.216175.931175.931200.846
4524.89952.27152.27199.19599.195146.112146.112193.035193.035220.407
5026.94056.60256.602107.450107.450158.293158.293209.142209.142238.805
6030.12464.09964.099122.343122.343180.583180.583238.827238.827272.802
7032.89670.63470.634135.324135.324200.014200.014264.704264.704302.442
8035.61877.13177.131148.288148.288219.446219.446290.604290.604332.115
9038.20083.64883.648161.561161.561239.468239.468317.380317.380362.830
10040.73690.45490.454175.689175.689260.924260.924346.159346.159395.877

(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.

(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro.

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:

  1. Landschafts- und Grünordnungspläne,
  2. Landschaftsrahmenpläne,
  3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.

(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.

(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und
  5. für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.

(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.

§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 28 Absatz 1 - Landschaftsplan

Fläche
in ha
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
1.00012.63215.15715.15717.68817.68820.214
1.30015.32118.38518.38521.45121.45124.516
1.60018.25721.90721.90725.55125.55129.201
1.90020.76524.92124.92129.07229.07233.228
220023.10427.72827.72832.34432.34436.968
2.50025.26430.31530.31535.37135.37140.422
3.00028.59334.31334.31340.02840.02845.747
3.50031.78238.13838.13844.49344.49350.849
4.00034.83641.80441.80448.77348.77355.741
4.50037.76145.31545.31552.86252.86260.415
5.00040.55048.66148.66156.76656.76664.876
5.50043.19451.83351.83360.47160.47169.111
6.00045.71454.85854.85863.99863.99873.143
6.50048.09957.72157.72167.33967.33976.962
7.00050.35460.42160.42170.48870.48880.555
7.50052.50763.00863.00873.50973.50984.009
8.00054.57265.48965.48976.39976.39987.316
8.50056.55167.86167.86179.17379.17390.483
9.00058.44170.12870.12881.81081.81093.497
9.50060.23572.28272.28284.32984.32996.377
10.00061.94574.33574.33586.72086.72099.110
11.00065.17978.21678.21691.25391.253104.290
12.00068.33481.99581.99595.66395.663109.324
13.00071.38285.66385.66399.93699.936114.216
14.00074.35289.22289.222104.093104.093118.963
15.00077.22692.67192.671108.120108.120123.564

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. topographische Verhältnisse,
  2. Flächennutzung,
  3. Landschaftsbild,
  4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
  5. ökologische Verhältnisse,
  6. Bevölkerungsdichte.

(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
  2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
  3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 29 Absatz 1 - Grünordnungsplan

Ansätze
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone IHonorarzone II
vonbisvonbis
EuroEuro
1.5001.8952.3682.3682.840
5.0006.3167.8977.8979.477
10.00010.48313.11013.11015.731
20.00017.43521.79421.79426.147
40.00028.29535.37135.37142.440
60.00035.61844.52744.52753.430
80.00042.44053.05353.05363.666
100.00048.00360.00560.00572.002
150.00066.32182.90082.90099.475
200.00083.368104.211104.211125.055
250.000101.056126.320126.320151.578
300.000117.473146.848146.848176.218
350.000132.630165.791165.791198.950
400.000146.528183.163183.163219.794
450.000159.159198.950198.950238.736
500.000170.526213.164213.164255.795
600.000193.265241.582241.582289.900
700.000216.640270.795270.795324.950
800.000242.527303.162303.162363.791
900.000267.161333.955333.955400.742
1.000 000290.530363.161363.161435.793

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

  1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1.150 Verrechnungseinheiten,
  3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar Fläche 1.000 Verrechnungseinheiten,
  4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1.200 Verrechnungseinheiten,
  6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
  9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
  10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
  11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.

