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HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Vom 10. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 37 vom 16.07.2013 S. 2276)



Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

  1. Vorplanungsergebnisse,
  2. Mengenschätzungen,
  3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
  4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.

Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

  1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
  2. Mengenberechnungen und
  3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.

Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.

(2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4.

(3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

  1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
  2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
  3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
  4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

§ 5 Honorarzonen

(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,
  5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

  1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
  2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
  3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich

  1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
  2. nach dem Leistungsbild,
  3. nach der Honorarzone,
  4. nach der dazugehörigen Honorartafel.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

  1. den anrechenbaren Kosten,
  2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
  3. den Leistungsphasen,
  4. der Honorartafel und
  5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.

(3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.

(6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden.

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu vereinbaren.

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

  1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und
  2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung

herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen

(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln.

(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

§ 13 Interpolation

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 14 Nebenkosten

(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

  1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
  2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,
  3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
  4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
  5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
  6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
  7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 15 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

(2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.

(3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§ 16 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden.

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
    Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
    Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
    Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
    Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
    Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
    Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
1.00070.43985.26985.269100.098100.098114.927
1.25078.95795.57995.579112.202112.202128.824
1.50086.492104.700104.700122.909122.909141.118
1.75093.260112.894112.894132.527132.527152.161
2.00099.407120.334120.334141.262141.262162.190
2.500111.311134.745134.745158.178158.178181.612
3.000121.868147.525147.525173.181173.181198.838
3.500131.387159.047159.047186.707186.707214.367
4.000140.069169.557169.557199.045199.045228.533
5.000155.461188.190188.190220.918220.918253.647
6.000168.813204.352204.352239.892239.892275.431
7.000180.589218.607218.607256.626256.626294.645
8.000191.097231.328231.328271.559271.559311.790
9.000200.556242.779242.779285.001285.001327.224
10.000209.126253.153253.153297.179297.179341.206
11.000216.893262.555262.555308.217308.217353.878
12.000223.912271.052271.052318.191318.191365.331
13.000230.331278.822278.822327.313327.313375.804
14.000236.214285.944285.944335.673335.673385.402
15.000241.614292.480292.480343.346343.346394.213

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,
  2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
  3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,
  4. Verkehr und Infrastruktur,
  5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,
  6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. geringe Anforderungen:1 Punkt,
2. durchschnittliche Anforderungen:2 Punkte,
3. hohe Anforderungen:3 Punkte.

(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I:bis zu 9 Punkte,
2. Honorarzone II:10 bis 14 Punkte,
3. Honorarzone III:15 bis 18 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.

§ 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
0,55.0005.3355.3357.8387.83810.341
15.0008.7998.79912.92612.92617.054
27.69914.50214.50221.30521.30528.109
310.30619.41319.41328.52128.52137.628
412.66923.86623.86635.06235.06246.258
514.86428.00028.00041.13541.13554.271
616.93131.89331.89346.85646.85661.818
718.89635.59535.59552.29452.29468.992
820.77639.13739.13757.49757.49775.857
922.58442.54242.54262.50162.50182.459
1024.33045.83045.83067.33167.33188.831
1532.32560.89260.89289.45889.458118.025
2039.42774.27074.270109.113109.113143.956
2546.38587.37687.376128.366128.366169.357
3052.97599.79199.791146.606146.606193.422
4065.342123.086123.086180.830180.830238.574
5076.901144.860144.860212.819212.819280.778
6087.599165.012165.012242.425242.425319.838
80107.471202.445202.445297.419297.419392.393
100125.791236.955236.955348.119348.119459.282

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
  2. Baustruktur und Baudichte,
  3. Gestaltung und Denkmalschutz,
  4. Verkehr und Infrastruktur,
  5. Topografie und Landschaft,
  6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

  1. Landschaftspläne,
  2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
  3. Landschaftsrahmenpläne,
  4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,
  5. Pflege- und Entwicklungspläne.

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und Anlage 4 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
1.00023.40327.96327.96332.82632.82637.385
1.25026.56031.73531.73537.25437.25442.428
1.50029.44535.18235.18241.30041.30047.036
1.75032.11938.37538.37545.04945.04951.306
200034.62041.36441.36448.55848.55855.302
2.50039.21246.85146.85154.99954.99962.638
3.00043.37451.82451.82460.83760.83769.286
3.50047.19956.39356.39366.20166.20175.396
4.00050.74760.63360.63371.17871.17881.064
5.00057.18068.31968.31980.20080.20091.339
6.00063.56275.94475.94489.15189.151101.533
7.00069.50583.04583.04597.48797.487111.027
8.00075.09589.72489.724105.329105.329119.958
9.00080.39496.05596.055112.761112.761128.422
10.00085.445102.090102.090119.845119.845136.490
11.00089.986107.516107.516126.214126.214143.744
12.00094.309112.681112.681132.278132.278150.650
13.00098.438117.615117.615138.069138.069157.246
14.000102.392122.339122.339143.615143.615163.562
15.000106.187126.873126.873148.938148.938169.623

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. topographische Verhältnisse,
  2. Flächennutzung,
  3. Landschaftsbild,
  4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
  5. ökologische Verhältnisse,
  6. Bevölkerungsdichte.

(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
  2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
  3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.

§ 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
1,55.2196.0676.0676.9806.9807.828
26.0086.9856.9858.0368.0369.013
37.4508.6618.6619.9659.96511.175
48.77010.19510.19511.73011.73013.155
510.00611.63211.63213.38313.38315.009
1015.44517.95517.95520.65820.65823.167
1520.18323.46223.46226.99426.99430.274
2024.51328.49628.49632.78532.78536.769
2528.56033.20133.20138.19938.19942.840
3032.39437.65837.65843.32643.32648.590
4039.58046.01146.01152.93852.93859.370
5046.28253.80353.80361.90261.90269.423
7561.57971.58671.58682.36282.36292.369
10075.43087.68787.687100.887100.887113.145
12588.255102.597102.597118.042118.042132.383
150100.288116.585116.585134.136134.136150.433
175111.675129.822129.822149.366149.366167.513
200122.516142.425142.425163.866163.866183.774
225133.555155.258155.258178.630178.630200.333
250144.284167.730167.730192.980192.980216.426

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Topographie,
  2. ökologische Verhältnisse,
  3. Flächennutzungen und Schutzgebiete,
  4. Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,
  5. Erholungsvorsorge,
  6. Anforderung an die Freiraumgestaltung.

(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
  2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
  3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§ 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
5.00061.88071.93571.93582.76482.76492.820
6.00067.93378.97378.97390.86190.861101.900
7.00073.47385.41385.41398.27098.270110.210
8.00078.60091.37391.373105.128105.128117.901
9.00083.38596.93696.936111.528111.528125.078
10.00087.880102.161102.161117.540117.540131.820
12.00096.149111.773111.773128.599128.599144.223
14.000103.631120.471120.471138.607138.607155.447
16.000110.477128.430128.430147.763147.763165.716
18.000116.791135.769135.769156.208156.208175.186
20.000122.649142.580142.580164.043164.043183.974
25.000138.047160.480160.480184.638184.638207.070
30.000152.052176.761176.761203.370203.370228.078
40.000177.097205.875205.875236.867236.867265.645
50.000199.330231.721231.721266.604266.604298.995
60.000219.553255.230255.230293.652293.652329.329
70.000238.243276.958276.958318.650318.650357.365
80.000253.946295.212295.212339.652339.652380.918
90.000268.420312.038312.038359.011359.011402.630
100.000281.843327.643327.643376.965376.965422.765

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. topographische Verhältnisse,
  2. Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,
  3. Landschaftsbild,
  4. Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,
  5. ökologische Verhältnisse,
  6. Freiraumsicherung und Erholung.

(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
  2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
  3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
65.3246.1896.1897.1217.1217.986
86.1307.1267.1268.1998.1999.195
127.6008.8368.83610.16610.16611.401
168.94710.40110.40111.96611.96613.420
2010.20711.86611.86613.65213.65215.311
4015.75518.31518.31521.07221.07223.632
10029.12633.85933.85938.95638.95643.689
20047.18054.84654.84663.10363.10370.769
30062.74872.94472.94483.92583.92594.121
40076.82989.31489.314102.759102.759115.244
50089.855104.456104.456120.181120.181134.782
600102.062118.647118.647136.508136.508153.093
700113.602132.062132.062151.942151.942170.402
800124.575144.819144.819166.620166.620186.863
1.200167.729194.985194.985224.338224.338251.594
1.600207.279240.961240.961277.235277.235310.918
2.000244.349284.056284.056326.817326.817366.524
2.400279.559324.987324.987373.910373.910419.338
3.200343.814399.683399.683459.851459.851515.720
4.000400.847465.985465.985536.133536.133601.270

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,
  2. Landschaftsbild und Erholungsnutzung,
  3. Nutzungsansprüche,
  4. Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,
  5. Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  6. potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.

