umwelt-online: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (4)
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§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
(5) Liegt cm gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 2300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.
(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.
(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(10) § 20 gilt sinngemäß.
§ 39 Planausschnitte
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen
Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.
§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraus sichtlichen Entwicklung | 10 bis 20 |
3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 40 |
4. Entwurf Erarbeitender endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde | 30 |
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige oder Genehmigung | 7 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann Ortsbesichtigungen | Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind
Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben | |
a) Bestandsaufnahme
Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen Örtliche Erhebungen Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung | Geodätische Einmessung
Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme) Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel Stadtbildanalyse |
3. Vorentwurf | |
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung Überschlägige Kostenschätzung Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinden | Modelle |
4. Entwurf | |
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber | Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen |
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung | |
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß Ausfertigung nach den Landesregelungen | Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans |
§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrundeliegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.
(3) Für Bebauungspläne,
kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(4) Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.
(5) Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Die §§ 20, 38 Abs. 8 und 39 gelten sinngemäß.
§ 42 Sonstige städtebauliche Leistungen
(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil VI
Landschaftsplanerische Leistungen
§ 43 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige Landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.
§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
2. Honorarzone II:
Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
3. Honorarzone III:
Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs. Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen, Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung | 20 bis 37 |
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe. | 50 |
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 10 |
5. Genehmigungsfähige Planfassung | - |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen | Antragsverfahren für Planungszuschüsse |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen | |
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft
Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein schließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten | Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen |
3. Vorläufige Planfassug (Vorentwurf) | |
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop und Artenschutz, den Boden, Wasser und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und Maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber | |
4. Entwurf | |
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht | |
5. Genehmigungsfähige Planfassung |
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.
(6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v. H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
(3) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.
§ 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1000 ha festgesetzten Mindestsätze.
(3) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 15000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Grunordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 46a bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs | 20 bis 37 |
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 50 |
4. Endgültige Planfassung (Entwurf) Erarbeitender endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 10 |
5. Genehmigungsfähige Planfassung. |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen | |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen | |
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten | |
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) | |
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung
a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere
b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsflächen Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber | |
4. Endgültige Planungsfassung (Entwurf) | |
Darstellen des Gründungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung | |
5. Genehmigungsfähige Planfassung |
(3)Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.
(4) § 45a Abs. 3 und 5 bis 7 gilt sinngemäß
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