(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,
  2. sehr differenzierte Flächennutzungen,
  3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,
  4. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie
  5. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 30 Absatz 1 - Landschaftsrahmenplan

Fläche
in ha
Honorarzone IHonorarzone II
vonbisvonbis
EuroEuro
5.00032.40240.50040.50048.599
6.00037.24946.56346.56355.877
7.00041.82252.27852.27862.732
8.00046.13057.66557.66569.194
9.00050.02162.53062.53075.032
10.00053.52666.91166.91180.297
12.00060.00575.00575.00589.999
14.00065.69682.12582.12598.548
16.00071.14088.93088.930106.714
18.00076.16895.21395.213114.256
20.00081.534101.922101.922122.305
25.00094.897118.626118.626142.349
30.000106.106132.636132.636159.159
35.000115.611144.520144.520173.423
40.000123.789154.739154.739185.683
45.000130.419163.029163.029195.633
50.000138.002172.505172.505207.005
60.000151.894189.868189.868227.842
70.000164.463205.582205.582246.695
80.000174.317217.899217.899261.476
90.000184.171230.216230.216276.255
100.000194.531243.163243.163291.789

(2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische Verhältnisse,
  2. Verdichtungsräume,
  3. Erholungsgebiete,
  4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
  5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 31 Absatz 1 - Pflege und Entwicklungsplan

Fläche
in ha
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
52.5765.1465.1467.7227.72210.293
103.2406.4746.4749.7029.70212.936
153.7137.4247.42411.13611.13614.848
204.0838.1618.16112.23912.23916.316
304.7369.4779.47714.22414.22418.965
405.32610.65810.65815.98415.98421.316
505.84311.68811.68817.52517.52523.368
756.94013.88613.88620.83720.83727.784
1007.86815.73115.73123.59923.59931.462
1509.34218.67318.67328.00828.00837.340
20010.43220.87120.87131.31031.31041.748
30011.90623.81323.81335.71935.71947.626
40013.00926.01726.01739.03239.03252.041
50013.89727.78927.78941.67641.67655.568
1.00017.57035.13435.13452.70452.70470.269
2.50026.38952.77352.77379.16079.160105.544
5.00037.41274.82474.824112.231112.231149.643
10.00052.114104.222104.222156.336156.336208.445

(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. fachliche Vorgaben,
  2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
  3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,
  4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie
  5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
  2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
  3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und raumbildende Ausbauten

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung -) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und aumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 34 Absatz 1 - Gebäude und raumbildende Ausbauten

Anrechenbare
Kosten
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
25.5652.1822.6542.6543.2903.2904.2414.2414.8764.8765.348
30.0002.5583.1093.1093.8473.8474.9484.9485.6865.6866.237
35.0002.9913.6293.6294.4834.4835.7605.7606.6136.6137.252
40.0003.4114.1384.1385.1125.1126.5656.5657.5387.5388.264
45.0003.8434.6574.6575.7435.7437.3727.3728.4588.4589.272
50.0004.2695.1675.1676.3586.3588.1548.1549.3469.34610.243
100.0008.53110.20610.20612.44212.44215.79615.79618.03218.03219.708
150.00012.79915.12815.12818.23618.23622.90022.90026.00826.00828.337
200.00017.06119.92719.92723.74523.74529.47129.47133.28933.28936.155
250.00021.32424.62224.62229.01829.01835.61035.61040.00640.00643.305
300.00024.73228.58128.58133.71533.71541.40741.40746.54046.54050.389
350.00027.56632.04432.04438.01738.01746.97046.97052.94452.94457.421
400.00029.99935.11435.11441.94041.94052.17552.17559.00159.00164.116
450.00032.05837.82037.82045.49845.49857.02457.02464.70264.70270.465
500.00033.73840.13740.13748.66748.66761.46461.46469.99469.99476.392
1.000 00060.82272.08972.08987.11287.112109.650109.650124.674124.674135.940
1.500 00088.184104.284104.284125.749125.749157.951157.951179.416179.416195.516
2.000 000115.506136.436136.436164.341164.341206.201206.201234.105234.105255.036
2.500 000142.830168.598168.598202.953202.953254.487254.487288.842288.842314.607
3.000 000171.226200.401200.401239.295239.295297.639297.639336.534336.534365.708
3.500 000199.766232.158232.158275.353275.353340.143340.143383.337383.337415.731
4.000 000228.305263.920263.920311.411311.411382.642382.642430.133430.133465.748
4.500 000256.840295.678295.678347.465347.465425.145425.145476.931476.931515.769
5.000 000285.379327.439327.439383.522383.522467.649467.649523.731523.731565.792
10.000 000570.757648.805648.805752.869752.869908.967908.9671.013.0311.013.0311.091.079
15.000 000856.136964.745964.7451.109 5591.109.5591.326.7821.326.7821.471.5951.471.5951.580.205
20.000 0001.141.5141.275.0441.275.0441.453.0881.453.0881.720.1481.720.1481.898.1921.898.1922.031.722
25.000 0001.426.8931.586.2681.586.2681.798.7661.798.7662.117.5132117.5132.330.0112.330.0112.489.383
25.564 5941.459.1171.621.4261.621.4261.837.8351.837.8352.162.4472.162.4472.378.8562.378.8562.541.160