(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,
  2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
  3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§ 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
53.8527.7047.70411.55611.55615.408
104.8029.6039.60314.40514.40519.207
155.48110.96310.96316.44416.44421.925
206.02912.05812.05818.08718.08724.116
306.90613.81313.81320.71920.71927.626
407.61215.22515.22522.83722.83730.450
508.21316.42516.42524.63824.63832.851
759.43318.86618.86628.29828.29837.731
10010.40820.81620.81631.22431.22441.633
15011.94923.89923.89935.84835.84847.798
20013.16526.33026.33039.49539.49552.660
30015.31830.63630.63645.95445.95461.272
40017.08734.17434.17451.26251.26268.349
50018.62137.24237.24255.86355.86374.484
75021.83343.66643.66665.50065.50087.333
1.00024.50749.01449.01473.52273.52298.029
1.50028.96657.93257.93286.89886.898115.864
2.50036.06572.13172.131108.196108.196144.261
5.00049.28898.57598.575147.863147.863197.150
10.00069.015138.029138.029207.044207.044276.058

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. fachliche Vorgaben,
  2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
  3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,
  4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
  5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
  3. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,
  2. Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,
  3. Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und Innenräume

§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Anrechen- bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
25.0003.1203.6573.6574.3394.3395.4125.4126.0946.0946.631
35.0004.2174.9424.9425.8655.8657.3157.3158.2378.2378.962
50.0005.8046.8016.8018.0718.07110.06610.06611.33611.33612.333
75.0008.3429.7769.77611.60111.60114.46914.46916.29316.29317.727
100.00010.79012.64412.64415.00515.00518.71318.71321.07421.07422.928
150.00015.50018.16418.16421.55521.55526.88326.88330.27430.27432.938
200.00020.03723.48023.48027.86327.86334.75134.75139.13439.13442.578
300.00028.75033.69233.69239.98139.98149.86449.86456.15356.15361.095
500.00045.23253.00653.00662.90062.90078.44978.44988.34388.34396.118
750.00064.66675.78175.78189.92789.927112.156112.156126.301126.301137.416
1.000.00083.18297.47997.479115.675115.675144.268144.268162.464162.464176.761
1.500.000119.307139.813139.813165.911165.911206.923206.923233.022233.022253.527
2.000.000153.965180.428180.428214.108214.108267.034267.034300.714300.714327.177
3.000.000220.161258.002258.002306.162306.162381.843381.843430.003430.003467.843
5.000.000343.879402.984402.984478.207478.207596.416596.416671.640671.640730.744
7.500.000493.923578.816578.816686.862686.862856.648856.648964.694964.6941.049.587
10.000.000638.277747.981747.981887.604887.6041.107.0121.107.0121.246.6351.246.6351.356.339
15.000.000915.1291.072.4161.072.4161.272.6011.272.6011.587.1761.587.1761.787.3601.787.3601.944.648
20.000.0001.180.4141.383.2981.383.2981.641.5131.641.5132.047.2812.047.2812.305.4962.305.4962.508.380
25.000.0001.436.8741.683.8371.683.8371.998.1531.998.1532.492.0792.492.0792.806.3952.806.3953.053.358

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anzahl der Funktionsbereiche,
  3. gestalterische Anforderungen,
  4. konstruktive Anforderungen,
  5. technische Ausrüstung,
  6. Ausbau.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,
  2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,
  3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,
  4. technische Ausrüstung,
  5. Farb- und Materialgestaltung,
  6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
  2. Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,
  3. Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,
  4. Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,
  5. Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte.

(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.

(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.

§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

Abschnitt 2
Freianlagen

§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

  1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
  2. Teiche ohne Dämme,
  3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
  4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
  5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
  6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
  7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
  8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

  1. 1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
  2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

§ 39 Leistungsbild Freianlagen

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
20.0003.6434.3484.3485.2295.2296.5216.5217.4037.4038.108
25.0004.4065.2595.2596.3256.3257.8887.8888.9548.9549.807
30.0005.1476.1436.1437.3887.3889.2159.21510.46010.46011.456
35.0005.8707.0067.0068.4268.42610.50810.50811.92811.92813.064
40.0006.5777.8507.8509.4419.44111.77411.77413.36513.36514.638
50.0007.9539.4929.49211.41611.41614.23814.23816.16216.16217.701
60.0009.28711.08511.08513.33213.33216.62716.62718.87418.87420.672
75.00011.22713.40013.40016.11616.11620.10020.10022.81622.81624.989
100.00014.33217.10617.10620.57420.57425.65925.65929.12729.12731.901
125.00017.31520.66620.66624.85524.85530.99930.99935.18835.18838.539
150.00020.20124.11124.11128.99828.99836.16636.16641.05341.05344.963
200.00025.74630.72930.72936.95836.95846.09446.09452.32352.32357.306
250.00031.05337.06337.06344.57644.57655.59455.59463.10763.10769.117
350.00041.14749.11149.11159.06659.06673.66773.66783.62283.62291.586
500.00055.30066.00466.00479.38379.38399.00699.006112.385112.385123.088
650.00069.11482.49182.49199.21299.212123.736123.736140.457140.457153.834
800.00082.43098.38498.384118.326118.326147.576147.576167.518167.518183.472
1.000.00099.578118.851118.851142.942142.942178.276178.276202.368202.368221.641
1.250.000120.238143.510143.510172.600172.600215.265215.265244.355244.355267.627
1.500.000140.204167.340167.340201.261201.261251.011251.011284.931284.931312.067

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
  2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
  3. Anzahl der Funktionsbereiche,
  4. gestalterische Anforderungen,
  5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,
  2. Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,
  3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,
  4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,
  5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.

(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

§ 41 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. 1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
  2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
  4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
  5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

  1. das Herrichten des Grundstücks,
  2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
  3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
  4. die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass

  1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
  2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 41 festgesetzt:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
25.0003.4494.1094.1094.7684.7685.4285.4286.0366.0366.696
35.0004.4755.3315.3316.1866.1867.0427.0427.8317.8318.687
50.0005.8977.0247.0248.1528.1529.2799.27910.32010.32011.447
75.0008.0699.6119.61111.15411.15412.69712.69714.12114.12115.663
100.00010.07912.00512.00513.93213.93215.85915.85917.63717.63719.564
150.00013.78616.42216.42219.05819.05821.69321.69324.12624.12626.762
200.00017.21520.50620.50623.79723.79727.08827.08830.12630.12633.417
300.00023.53428.03328.03332.53232.53237.03137.03141.18541.18545.684
500.00034.86541.53041.53048.19548.19554.86154.86161.01361.01367.679
750.00047.57656.67256.67265.76765.76774.86374.86383.25883.25892.354
1.000.00059.26470.59470.59481.92481.92493.25493.254103.712103.712115.042
1.500.00080.99896.48296.482111.967111.967127.452127.452141.746141.746157.230
2.000.000101.054120.373120.373139.692139.692159.011159.011176.844176.844196.163
3.000.000137.907164.272164.272190.636190.636217.001217.001241.338241.338267.702
5.000.000203.584242.504242.504281.425281.425320.345320.345356.272356.272395.192
7.500.000278.415331.642331.642384.868384.868438.095438.095487.227487.227540.453
10.000.000347.568414.014414.014480.461480.461546.908546.908608.244608.244674.690
15.000.000474.901565.691565.691656.480656.480747.270747.270831.076831.076921.866
20.000.000592.324705.563705.563818.801818.801932.040932.0401.036.5681.036.5681.149.806
25.000.000702.770837.123837.123971.476971.4761.105.8291.105.8291.229.8481.229.8481.364.201

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
  3. Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,
  4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
  2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
  3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
  2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
  3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
  4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
  5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden.

(7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen

§ 45 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

  1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
  2. Anlagen des Schienenverkehrs,
  3. Anlagen des Flugverkehrs.

§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

  1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
  2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

  1. das Herrichten des Grundstücks,
  2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
  3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,
  4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind

  1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
  2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

  1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:
    1. bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,
    2. bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und
    3. bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,
  2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei vereinbart werden.