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anzahl der Funktionsbereiche,
  3. gestalterische Anforderungen,
  4. konstruktive Anforderungen,
  5. technische Ausrüstung,
  6. Ausbau.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Funktionsbereich,
  2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,
  3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,
  4. technische Ausrüstung,
  5. Farb- und Materialgestaltung,
  6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten,
  2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten,
  3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten,
  5. Honorarzone V. Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 35 Leistungen im Bestand

(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Abschnitt 2
Freianlagen

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:

  1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
  2. Teiche ohne Dämme,
  3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
  4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
  5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
  6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
  7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
  8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:

  1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und
  2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7.500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 38 Leistungsbild Freianlagen

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 29 Prozent und
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 39 Absatz 1 - Freianlagen

Anrechenbare
Kosten
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
20.4522.616320532053.9883.9885.1635.1635.9445.9446.535
25.0003.1863.9023.9024.8534.8536.2796.2797.2307.2307.946
30.0003.7984.6514.6515.7855.7857.4867.4868.6208.6209.468
35.0004.4095.3945.3946.7106.7108.6768.6769.9919.99110.977
40.0005.0156.1336.1337.6247.6249.8559.85511.34811.34812.465
45.0005.6106.8616.8618.5248.52411.01911.01912.68212.68213.932
50.00062007.5787.5789.4129.41212.16212.16213.99513.99515.373
100.00011.73014.27614.27617.66517.66522.75622.75626.14526.14528.690
150.00016.59020.10320.10324.78524.78531.81031.81036.49136.49140.004
200.00020.81425.08925.08930.78130.78139.32939.32945.02245.02249.297
250.00024.36429.19629.19635.63835.63845.30845.30851.75051.75056.582
300.00029.05134.47134.47141.69341.69352.53452.53459.75559.75565.175
350.00033.89739.80639.80647.68547.68559.50559.50567.38467.38473.293
400.00038.73745.02645.02653.41153.41165.99065.99074.37374.37380.663
450.00043.58150.12250.12258.83958.83971.91571.91580.63380.63387.173
500.00048.41855.09155.09163.98963.98977.34077.34086.23886.23892.912
1.000 00096.839107.026107.026120.607120.607140.982140.982154.563154.563164.750
1.500 000145.255159.689159.689178.937178.937207.811207.811227.058227.058241.492
1.533 876148.535163.260163.260182.894182.894212.347212.347231.982231.982246.706

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
  3. Anzahl der Funktionsbereiche,
  4. gestalterische Anforderungen,
  5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
  2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
  3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
  5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

§ 40 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
  2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
  4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
  5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

  1. das Herrichten des Grundstücks,
  2. die öffentliche Erschließung,
  3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,
  4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und
  5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Proent
  9. für die Leistungsphase (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2) Die § § 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.

§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:

Honorartafel zu § 43 Absatz 1 - Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)