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
25.0003.8824.6244.6245.3665.3666.1086.1086.7936.7937.535
35.0004.9815.9335.9336.8856.8857.8377.8378.7168.7169.668
50.0006.4877.7277.7278.9678.96710.20710.20711.35211.35212.592
75.0008.75910.43410.43412.10812.10813.78313.78315.32815.32817.003
100.00010.83912.91112.91114.98314.98317.05617.05618.96818.96821.041
150.00014.63417.43217.43220.22920.22923.02723.02725.61025.61028.407
200.00018.10621.56721.56725.02925.02928.49028.49031.68531.68535.147
300.00024.43529.10629.10633.77833.77838.44938.44942.76142.76147.433
500.00035.62242.43342.43349.24349.24356.05356.05362.33962.33969.149
750.00048.00157.17857.17866.35566.35575.53275.53284.00284.00293.179
1.000.00059.26770.59770.59781.92881.92893.25893.258103.717103.717115.047
1.500.00080.00995.30595.305110.600110.600125.896125.896140.015140.015155.311
2.000.00098.962117.881117.881136.800136.800155.719155.719173.183173.183192.102
3.000.000133.441158.951158.951184.462184.462209.973209.973233.521233.521259.032
5.000.000194.094231.200231.200268.306268.306305.412305.412339.664339.664376.770
7.500.000262.407312.573312.573362.739362.739412.905412.905459.212459.212509.378
10.000.000324.978387.107387.107449.235449.235511.363511.363568.712568.712630.840
15.000.000439.179523.140523.140607.101607.101691.062691.062768.564768.564852.525
20.000.000543.619647.546647.546751.473751.473855.401855.401951.333951.3331.055.260
25.000.000641.265763.860763.860886.454886.4541.009.0491.009.0491.122.2131.122.2131.244.808

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
  3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
  4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,
  2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,
  3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
  4. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

  1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
  2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
  3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
  4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
  5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden.

Teil 4
Fachplanung

Abschnitt 1
Tragwerksplanung

§ 49 Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

  1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10.0001.4611.6241.6242.0642.0642.5752.5753.0153.0153.178
15.0002.0112.2342.2342.8412.8413.5433.5434.1494.1494.373
25.0003.0063.3403.3404.2474.2475.2965.2966.2036.2036.537
50.0005.1875.7635.7637.3277.3279.1399.13910.70310.70311.279
75.0007.1357.9287.92810.08010.08012.57212.57214.72414.72415.517
100.0008.9469.9409.94012.63912.63915.76315.76318.46118.46119.455
150.00012.30313.67013.67017.38017.38021.67721.67725.38725.38726.754
250.00018.37020.41120.41125.95125.95132.36532.36537.90637.90639.947
350.00023.90926.56526.56533.77633.77642.12542.12549.33549.33551.992
500.00031.59435.10535.10544.63344.63355.66655.66665.19465.19468.705
750.00043.46348.29348.29361.40161.40176.57876.57889.68689.68694.515
1.000.00054.49560.55060.55076.98476.98496.01496.014112.449112.449118.504
1.250.00064.94072.15572.15591.74091.740114.418114.418134.003134.003141.218
1.500.00074.93883.26583.265105.865105.865132.034132.034154.635154.635162.961
2.000.00093.923104.358104.358132.684132.684165.483165.483193.808193.808204.244
3.000.000129.059143.398143.398182.321182.321227.389227.389266.311266.311280.651
5.000.000192.384213.760213.760271.781271.781338.962338.962396.983396.983418.359
7.500.000264.487293.874293.874373.640373.640466.001466.001545.767545.767575.154
10.000.000331.398368.220368.220468.166468.166583.892583.892683.838683.838720.660
15.000.000455.117505.686505.686642.943642.943801.873801.873939.131939.131989.699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden.

(5) Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

Abschnitt 2
Technische Ausrüstung

§ 53 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

  1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
  2. Wärmeversorgungsanlagen,
  3. Lufttechnische Anlagen,
  4. Starkstromanlagen,
  5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
  6. Förderanlagen,
  7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
  8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
  9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Anrechenbare
Kosten in Euro
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
5.0002.1322.5472.5472.9902.9903.405
10.0003.6894.4084.4085.1745.1745.893
15.0005.0846.0756.0757.1317.1318.122
25.0007.6159.0989.09810.68110.68112.164
35.0009.93411.86911.86913.93413.93415.869
50.00013.16515.72915.72918.46518.46521.029
75.00018.12221.65221.65225.41825.41828.948
100.00022.72327.15027.15031.87231.87236.299
150.00031.22837.31137.31143.80043.80049.883
250.00046.64055.72655.72665.41865.41874.504
500.00080.68496.40296.402113.168113.168128.886
750.000111.105132.749132.749155.836155.836177.480
1.000.000139.347166.493166.493195.448195.448222.594
1.250.000166.043198.389198.389232.891232.891265.237
1.500.000191.545228.859228.859268.660268.660305.974
2.000.000239.792286.504286.504336.331336.331383.044
2.500.000285.649341.295341.295400.650400.650456.296
3.000.000329.420393.593393.593462.044462.044526.217
3.500.000371.491443.859443.859521.052521.052593.420
4.000.000412.126492.410492.410578.046578.046658.331

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

  1. Anzahl der Funktionsbereiche,
  2. Integrationsansprüche,
  3. technische Ausgestaltung,
  4. Anforderungen an die Technik,
  5. konstruktive Anforderungen.

(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden.

(6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57 Übergangsvorschrift

Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.

.

BeratungsleistungenAnlage 1
(zu § 3 Absatz 1)


1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
5010.17612.86212.86215.40615.40618.091
10014.97218.92318.92322.66622.66626.617
15018.94223.94023.94028.67628.67633.674
20022.45428.38028.38033.99433.99439.919
30028.64436.20336.20343.36443.36450.923
40034.11743.12043.12051.64951.64960.653
50039.11049.43149.43159.20959.20969.530
75050.21163.46163.46176.01476.01489.264
1.00060.00475.83875.83890.83990.839106.674
1.50077.18297.55097.550116.846116.846137.213
2.00092.278116.629116.629139.698139.698164.049
2.500105.963133.925133.925160.416160.416188.378
3.000118.598149.895149.895179.544179.544210.841
4.000141.533178.883178.883214.266214.266251.615
5.000162.148204.937204.937245.474245.474288.263
6.000182.186230.263230.263275.810275.810323.887
7.000201.072254.133254.133304.401304.401357.461
8.000218.466276.117276.117330.734330.734388.384
9.000234.394296.247296.247354.846354.846416.700
10.000249.492315.330315.330377.704377.704443.542

(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien kann nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone berechnet werden.

(3) Umweltverträglichkeitsstudien können folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

  1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),
  2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
  3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).

(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen kann anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt werden:

  1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
  2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
  3. Landschaftsbild und -struktur,
  4. Nutzungsansprüche,
  5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
  6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltverträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

  1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
  2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
  3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen können nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet werden:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so kann das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums berechnet werden.

1.2 Bauphysik

1.2.1 Anwendungsbereich

(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:

(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.

(3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören.

(4) Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen umfassen.

(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

(1) Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
  6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung

b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele

- Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe

- Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten

- Schadensanalyse bestehender Gebäude

- Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen

LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
a) Analyse der Grundlagen

b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen

c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes

d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen

e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen

f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen

- Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung

- Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen

- Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs

LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude

b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf

c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes

d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten

- Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden

b) Aufstellen der förmlichen Nachweise

c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen

- Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen

- Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall

LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen

- Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen- Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
- Mitwirken bei der Baustellenkontrolle

- Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften

LPH 9 Objektbetreuung
- Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2 richten.