Abrechenbare
Kosten
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
25.5652.6163.2903.2903.9593.9594.6344.6345.3035.3035.975
30.0002.9813.7353.7354.4874.4875.2445.2445.9965.9966 750
35.0003.3754.2154.2155.0615.0615.9045.9046.7496.7497 590
40.0003.7514.6814.6815.6105.6106.5346.5347.4657.4658.393
45.0004.1255.1345.1346.1466.1467.1527.1528.1658.1659.172
50.0004.4955.5855.5856.6756.6757.7597.7598.8518.8519 940
75.0006.2337.6877.6879.1419.14110.59110.59112.04512.04513.499
100.0007.8639.6499.64911.43611.43613.21813.21815.00415.00416 790
150.00010.90213.28613.28615.67115.67118.05318.05320.43720.43722.821
200.00013.75316.68016.68019.60619.60622.52822.52825.45425.45428.381
250.00016.46719.89219.89223.32223.32226.74826.74830.17730.17733.603
300.00019.07022.97022.97026.87726.87730.77830.77834.68434.68438.586
350.00021.59325.94825.94830.30430.30434.65434.65439.01039.01043.365
400.00024.05628.83928.83933.62633.62638.40838.40843.19643.19647.979
450.00026.45131.65331.65336.85636.85642.05242.05247.25547.25552.457
500.00028.79334.39934.39940.00240.00245.60745.60751.20951.20956 816
750.00039.90647.36347.36354.81954.81962.27562.27569.73269.73277 188
1.000 00050.33859.46859.46868.60368.60377.73377.73386.86886.86895 998
1.500 00069.79881.93081.93094.06294.062106.198106.198118.330118.330130.462
2.000 00088.043102.884102.884117.725117.725132.572132.572147.413147.413162.254
2.500 000105.403122.755122.755140.099140.099157.451157.451174.797174.797192.147
3.000 000122.104141.804141.804161.504161.504181.210181.210200.910200.910220.611
3.500 000138.269160.202160.202182.135182.135204.063204.063225.996225.996247.929
4.000 000154.001178.067178.067202.128202.128226.193226.193250.254250.254274 320
4.500 000169.349195.466195.466221.580221.580247.691247.691273.807273.807299.922
5.000 000184.370212.464212.464240.558240.558268.655268.655296.748296.748324.842
7.500 000255.540292.695292.695329.850329.850367.006367.006404.161404.161441.316
10.000 000322.325367.629367.629412.932412.932458.236458.236503.540503.540548.844
15.000 000446.895506.699506.699566.498566.498626.302626.302686.100686.100745.903
20.000 000563.691636.474636.474709.258709.258782.047782.047854.831854.831927.615
25.000 000674.891759.620759.620844.344844.344929.073929.0731.013.7971.013.7971.098.526
25.564 594687.391773.458773.458859.520859.520945.588945.5881.031.6491.031.6491.117.717

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

  1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
  3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,
  4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
  2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
  3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
  4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
  5. Honorarzone V. Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:

  1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
  2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
  3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen

§ 44 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen umfassen:

  1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
  2. Anlagen des Schienenverkehrs,
  3. Anlagen des Flugverkehrs.

§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) § 41 gilt entsprechend.

(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

  1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
  2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen

werden.

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

  1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
  2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
  3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
  4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.

§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.

(3) Die § § 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt:

Honorartafel zu § 47 Absatz 1 - Verkehrsanlaqen (Anwendungsbereich des § 44)

Abrechenbare
Kosten
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
25.5652.8743.6103.6104.3474.3475.0905.0905.8275.8276.564
30.0003.2694.0944.0944.9184.9185.7445.7446.5686.5687.393
35.0003.7004.6244.6245.5435.5436.4676.4677.3857.3858.309
40.0004.1115.1245.1246.1416.1417.1547.1548.1728.1729.185
45.0004.5185.6195.6196.7276.7277.8287.8288.9348.93410.035
50.0004.9126.1016.1017.2927.2928.4818.4819.6719.67110.861
75.0006.7758.3578.3579.9409.94011.52711.52713.10913.10914.691
100.0008.51610.45210.45212.38912.38914.32114.32116.25816.25818.195
150.00011.71814.28014.28016.83716.83719.39919.39921.95521.95524.517
200.00014.64217.75817.75820.87520.87523.99723.99727.11327.11330.230
250.00017.38121.00221.00224.62524.62528.24128.24131.86431.86435.485
300.00019.96224.04524.04528.13328.13332.21632.21636.30336.30340.387
350.00022.41026.92726.92731.44431.44435.95535.95540.47140.47144.987
400.00024.73529.65729.65734.57934.57939.49439.49444.41744.41749.338
450.00026.95432.25432.25437.55537.55542.85542.85548.15648.15653.457
500.00029.08434.74634.74640.40740.40746.06546.06551.72551.72557.387
750.00038.44645.63445.63452.81452.81460.00160.00167.18167.18174.368
1.000 00046.19354.57554.57562.95562.95571.33271.33279.71379.71388.094
1.500 00063.82074.91174.91186.00486.00497.10097.100108.192108.192119.283
2.000 00080.49694.06494.064107.633107.633121.207121.207134.775134.775148.344
2.500 00096.370112.231112.231128.093128.093143.956143.956159.818159.818175.680
3.000 000111.639129.652129.652147.663147.663165.675165.675183.687183.687201.699
3.500 000126.423146.474146.474166.525166.525186.575186.575206.626206.626226.677
4.000 000140.808162.808162.808184.809184.809206.806206.806228.806228.806250.807
4.500 000154.832178.710178.710202.588202.588226.461226.461250.339250.339274.218
5.000 000168.563194.249194.249219.935219.935245.623245.623271.310271.310296.996
7.500 000233.640267.609267.609301.577301.577335.551335.551369.519369.519403.487
10.000 000294.697336.115336.115377.533377.533418.957418.957460.375460.375501.794
15.000 000408.590463.264463.264517.937517.937572.617572.617627.292627.292681.965
20.000 000515.368581.913581.913648.458648.458715.009715.009781.553781.553848.098
25.000 000617.043694.507694.507771.967771.967849.433849.433926.893926.8931.004 357
25.564 594628.472707.160707.160785.843785.843864.531864.531943.214943.2141.021 902

(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Teil 4
Fachplanung

Abschnitt 1
Tragwerksplanung

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.

(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

  1. Erdarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten,
  5. Betonwerksteinarbeiten,
  6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
  7. Stahlbauarbeiten,
  8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  9. Abdichtungsarbeiten,
  10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  11. Klempnerarbeiten,
  12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
  13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
  14. Verbauarbeiten für Baugruben,
  15. Rammarbeiten,
  16. Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:

  1. das Herrichten des Baugrundstücks,
  2. Oberbodenauftrag,
  3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
  5. nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,
  6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
  7. Mehrkosten für Sonderausführungen,
  8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,
  9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
  10. die Baunebenkosten.

(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.

§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Leistungen beider Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

  1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,
  3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die § § 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 50 Absatz 1 - Tragwerkplanung

Abrechenbare
Kosten
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
10.2261.1191.3051.3051.7601.7602.3062.3062.7682.7682.947
15.0001.5391.7831.7832.3852.3853.1103.1103.7133.7133.956
20.0001.9482.2472.2472.9992.9993.8943.8944.6464.6464.945
25.0002.3352.6902.6903.5743.5744.6354.6355.5215.5215.874
30.0002.7163.1203.1204.1324.1325.3485.3486.3606.3606.764
35.0003.0863.5393.5394.6734.6736.0296.0297.1637.1637.616
40.0003.4353.9383.9385.1895.1896.6976.6977.9467.9468.449
45.0003.7924.3404.3405.7055.7057.3447.3448.7108.7109.258
50.0004.1324.7234.723620062007.9707.9709.4479.44710.039
75.0005.7626.5576.5578.5478.54710.93510.93512.92512.92513.721
100.0007.2928.2768.27610.73710.73713.69513.69516.15516.15517.139
150.00010.16611.49311.49314.80914.80918.79518.79522.11122.11123.439
200.00012.87214.51514.51518.61218.61223.53323.53327.63127.63129.273
250.00015.45217.38817.38822.22122.22128.01728.01732.84932.84934.785
300.00017.95220.16520.16525.69125.69132.31632.31637.84137.84140.054
350.00020.36822.84622.84629.03029.03036.45736.45742.64742.64745.120
400.00022.72925.45725.45732.28332.28340.47040.47047.29747.29750.024
450.00025.03828.01428.01435.45035.45044.37744.37751.81351.81354.789
500.00027.29830.51230.51238.54838.54848.19248.19256.22456.22459.439
750.00038.04142.36442.36453.16753.16766.13866.13876.94076.94081.264
1.000.00048.16653.50353.50366.83666.83682.83482.83496.17396.173101.504
1.500.00067.16474.32974.32992.23792.237113.733113.733131.643131.643138.807
2.000.00085.03993.87693.876115.959115.959142.467142.467164.555164.555173.386
2.500.000102.126112.520112.520138.494138.494169.668169.668195.644195.644206.037
3.000.000118.606130.468130.468160.118160.118195.700195.700225.352225.352237.212
3.500.000134.591147.857147.857181.013181.013220.805220.805253.966253.966267.227
4.000.000150.174164.787164.787201.308201.308245.143245.143281.665281.665296.276
4.500.000165.403181.315181.315221.086221.086268.819268.819308.594308.594324.502
5.000 000180.330197.500197.500240.424240.424291.932291.932334.859334.859352.028
7.500.000251.338274.330274.330331.806331.806400.777400.777458.253458.253481.246
10.000.000318.266346.554346.554417.271417.271502.132502.132572.849572.849601.137
15.000.000443.713481.549481.549576.137576.137689.642689.642784.230784.230822.066
15.338.756452.187490.667490.667586.864586.864702.301702.301798.498798.498836.978