(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
250.0001.7572.0232.0232.3952.3952.9282.9283.3003.3003.566
275.0001.7892.0612.0612.4402.4402.9822.9823.3623.3623.633
300.0001.8212.0972.0972.4842.4843.0363.0363.4223.4223.698
350.0001.8832.1682.1682.5672.5673.1383.1383.5373.5373.822
400.0001.9412.2352.2352.6472.6473.2353.2353.6463.6463.941
500.0002.0492.3592.3592.7932.7933.4143.4143.8493.8494.159
600.0002.1462.4712.4712.9262.9263.5763.5764.0314.0314.356
750.0002.2732.6172.6173.0993.0993.7883.7884.2704.2704.614
1.000.0002.4402.8092.8093.3273.3274.0664.0664.5834.5834.953
1.250.0002.7483.1643.1643.7473.7474.5794.5795.1625.1625.579
1.500.0003.0503.5123.5124.1594.1595.0835.0835.7305.7306.192
2.000.0003.6394.1904.1904.9624.9626.0656.0656.8376.8377.388
2.500.0004.2134.8514.8515.7455.7457.0227.0227.9167.9168.554
3.500.0005.3296.1366.1367.2667.2668.8818.88110.01210.01210.819
5.000.0006.9447.9967.9969.4699.46911.57311.57313.04613.04614.098
7.500.0009.53210.97710.97712.99912.99915.88715.88717.90917.90919.354
10.000.00012.03313.85613.85616.40816.40820.05520.05522.60722.60724.430
15.000.00016.85619.41019.41022.98622.98628.09428.09431.67031.67034.224
20.000.00021.51624.77624.77629.33929.33935.85935.85940.42340.42343.683
25.000.00026.05630.00430.00435.53135.53143.42743.42748.95448.95452.902

(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

(1) Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Anrechenbare Kosten in EuroHonorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
250.0001.7291.9851.9852.2842.2842.625
275.0001.8402.1132.1132.4312.4312.794
300.0001.9482.2372.2372.5742.5742.959
350.0002.1562.4752.4752.8472.8473.273
400.0002.3532.7012.7013.1083.1083.573
500.0002.7243.1273.1273.5983.5984.136
600.0003.0693.5243.5244.0554.0554.661
750.0003.5534.0804.0804.6944.6945.396
1.000.0004.2914.9274.9275.6695.6696.516
1.250.0004.9685.7045.7046.5636.5637.544
1.500.0005.5996.4296.4297.3977.3978.503
2.000.0006.7637.7657.7658.9348.93410.270
2.500.0007.8308.9908.99010.34310.34311.890
3.500.0009.76611.21311.21312.90112.90114.830
5.000.00012.34514.17414.17416.30716.30718.746
7.500.00016.11418.50218.50221.28721.28724.470
10.000.00019.47022.35422.35425.71925.71929.565
15.000.00025.42229.18829.18833.58233.58238.604
20.000.00030.72235.27335.27340.58340.58346.652
25.000.00035.58540.85740.85747.00847.00854.037

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet werden:

  1. Art der Nutzung,
  2. Anforderungen des Immissionsschutzes,
  3. Anforderungen des Emissionsschutzes,
  4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
  5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
  6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

(6) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

(7) Objektliste für die Bauakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:

Objektliste - BauakustikHonorarzone
IIIIII
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbaux
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissenx
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungenx
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Universitäten oder Hochschulenx
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungx
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähntx
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumenx
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungenx
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzungx
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungenx
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäudex
Tonstudios oder akustische Messräumex

1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

(2) Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
50.0001.7142.2262.2262.7372.7373.2793.2793.7903.7904.301
75.0001.8052.3432.3432.8822.8823.4523.4523.9903.9904.528
100.0001.8922.4572.4573.0213.0213.6193.6194.1834.1834.748
150.0002.0612.6762.6763.2913.2913.9423.9424.5574.5575.171
200.0002.2252.8882.8883.5513.5514.2544.2544.9174.9175.581
250.0002.3843.0953.0953.8063.8064.5584.5585.2695.2695.980
300.0002.5403.2973.2974.0554.0554.8574.8575.6145.6146.371
400.0002.8443.6933.6934.5414.5415.4395.4396.2876.2877.136
500.0003.1414.0784.0785.0155.0156.0076.0076.9446.9447.881
750.0003.8605.0115.0116.1636.1637.3827.3828.5338.5339.684
1.000.0004.5555.9135.9137.2727.2728.7108.71010.06910.06911.427
1.500.0005.8967.6557.6559.4139.41311.27511.27513.03413.03414.792
2.000.0007.1939.3389.33811.48311.48313.75513.75515.90015.90018.045
2.500.0008.45710.97910.97913.50113.50116.17216.17218.69418.69421.217
3.000.0009.69612.58812.58815.47915.47918.54118.54121.43321.43324.325
4.000.00012.11515.72915.72919.34219.34223.16823.16826.78126.78130.395
5.000.00014.47418.79118.79123.10823.10827.67927.67931.99631.99636.313
6.000.00016.78621.79321.79326.79926.79932.10032.10037.10737.10742.113
7.000.00019.06024.74424.74430.42930.42936.44836.44842.13342.13347.817
7.500.00020.18426.20426.20432.22432.22438.59838.59844.61844.61850.638

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar vereinbart werden.

(5) Innenräume können nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

  1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
  2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
  3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
  4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
  5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

(6) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden:

  1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
  2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
  3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
  4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
  5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(7) Objektliste für die Raumakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:

Objektliste - Raumakustik

Honorarzone
IIIIIIIVV
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallenx
Großraumbürosx
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume
- bis 500 m3x
- 500 bis 1.500 m3x
- über 1.500 m3x
Filmtheater
- bis 1.000 m3x
- 1.000 bis 3.000 m3x
- über 3.000 m3x
Kirchen
- bis 1.000 m3x
- 1.000 bis 3.000 m3x
- über 3.000 m3x
Sporthallen, Turnhallen
- nicht teilbar, bis 1.000 m3x
- teilbar, bis 3.000 m3x
Mehrzweckhallen
- bis 3.000 m3x
- über 3.000 m3x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuserx
Tonaufnahmeräume, akustische Messräumex
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaftenx

(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

1.3 Geotechnik

1.3.1 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen für Geotechnik können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung umfassen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen umfassen.

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar der Grundleistungen kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube richten.

(2) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend frei vereinbart werden.

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

(1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen.

(2) Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden:

  1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
  2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
  3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
Geotechnischer Bericht
a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept
- Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen

- Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen

b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse

- Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen

- Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden

- Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte

c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung

- Beurteilung des Baugrunds

- Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)

- Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen

- Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke

- Allgemeine Angaben zum Erdbau

- Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung

- Beschaffen von Bestandsunterlagen

- Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von
Aufschlussarbeiten und deren Überwachung

- Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen

- Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen

- Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen

- Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser

- Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten

- geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken

- Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen

- Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht

- Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine

- geotechnische Freigaben

1.3.4 Honorare Geotechnik

(1) Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
50.0007891.2221.2221.6541.6542.1052.1052.5372.5372.970
75.0009511.4721.4721.9931.9932.5372.5373.0583.0583.579
100.0001.0861.6811.6812.2762.2762.8962.8963.4913.4914.086
125.0001.2041.8631.8632.5222.5223.2103.2103.8693.8694.528
150.0001.309202620262.7422.7423.4903.490420742074.924
200.0001.4942.3122.3123.1303.1303.9843.9844.8024.8025.621
300.0001.8002.7862.7863.7723.7724.8004.8005.7865.7866.772
400.00020543.1793.1794.3044.3045.4785.4786.6036.6037.728
500.0002.2763.5223.5224.7684.7686.0696.0697.3157.3158.561
750.0002.7404.2414.2415.7415.7417.3077.3078.8088.80810.308
1.000.0003.1254.8364.8366.5486.5488.3348.33410.04510.04511.756
1.500.0003.7655.8275.8277.8897.88910.04110.04112.10312.10314.165
2.000.0004.2976.6506.6509.0039.00311.45911.45913.81213.81216.165
3.000.0005.1758.0098.00910.84210.84213.79913.79916.63316.63319.467
5.000.0006.53510.11410.11413.69313.69317.42817.42821.00721.00724.586
7.500.0007.87812.19212.19216.50616.50621.00721.00725.32125.32129.635
10.000.0008.99413.91913.91918.84418.84423.98323.98328.90928.90933.834
15.000.00010.83916.77516.77522.71122.71128.90528.90534.84034.84040.776
20.000.00012.37319.14819.14825.92325.92332.99332.99339.76939.76946.544
25.000.00013.70821.21521.21528.72228.72236.55636.55644.06344.06351.570

(2) Die Honorarzone kann bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

  1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
  2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(3) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung können bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich berücksichtigt werden.

1.4 Ingenieurvermessung

1.4.1 Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Ingenieurvermessung können das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung einbeziehen, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessung können gehören:

  1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
  2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 richten.

(2) Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden:

sehr geringe Punktdichte(ca. 70 Punkte/ha)50 VE
geringe Punktdichte(ca. 150 Punkte/ha)70 VE
durchschnittliche Punktdichte(ca. 250 Punkte/ha)100 VE
hohe Punktdichte(ca. 350 Punkte/ha)130 VE
sehr hohe Punktdichte(ca. 500 Punkte/ha)150 VE.

(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet werden.