(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statischkonstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  2. Honorarzone II:
    Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
    2. Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
    3. Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
    4. Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,
  3. Honorarzone III:
    Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige
    1. statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    2. einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
    3. Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
    4. ausgesteifte Skelettbauten,
    5. ebene Pfahlrostgründungen,
    6. einfache Gewölbe,
    7. einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    8. einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    9. einfache verankerte Stützwände,
  4. Honorarzone IV:
    Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
    2. vielfach statisch unbestimmte Systeme,
    3. statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
    4. einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
    5. statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 11. Ordnung erfordern,
    6. einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
    7. Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
    8. Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
    9. einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
    10. Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
    11. schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
    12. schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
    13. schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
    14. schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
    15. Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
    16. schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    17. schwierige, verankerte Stützwände,
    18. Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),
  5. Honorarzone V:
    Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
    2. schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
    3. räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
    4. schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
    5. Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
    6. Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
    7. statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 11. Ordnung erfordern,
    8. Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
    9. Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
    10. seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
    11. schiefwinklige Mehrfeldplatten,
    12. schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
    13. schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
    14. sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
    15. Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

Abschnitt 2
Technische Ausrüstung

§ 51 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.

(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:

  1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
  2. Wärmeversorgungsanlagen,
  3. Lufttechnische Anlagen,
  4. Starkstromanlagen,
  5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
  6. Förderanlagen,
  7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
  8. Gebäudeautomation.

§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.

(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.

(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.

(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oderteilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild "Technische Ausrüstung" umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 33 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.

(3) Die § § 35 und 36 gelten entsprechend.

§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 54 Absatz 1 - Technische Ausrüstung

Anrechenbare
Kosten
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro Euro
5.1131.6262.1092.1092.5932.5933.077
7.5002.2342.8862.8863.5383.5384 19C
10.0002.8123.6183.6184.4214.4215.227
15.0003.9034.9814.9816.0536.0537.132
20.0004.9206.2626.2627.6057.6058947
25.0005.8827.4897.4899.1009.10010.707
30.0006.7958.6708.67010.55210.55212.428
35.0007.6749.8049.80411.93211.93214.062
40.0008.50610.89110.89113.26913.26915.653
45.0009.33611.94211.94214.54114.54117.147
50.00010.15712.99112.99115.81815.81818.652
75.00013.82517.64517.64521.47021.47025.290
100.00017.18421.83921.83926.49026.49031.145
150.00023.21629.25229.25235.29035.29041.328
200.00029.05736.11036.11043.15943.15950.212
250.00035.15243.17543.17551.20351.20359.226
300.00041.26350.24550.24559.22759.22768.209
350.00047.49357.47457.47467.45567.45577.437
400.00053.70064.75764.75775.81975.81986.876
450.00059.96172.03072.03084.09784.09796.166
500.00066.25479.30179.30192.35392.353105.400
750.00096.686113.598113.598130.516130.516147.428
1.000 000125.694144.936144.936164.174164.174183.415
1.500 000180.748200.873200.873220.993220.993241.119
2.000 000233.881254.373254.373274.869274.869295.361
2.500 000285.744308.367308.367330.998330.998353.621
3.000 000335.147359.125359.125383.098383.098407.076
3.500 000380.361405.518405.518430.680430.680455.838
3.750 000401.625427.295427.295452.971452.971478.641
3.834 689408.667434.499434.499460.336460.336486.168

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,
  2. Integrationsansprüche,
  3. technische Ausgestaltung,
  4. Anforderungen an die Technik,
  5. konstruktive Anforderungen.

(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift

Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.

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