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

  1. Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen
    sehr hoch1 Punkt
    hoch2 Punkte
    befriedigend3 Punkte
    kaum ausreichend4 Punkte
    mangelhaft5 Punkte
  2. Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs
    sehr hoch1 Punkt
    hoch2 Punkte
    befriedigend3 Punkte
    kaum ausreichend4 Punkte
    mangelhaft5 Punkte
  3. Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering1 Punkt
    gering2 Punkte
    durchschnittlich3 Punkte
    hoch4 Punkte
    sehr hoch5 Punkte
  4. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  5. Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering1 bis 3 Punkte
    gering4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich7 bis 9 Punkte
    hoch10 bis 12 Punkte
    sehr hoch13 bis 15 Punkte
  6. Behinderung durch Verkehr
    sehr gering1 bis 3 Punkte
    gering4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich7 bis 9 Punkte
    hoch10 bis 12 Punkte
    sehr hoch13 bis 15 Punkte

(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:

Honorarzone Ibis 13 Punkte
Honorarzone II14 bis 23 Punkte
Honorarzone III24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV35 bis 44 Punkte
Honorarzone V45 bis 55 Punkte.

1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung kann die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen umfassen.

(2) Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
a) Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterla- gen und Daten

c) Ortsbesichtigung

d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

- Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug
a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten

b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte

d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

- Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit

- Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen

- Aufstellung von Rahmenmessprogrammen

3. Vermessungstechnische Grundlagen
a) Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte

b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten

c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters

f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der
Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

- Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

- Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

- Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht

- Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden

- Ermitteln von Gebäudeschnitten

- Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus

- Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen

- Eintragen von Eigentümerangaben

- Darstellen in verschiedenen Maßstäben

- Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

- Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell

4. Digitales Geländemodell
a) Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme

b) Berechnung eines digitalen Geländemodells

c) Ableitung von Geländeschnitten

d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und

  1. bei Gebäuden entsprechend § 33,
  2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
  3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46 ermittelt werden.

Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

  1. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
    sehr gering1 Punkt
    gering2 Punkte
    durchschnittlich3 Punkte
    hoch4 Punkte
    sehr hoch5 Punkte
  2. Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  3. Behinderung durch den Verkehr
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  4. Anforderungen an die Genauigkeit
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  5. Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
    sehr gering1 bis 2 Punkte
    gering3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich5 bis 6 Punkte
    hoch7 bis 8 Punkte
    sehr hoch9 bis 10 Punkte
  6. Behinderung durch den Baubetrieb
    sehr gering1 bis 3 Punkte
    gering4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich7 bis 9 Punkte
    hoch10 bis 12 Punkte
    sehr hoch13 bis 15 Punkte.

(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:

Honorarzone Ibis 14 Punkte
Honorarzone II15 bis 25 Punkte
Honorarzone III26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV38 bis 48 Punkte
Honorarzone V49 bis 60 Punkte.

1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.

(2) Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden:

  1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
  2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
  3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
  4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
  5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt

b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms

c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

- Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

- Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

- Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

2. Absteckungsunterlagen
a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)- Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen

- Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)

- Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)

3. Bauvorbereitende Vermessung
a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds

b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten

c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit

d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

- Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung
a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

c) Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage
und Höhe

d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten

e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation

f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestand- plan

- Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms

- Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

- Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

- Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

- Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

- Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

- Herstellen von Bestandsplänen

5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
a) Kontrollieren der Bauausführung durch stich- probenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)

b) Fertigen von Messprotokollen

c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

- Prüfen der Mengenermittlungen

- Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung

- Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

(1) Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:

Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
66587777779149141.0511.0511.1701.1701.289
209531.1231.1231.3061.3061.4891.4891.6591.6591.828
501.4801.7401.7402.0002.0002.2602.2602.5202.5202.780
1032.2252.6162.6163.0073.0073.3993.3993.7903.7904.182
1883.3253.8263.8264.3274.3274.8294.8295.3305.3305.831
2784.3204.9314.9315.5425.5426.1536.1536.7656.7657.376
3595.1565.8265.8266.5476.5477.2177.2177.9397.9398.609
4355.8816.6566.6567.4377.4378.2128.2128.9948.9949.768
5066.5477.3837.3838.2198.2199.0559.0559.8929.89210.728
6597.8678.8598.8599.8159.81510.80910.80911.76511.76512.757
8229.18710.29910.29911.41311.41312.51312.51313.62513.62514.737
1.10511.33212.66712.66714.00214.00215.33615.33616.67216.67218.006
1.40013.52514.97714.97716.53216.53218.08618.08619.64219.64221.196
2.03317.71419.59719.59721.59221.59223.58623.58625.58225.58227.576
2.71321.89424.21724.21726.65226.65229.08629.08631.52231.52233.956
3.43026.07428.83728.83731.71231.71234.58634.58637.46237.46240.336
4.94934.43438.07738.07741.83241.83245.58645.58649.34249.34253.096
7.38546.97451.93751.93757.01257.01262.08662.08667.16267.16272.236
11.72667.87475.03775.03782.31282.31289.58689.58696.86296.862104.136

(2) Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II
geringe Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV
hohe Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
50.0004.2824.7824.7825.2835.2835.8395.8396.3396.3396.840
75.0004.6485.1915.1915.7345.7346.3386.3386.8816.8817.424
100.0005.0025.5865.5866.1716.1716.8206.8207.4057.4057.989
150.0005.6846.3496.3497.0137.0137.7517.7518.4168.4169.080
200.0006.3447.0867.0867.8277.8278.6518.6519.3939.39310.134
250.0006.9877.8047.8048.6218.6219.5289.52810.34510.34511.162
300.0007.6188.5088.5089.3999.39910.38810.38811.27811.27812.169
400.0008.8489.8839.88310.91710.91712.06612.06613.10013.10014.134
500.00010.04811.22211.22212.39712.39713.70213.70214.87614.87616.051
600.00011.22312.53512.53513.84713.84715.30415.30416.61616.61617.928
750.00012.95014.46414.46415.97815.97817.65917.65919.17319.17320.687
1.000.00015.75417.59617.59619.43719.43721.48321.48323.32523.32525.166
1.500.00021.16523.63923.63926.11326.11328.86228.86231.33631.33633.810
2.000.00026.39329.47829.47832.56332.56335.99035.99039.07539.07542.160
2.500.00031.48835.16835.16838.84938.84942.93842.93846.61946.61950.299
3.000.00036.48040.74440.74445.00845.00849.74549.74554.00954.00958.273
4.000.00046.22451.62651.62657.02957.02963.03263.03268.43568.43573.838
5.000.00055.72062.23262.23268.74568.74575.98175.98182.49482.49489.007
7.500.00078.69087.88887.88897.08597.085107.305107.305116.502116.502125.700
10.000.000100.876112.667112.667124.458124.458137.559137.559149.350149.350161.140

1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei vereinbart werden.

.

Grundleistungen im Leistungsbild FlächennutzungsplanAnlage 2
(zu § 18 Absatz 2)


Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

  1. Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
  2. Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
  3. Ortsbesichtigungen
  4. Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
  5. Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
  6. Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
  7. Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  8. Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
  9. Berücksichtigen von Fachplanungen
  10. Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
  11. Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  12. Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  13. Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

  1. Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  2. Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
  3. Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  4. Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  5. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
  6. Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

  1. Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
  2. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
  3. Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

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Grundleistungen im Leistungsbild BebauungsplanAnlage 3
(zu § 19 Absatz 2)


Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

  1. Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
  2. Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
  3. Ortsbesichtigungen
  4. Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
  5. Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
  6. Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
  7. Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  8. Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
  9. Berücksichtigen von Fachplanungen
  10. Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
  11. Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  12. Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  13. Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

  1. Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
  2. Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
  3. Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
  4. Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
  5. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
  6. Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

  1. Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
  2. Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
  3. Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

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Grundleistungen im Leistungsbild LandschaftsplanAnlage 4
(zu § 23 Absatz 2)


Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
  2. Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
  4. Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
  5. Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
  6. Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
  2. Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
  4. Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
  5. Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
  6. Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
  7. Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild GrünordnungsplanAnlage 5
(zu § 24 Absatz 2)


Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
  2. Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
  3. Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
  2. Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
  3. Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
  4. Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
  5. Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
  6. Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
    aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
    bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
    cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
    dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
    ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
    ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000- Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild LandschaftsrahmenplanAnlage 6
(zu § 25 Absatz 2)


Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
  2. Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
  4. Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
  5. Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
  6. Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Lösen der Planungsaufgabe und
  2. Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
    Zu Buchstabe a) und b) gehören:
    aa) Erstellen des Zielkonzepts
    bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten
    cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung
    dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
    ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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 Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer BegleitplanAnlage 7
(zu § 26 Absatz 2)


Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

  1. Bestandsaufnahme:
    Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer
    Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
  2. Bestandsbewertung:
    aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
    cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Konfliktanalyse
  2. Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
  3. Konfliktminderung
  4. Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
  5. Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
  6. Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  7. Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
  8. Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
  9. Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
  10. Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
  11. Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
  12. Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und EntwicklungsplanAnlage 8
(zu § 27 Absatz 2)


Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  1. Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
  2. Ortsbesichtigungen
  3. Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
  4. Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
  5. Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
  6. Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

  1. Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen
  2. Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen
  3. Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
  4. Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen
  5. Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)
  6. Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte
  7. Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  1. Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
  2. Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen
  3. Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur
  4. Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten
  5. Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen
  6. Kostenermittlung
  7. Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Besondere Leistungen zur FlächenplanungAnlage 9
(zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)


Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:

1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte:

  1. Leitbilder
  2. Entwicklungskonzepte
  3. Masterpläne
  4. Rahmenpläne

2. Städtebaulicher Entwurf:

  1. Grundlagenermittlung
  2. Vorentwurf
  3. Entwurf

Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.

3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:

  1. Durchführen von Planungsaudits
  2. Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden
  3. Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen
  4. Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen
  5. Koordinieren von Planungsbeteiligten
  6. Moderation von Planungsverfahren
  7. Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter
  8. Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)
  9. Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter
  10. Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten
  11. Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:

  1. Erstellen digitaler Geländemodelle
  2. Digitalisieren von Unterlagen
  3. Anpassen von Datenformaten
  4. Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen
  5. Strukturanalysen
  6. Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen
  7. Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur
  8. Befragungen und Interviews
  9. Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen
  10. Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  11. Modelle
  12. Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

5. Verfahrensbegleitende Leistungen:

  1. Vorbereiten und Durchführen des Scopings
  2. Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren
  3. Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung
  4. Erarbeiten des Umweltberichtes
  5. Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
  6. Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren
  7. Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
  8. Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen
  9. Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren
  10. Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen
  11. Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)
  12. Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen
  13. Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten
  14. Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis
  15. Erstellen der Verfahrensdokumentation
  16. Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners
  17. Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
  18. Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
  19. Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen
  20. Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen
  21. Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch
  22. Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
  23. Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben
  24. Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen
  25. Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:

  1. Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie
  2. Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)
  3. Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  4. Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten
  5. Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen
  6. Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu
  7. Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
  8. Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen
  9. Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z.B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen
  10. Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung
  11. Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften
  12. Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

.

Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, ObjektlistenAnlage 10
(zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)

10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vor- gaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ortsbesichtigung

c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Bedarfsplanung

- Bedarfsermittlung

- Aufstellen eines Funktionsprogramms

- Aufstellen eines Raumprogramms

- Standortanalyse

-Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl,

-beschaffung und -übertragung

-Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind

- Bestandsaufnahme

- technische Substanzerkundung - Betriebsplanung

- Prüfen der Umwelterheblichkeit

- Prüfen der Umweltverträglichkeit

- Machbarkeitsstudie

- Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

- Projektstrukturplanung

- Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen

- Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf
Zielkonflikte

c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts

d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammen- hänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)

e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs

i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse

- Aufstellen eines Katalogs für die Planung und

Abwicklung der Programmziele

- Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung

- Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems

- Durchführen des Zertifizierungssystems

- Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen

-Aufstellen eines Finanzierungsplanes

- Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung

- Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen - Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)

- Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel

- Präsentationsmodelle

- Perspektivische Darstellungen

- Bewegte Darstellung/Animation

- Farb- und Materialcollagen

- digitales Geländemodell

- 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)

- Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach


Positionen einzelner Gewerke

- Fortschreiben des Projektstrukturplanes

- Aufstellen von Raumbüchern

- Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20

b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

c) Objektbeschreibung

d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung

f) Fortschreiben des Terminplans

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)

- Wirtschaftlichkeitsberechnung

- Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung

- Fortschreiben von Raumbüchern

LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Einreichen der Vorlagen

c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

- Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung

- Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall

- Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren

LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnun- gen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, so- wie Koordination und Integration von deren Leistun- gen

d) Fortschreiben des Terminplans

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung

f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

- Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm x

- Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung x

- Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form

- Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)

- Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind

____
x) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Aufstellen eines Vergabeterminplans

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Er- mitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse

e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle
Leistungsbereiche

- Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung x

- Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche

- Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

_____
x) Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner

b) Einholen von Angeboten

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf- stellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen
oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen
oder der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

- Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung

- Mitwirken bei der Mittelabflussplanung

- Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren

- Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten

- Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel x

- Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen

____
x) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen

h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

n) Übergabe des Objekts

o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche


p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes

- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen

- Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht

LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun- gen

- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

- Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,

- Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen

- Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen

- Erstellen eines Instandhaltungskonzepts

- Objektbeobachtung

- Objektverwaltung

- Baubegehungen nach Übergabe

- Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte

- Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

10.2 Objektliste Gebäude

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.

Objektliste GebäudeHonorarzone
IIIIIIIVV
Wohnen
- Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzungx
- Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungenx
- Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweisexx
- Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stättenxx
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
- Offene Pausen-, Spielhallenx
- Studentenhäuserxx
- Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulenx
- Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademienx
- Hörsaal-, Kongresszentrenx
- Labor- oder Institutsgebäudexx
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
- Büro-, Verwaltungsgebäudexx
- Wirtschaftsgebäude, Bauhöfexx
- Parlaments-, Gerichtsgebäudex
- Bauten für den Strafvollzugxx
- Feuerwachen, Rettungsstationenxx
- Sparkassen- oder Bankfilialenxx
- Büchereien, Bibliotheken, Archivexx
Gesundheit/Betreuung
- Liege- oder Wandelhallenx
- Kindergärten, Kinderhortex
- Jugendzentren, Jugendfreizeitstättenx
- Betreuungseinrichtungen, Altentagesstättenx
- Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen,xx
- Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorienxx
- Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesungxx
- Hilfskrankenhäuserx
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmungx
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätsklinikenx
Handel und Verkauf/Gastgewerbe
- Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioskex
- Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallenxx
- Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensenxx
- Großküchen, mit oder ohne Speiseräumex
- Pensionen, Hotelsxx
Freizeit/Sport
- Einfache Tribünenbautenx
- Bootshäuserx
- Turn- oder Sportgebäudexx
- Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstättenxx
Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft
- Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallenx
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagenxxx
- Gewächshäuser für die Produktionx
- Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstättenx
- Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuserx
- Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industriexxx
- Produktionsgebäude der Industriexxx
Infrastruktur
- Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carportsx
- Einfache Garagenbautenx
- Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsartenxx
- Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittelx
- Flughäfenxx
- Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerkexx
Kultur-/Sakralbauten
- Pavillons für kulturelle Zweckexx
- Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchenx
- Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zweckex
- Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuserxx
- Museenxx
- Theater-, Opern-, Konzertgebäudexx
- Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehenxx

10.3 Objektliste Innenräume

Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

Objektliste InnenräumeHonorarzone
IIIIIIIVV
- Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständenx
- Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattungx
- Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattungx
- Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serien- mäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattungx
- Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von auf- wendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattungx
Wohnen
- Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzungx
- Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattungx
- Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchenx
- Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimenx
- Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäderx
- Dachgeschoßausbauten, Wintergärtenx
- Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer Ausrüstungx
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
- Einfache offene Hallenx
- Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattungx
- Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimenxx
- Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensenxx
- Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattungx
- Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattungx
- Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer Ausrüstungx
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
- Innere Verkehrsflächenx
- Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbautenx
- Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchenx
- Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräumex
- Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräumexx
- Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationenxx
- Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattungx
- Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Anforderungenx
Gesundheit/Betreuung
- Offene Spiel- oder Wandelhallenx
- Einfache Ruhe- oder Nebenräumex
- Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstungx
- Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxenx
- Operations-, Kreißsäle, Röntgenräumexx
Handel/Gastgewerbe
- Verkaufsstände für vorübergehende Nutzungx
- Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattungx
- Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststättenx
- Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchenx
- Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilenx
- Individuelle Messeständex
- Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumenx
- Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungenx
- Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattungx
Freizeit/Sport
- Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädernx
- Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstättenxx
- Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulenxx
Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr
- Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillonsx
- Landwirtschaftliche Betriebsbereichexx
- Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtungxx
- Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagenx
- Räume in Tiefgaragen, Unterführungenx
- Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfenxx
Kultur-/Sakralbauten
- Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräumexx
- Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereichexx
- Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theaterx

.

Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 11
(zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)


11.1 Leistungsbild Freianlagen

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunter-
lagen

b) Ortsbesichtigung

c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung

- Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen

- Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen

- Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von Bestandskarten

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

b) Abstimmen der Zielvorstellungen

c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem

d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel

- der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,

- der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,

- der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,

- Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

- Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

e) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf

f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse

- Umweltfolgenabschätzung

- Bestandsaufnahme, Vermessung

- Fotodokumentationen

- Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

- Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren

- Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen

Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden

c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere

- zur Bepflanzung,

- zu Materialien und Ausstattungen,

- zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben, - zum terminlichen Ablauf

d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der natur- schutzrechtlichen Eingriffsregelung

e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung

f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse

- Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustimmungen

- Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen

- Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenengruppen bei Planung und Ausführung

- Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops

- Mieter- oder Nutzerbefragungen

- Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen

- Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen
und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb

- Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)

- Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

- Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-Kosten (Baufinanzierungsleistung)

- Mitwirken bei der Finanzierungsplanung

- Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse

- Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten

LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Einreichen der Vorlagen

c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

- Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

- Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen

- Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht

- Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung

- Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen

- Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen

- Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke

- Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der Planung

LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50

c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere

- zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief,

- zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,

- zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,

- zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen

e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf

f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

- Erarbeitung von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckversuche)

- Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen

b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung

c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten

d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

- Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche

- Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbsthilfearbeiten

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen
oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

c) Führen von Bietergesprächen

d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens

e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

g) Mitwirken bei der Auftragserteilung

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen

c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel
Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses

f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden
Unternehmen

g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmen

h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

j) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und
Teilnahme daran

k) Übergabe des Objekts

l) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

n) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen

o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen


p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

q) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

- Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers

- fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren

- Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung

- Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation

LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich not- wendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

- Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege

- Überwachen von Wartungsleistungen

- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

11.2 Objektliste Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

ObjekteHonorarzone
IIIIIIIVV
In der freien Landschaft
- einfache Geländegestaltungx
- Einsaaten in der freien Landschaftx
- Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungenxx
- Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen (Kompensationserfordernissen)x
- Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionx
- Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltungx
- Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungenxx
- Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungenx
- Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungenxx
In Stadt- und Ortslagen
- Grünverbindungen ohne besondere Ausstattungx
- innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattungx
- Freizeitparks und Parkanlagenx
- Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungenxx
- Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändernxx
- Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebietex
- Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchenxx
Gebäudebegrünung
- Terrassen- und Dachgärtenx
- Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungenxx
- Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungenxx
- Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungenxx
Spiel- und Sportanlagen
- Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattungxx
- Spielwiesenx
- Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungenxx
- Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstreckenx
- Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelagxx
- Spielplätzex
- Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadienxx
- Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder in stark reliefiertem Geländeumfeldxx
- Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteichexx
- Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebotx
Sonderanlagen
- Freilichtbühnenx
- Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder Kleingartenanlagenxx
Objekte
- Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattungxx
- Zoologische und botanische Gärtenx
- Lärmschutzeinrichtungenx
- Garten- und Hallenschauenx
- Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, Gartendenkmalex
Sonstige Freianlagen
- Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattungx
- Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattungxx
- Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensitätxx

.

Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 12
(zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)


12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung

e) Ortsbesichtigung

f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte
LPH 2 Vorplanung
a) Analysieren der Grundlagen

b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen

i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Erstellen von Leitungsbestandsplänen

- vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten

- Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

- Wirtschaftlichkeitsprüfung

- Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

LPH 3 Entwurfsplanung
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit

i) Bauzeiten- und Kostenplan

j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

- Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

- Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. 206 vom 22.07.1992 S. 7)

- Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Abstimmen mit Behörden

e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien

- Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungs- reifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben ein- schließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

- Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

- Koordination des Gesamtprojekts

-Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

- Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse
mit der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

- detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels

c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

- Prüfen und Werten von Nebenangeboten
LPH 8 Bauoberleitung
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines
Terminplans (Balkendiagramm)

c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

h) Übergabe des Objekts

i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

- Kostenkontrolle

- Prüfen von Nachträgen

- Erstellen eines Bauwerksbuchs

- Erstellen von Bestandsplänen

- Örtliche Bauüberwachung:

- Plausibilitätsprüfung der Absteckung

- Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

- Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers
in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

- Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

- Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

- Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

- Dokumentation des Bauablaufs

- Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

- Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

- Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

- Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

- Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

- Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke

Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

Gruppe 1 - Bauwerke und Anlagen der WasserversorgungHonorarzone
IIIIIIIVV
- Zisternenx
- einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnenx
- Tiefbrunnenx
- Brunnengalerien und Horizontalbrunnenx
- Leitungen für Wasser ohne Zwangspunktex
- Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx
- Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunktenx
- Einfache Leitungsnetze für Wasserx
- Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzonex
- Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunktenx
- einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbeckenx
- Speicherbehälterx
- Speicherbehälter in Turmbaumweisex
- einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagenx
- Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagenx
- Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitungx


Gruppe 2 - Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung

mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)

Honorarzone
IIIIIIIVV
- Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunktex
- Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx
- Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunktenx
- einfache Leitungsnetze für Abwasserx
- Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunktenx
- Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunktenx
- Erdbecken als Regenrückhaltebeckenx
- Regenbecken und Kanalstauräume
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
x
- Regenbecken und Kanalstauräume
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen
x
- Schlammabsetzanlagen, Schlammpolderx
- Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungenx
- Schlammbehandlungsanlagenx
- Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlungx
- Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke und Hebeanlagenx
- Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagenx
- Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagenx
- Schwierige Abwasserbehandlungsanlagenx


Gruppe 3 - Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1
Honorarzone
IIIIIIIVV
- Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialienx
- Beregnung und Rohrdränungx
- Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissenx
- Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangs- punkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementenx
- Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunktenx
- Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunktenx
- Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmenx
- Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämmex
- Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastungx
- Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m3 Speicherraumx
- Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100.000 m3 und weniger als 5.000.000 m3 Speicherraumx
- Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m3 Speicherraumx
- Deich und Dammbautenx
- schwierige Deich- und Dammbautenx
- besonders schwierige Deich- und Dammbautenx
- einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerkex
- Pump- und Schöpfwerke, Sielex
- schwierige Pump- und Schöpfwerkex
- Einfache Durchlässex
- Durchlässe und Dükerx
- schwierige Durchlässe und Dükerx
- Besonders schwierige Durchlässe und Dükerx
- einfache feste Wehrex
- feste Wehrex
- einfache bewegliche Wehrex
- bewegliche Wehrex
- einfache Sperrwerke und Sperrtorex
- Sperrwerkex
- Kleinwasserkraftanlagenx
- Wasserkraftanlagenx
- Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerkex
- Fangedämme, Hochwasserwändex
- Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweisex
- eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecherx
- Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässernx
- Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piersx
- Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piersx
- Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piersx
- Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrückenx
- Einfache Uferbefestigungenx
- Uferwände und -mauernx
- Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßenx
- Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungenx
- Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerkenx
- Kanalbrückenx
- einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusenx
- Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhenx
- Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusenx
- Schiffshebewerkex
- Werftanlagen, einfache Docksx
- schwierige Docksx
- Schwimmdocksx


Gruppe 4 - Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung
mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2
Honorarzone
IIIIIIIVV
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunktex
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunktenx
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunktenx
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunktenx
- Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx
- Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx
- mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheiderx
- Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungenx
- Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungenx
- Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagenx
- Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweisex
- Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällenx


Gruppe 5 - Bauwerke und Anlagen der AbfallentsorgungHonorarzone
IIIIIIIVV
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungenx
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungenx
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungenx
- Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffex
- Aufbereitungsanlagen für Wertstoffex
- Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffex
- Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagenx
- Bauschuttaufbereitungsanlagenx
- Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungenx
- Bauschuttdeponienx
- Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungenx
- Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagenx
- Kompostwerkex
- Hausmüll- und Monodeponienx
- Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungenx
- Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällenx
- Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagenx
- Sonderabfalldeponienx
- Anlagen für Untertagedeponienx
- Behälterdeponienx
- Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standortenx
- Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungenx
- Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluftx
- einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagenx
- komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagenx


Gruppe 6 - konstruktive Ingenieurbauwerke für VerkehrsanlagenHonorarzone
IIIIIIIVV
- Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltungx
- Einfache Lärmschutzanlagenx
- Lärmschutzanlagenx
- Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situationx
- Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauartx
- Einfeldbrückenx
- Einfache Mehrfeld- und Bogenbrückenx
- Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrückenx
- Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionenx
- Besonders schwierige Brückenx
- Tunnel- und Trogbauwerkex
- Schwierige Tunnel- und Trogbauwerkex
- Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerkex
- Untergrundbahnhöfex
- schwierige Untergrundbahnhöfex
- besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfex


Gruppe 7 - sonstige Einzelbauwerke
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste
Honorarzone
IIIIIIIVV
- Einfache Schornsteinex
- Schornsteinex
- Schwierige Schornsteinex
- Besonders schwierige Schornsteinex
- Einfache Masten und Türme ohne Aufbautenx
- Masten und Türme ohne Aufbautenx
- Masten und Türme mit Aufbautenx
- Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschossx
- Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungenx
- Einfache Kühltürmex
- Kühltürmex
- Schwierige Kühltürmex
- Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunktex
- Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunktenx
- Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissenx
- Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medienx
- Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbautenx
- Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweisex
- Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbautenx
- Schwierige Windkraftanlagenx
- Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungssicherungx
- Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissenx
- Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissenx
- Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissenx
- Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungenx
- Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwändex
- Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüstex
- Traggerüste und andere Gerüstex
- Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste, verschiebliche (Trag-)Gerüstex
- eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbautenx
- schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerkex
- Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerkex

.

Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 13
(zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)


13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Ortsbesichtigung

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Einwirkungen

- Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte

LPH 2 Vorplanung
a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

b) Analysieren der Grundlagen

c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen
Dritter

d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten

Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen

f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen

i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der
Voruntersuchung zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren

k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren

- Erstellen von Leitungsbestandsplänen

- Untersuchungen zur Nachhaltigkeit

- Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

- Wirtschaftlichkeitsprüfung

- Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

LPH 3 Entwurfsplanung
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken

i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden

j) Rechnerische Festlegung des Objekts

k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte

l) Nachweis der Lichtraumprofile

m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit

n) Bauzeiten- und Kostenplan

o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren
der Ergebnisse

- Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

- Detaillierte signaltechnische Berechnung

-Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

- Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. 206 vom 22.07.1992 S. 7)

- Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Abstimmen mit Behörden

e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien

- Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun- gen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

- Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

- Koordination des Gesamtprojekts

- Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

- detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel

c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

- Prüfen und Werten von Nebenangeboten
LPH 8 Bauoberleitung
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines
Terminplans (Balkendiagramm)

c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

f) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

g) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

h) Übergabe des Objekts

i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

- Kostenkontrolle

- Prüfen von Nachträgen

- Erstellen eines Bauwerksbuchs

- Erstellen von Bestandsplänen

- Örtliche Bauüberwachung:

- Plausibilitätsprüfung der Absteckung

- Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

- Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers
in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

- Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

-Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

- Dokumentation des Bauablaufs

- Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

- Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

- Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

- Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

- Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

- Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

13.2 Objektliste Verkehrsanlagen

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

ObjekteHonorarzone
IIIIIIIVV
a) Anlagen des Straßenverkehrs
Außerörtliche Straßen
- ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Geländex
- mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Geländex
- mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Geländex
- im Gebirgex
Innerörtliche Straßen und Plätze
- Anlieger- und Sammelstraßenx
- sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)x
- sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)x
- sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)x
Wege
- im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissenx
- im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissenx
- im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissenx
Plätze, Verkehrsflächen
- einfache Verkehrsflächen, Plätze außerortsx
- innerörtliche Parkplätzex
- verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungenx
- verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungenx
- Flächen für Güterumschlag Straße zu Straßex
- Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehrx
Tankstellen, Rastanlagen
- mit normalen verkehrstechnischen Anforderungenx
- mit hohen verkehrstechnischen Anforderungenx
Knotenpunkte
- einfach höhengleichx
- schwierig höhengleichx
- sehr schwierig höhengleichx
- einfach höhenungleichx
- schwierig höhenungleichx
- sehr schwierig höhenungleichx
b) Anlagen des Schienenverkehrs
Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke
- ohne Weichen und Kreuzungenx
- ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Geländex
- mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Geländex
- mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Geländex
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe
- mit einfachen Spurplänenx
- mit schwierigen Spurplänenx
- mit sehr schwierigen Spurplänenx
c) Anlagen des Flugverkehrs
- einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggeländex
- schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfenx
- schwierige Verkehrsflächen für Flughäfenx

.

Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 14
(zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)


14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten

c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen

b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit

c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung

f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen

- Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

- Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile

- Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung

b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel

d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau

e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht

f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung Grundleistungen

h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile

- Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung

- Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails

- Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird

- Nachweise der Erdbebensicherung

LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen

b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen

c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners

d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung

e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

- Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)

- Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen

- Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen

- Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)

- Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht

- Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)

LPH 5 Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners

c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)

d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

- Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau

- Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten

- Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau

- Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners

b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau

c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

- Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners x

- Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners

- Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks

_____
x) diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
- Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners

- Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Neben-angeboten

- Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

LPH 8 Objektüberwachung
- Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen

- Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen

- Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen

- Betontechnologische Beratung

- Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen

LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung
- Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

14.2 Objektliste Tragwerksplanung

Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

Honorarzone
IIIIIIIVV
Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung
- Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifungx
- Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lastenx
- Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungenx
- Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sindx
- Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerkex
Stützwände, Verbau
- unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissenx
- Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z.B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbautenx
- Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Bau- grund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückverankerung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z.B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbautenx
- schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwändex
- Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungenx
Gründung
- Flachgründungen einfacher Artx
- Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räumliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx
- schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungenx
Mauerwerk
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifungx
- Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wändex
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)x
Gewölbe
- einfache Gewölbex
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihenx
Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke
- Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhenden Flächenlastenx
- Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx
- schiefwinklige Einfeldplattenx
- schiefwinklige Mehrfeldplattenx
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Trägerx
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Trägerx
- Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Plattenx
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx
- schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen)x
- einfache Faltwerke ohne Vorspannungx
Verbund-Konstruktionen
- einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwindenx
- Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeitx
- Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmenx
Rahmen- und Skelettbauten
- ausgesteifte Skelettbautenx
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordertx
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungenx
- Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungenx
Räumliche Stabwerke
- räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx
- schwierige räumliche Stabwerkex
Seilverspannte Konstruktionen
- einfache seilverspannte Konstruktionenx
- seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgradx
Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungenx
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgradx
Besondere Berechnungsmethoden
- schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordernx
- ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordernx
- schwierige Tragwerke in neuen Bauartenx
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modell- statischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden könnenx
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen istx
Spannbeton
- einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionenx
- vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgradx
- vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgradx
Trag-Gerüste
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerkex
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerkex
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüstex

.

Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, ObjektlisteAnlage 15
(zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)


15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung

c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter

- Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile

- Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand

- Durchführen von Verbrauchsmessungen

- Endoskopische Untersuchungen

- Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen

Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten

b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf

c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage

d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen

e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur

f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches

- Durchführen von Versuchen und Modellversuchen

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf

b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z.B. Nutz-, End- und Primärenergie- bedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen

Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen

Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen

Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen

d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)

e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit

f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

- Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.

- Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage

- Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

- Berechnung von Lebenszykluskosten

- Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage

-Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen

- Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix

- Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches

- Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie

- Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

- Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung

- Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen

LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden

b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufen- weise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile

Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne)

Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten

Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern

c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

d) Fortschreibung des Terminplans

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den
Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen

f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

- Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung

- Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)

- Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)

- Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen

- Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke

c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

- Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation

- Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Wer- ten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

c) Führen von Bietergesprächen

d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung

- Prüfen und Werten von Nebenangeboten

- Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den aus- führenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten

c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des
Terminplans (Balkendiagramm)

d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)

e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise

h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

i) Kostenfeststellung

j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen

k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von
Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung

l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung

n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung

o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel


p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

- Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen

- Werksabnahmen

- Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel
Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand

- Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß

- Schlussrechnung (Ersatzvornahme)

- Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte

- Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke

LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen- über den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

- Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien

- Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

Anlage 15.2 Objektliste

Honorarzone
IIIIII
Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen
- Anlagen mit kurzen einfachen Netzenx
- Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagenx
- Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)

- Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

x
Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen
- Einzelheizgeräte, Etagenheizungx
- Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen)

- Flächenheizungen

- Hausstationen

- verzweigte Netze

x
- Multivalente Systeme

- Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)

x
Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen
- Einzelabluftanlagenx
- Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftungx
- Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen

- Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume)

- Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen

- Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen

x
Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen
- Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien

- Erdungsanlagen

x
- Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen)

- Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen

- zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

- Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen

- Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt

- Außenbeleuchtungsanlagen

x
- Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung)

- Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1.000 A Nennstrom

- Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)

x
- Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren)x
Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen
- Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgerätenx
- Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähntx
- Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)x
Anlagengruppe 6 Förderanlagen
- Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnenx
- Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagenx
- Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellenx
Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen
7.1. Nutzungsspezifische Anlagen
- Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchenx
- Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagenx
- Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellenx
- Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchenx
- Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalonsx
- Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebex
- Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizinx
- Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulenx
- Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebex
- Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscherx
- Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagenx
- Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagenx
- Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche,x
- Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagenx
- Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnenx
- Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnenx
- Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuumx
- Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenbödenx
- Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagenx
- Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagenx
- Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagenx
- Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagenx
- Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfenx
7.2. Verfahrenstechnische Anlagen
- Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)x
- Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)x
- Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung)x
- Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen)x
- Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen)x
- Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlungx
- Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitungx
- Technische Anlagen der Abwasserableitungx
- Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherungx
- Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherungx
- Einfache Regenwasserbehandlungsanlagenx
- Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagenx
- Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagenx
- Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage)x
- Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffenx
- Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffenx
- Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)x
- Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)x
Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation
- Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegrationx


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