umwelt-online: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (9)

zur aktuellen Fassung

UWS Umweltmanagement GmbHzurück

  § 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz

  Für Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

  § 85 Raumakustik

  (1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

  (2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:

  1. raumakustische Planung und Überwachung,
  2. akustische Messungen,
  3. Modelluntersuchungen,
  4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

  § 86 Raumakustische Planung und Überwachung

  (1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen:

 

 Bewertung in v.H.
der Honorare
1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen20
2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs35
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung25
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe5
5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten15

  (2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt.

  (3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraumes.

  (4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

  (5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

  (6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

  § 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

  (1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. Honorarzone I:
    Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
     
  2. Honorarzone II:
    Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
     
  3. Honorarzone III:
    Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
     
  4. Honorarzone IV:
    Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
       
  5. Honorarzone V:
    Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

  (2) Bewertungsmerkmale sind:

  1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
  2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
  3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
  4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
  5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

  (3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

  § 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

  Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. Honorarzone I:
    Pausenhallen, Spielhallen, Liege und Wandelhallen;
     
  2. Honorarzone II:
    Unterrichts, Vortrags und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1000 m3, Großraumbüros;
     
  3. Honorarzone III:
    Unterrichts, Vortrags und Sitzungsräume über 500 bis 1500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1000 bis 3000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3000 m3
     
  4. Honorarzone IV:
    Unterrichts, Vortrags und Sitzungsräume über 1500 m3, Mehrzweckhallen bis 3000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3000 m3
       
  5. Honorarzone V:
    Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Meßräume.

  § 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

  (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

  § 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik

  Für Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XII
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

  § 91 Anwendungsbereich

  (1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

  (2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:

  1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,
  2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlußarbeiten,
  3. Durchführen von Labor und Feldversuchen,
  4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
  5. Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach § 55 oder § 64 erfaßt sind,
  6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
  7. Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,
  8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
  9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

§ 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke:

 

 Bewertung in v. H. der  Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrundverhältnisse aufgrund der vorhandenen Unterlagen, Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen..15
2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasser ständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte35
3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 64 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke50

  (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 3 bis 8, der Honorarzone, der die Gründung nach § 93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 94.

  (3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen Kostenermittlungsart.

  (4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

  (5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

  (6) § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß.

  § 93 Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

  (1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  2. Honorarzone II:
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  3. Honorarzone III:
Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  4. Honorarzone IV:
Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  5. Honorarzone V:
Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

  § 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der vorhergehenden Honorartafel festgesetzt.

  (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

  § 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

  Für Leistungen nach § 91 Abs. 2, soweit sie nicht in § 92 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XIII
Vermessungstechnische Leistungen

  § 96 Anwendungsbereich

  (1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das Vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

  (2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

  1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  2. Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische DatenBASEn sowie andere sonstige Vermessungstechnische Leistungen.

  § 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

  (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

  (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung

  (3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

  1. bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,
  2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4,
  3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4.

  (4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1.bis zu 511.292 Euro40 v. H.,
2.über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro35 v. H.,
3.über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro30 v. H.,
4.über 2.556.459 Euro25 v. H.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht für Vermessungstechnische Leistungen bei ober und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh und Radwegen sowie Gleis und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

  (6) § 21 gilt sinngemäß.

  (7) Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.

  § 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

  (1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

  2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

  3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

  (2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. Honorarzone I:
    Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
     
  2. Honorarzone II:
    Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
     
  3. Honorarzone III:
    Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
     
  4. Honorarzone IV:
    Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
     
  5. Honorarzone V:
    Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

  (3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerk male Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

  § 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung

  (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

 

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung3
2. Geodätisches Festpunktfeld15
3. Vermessungstechnische Lage und Höhenpläne52
4. Absteckungsunterlagen15
5. Absteckung für Entwurf5
6. Geländeschnitte10

 

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

  Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen

  Ortsbesichtigung

  Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätisches Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage und Höhepunkten Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

  Messungen zum Bestimmen der Fest und Paßpunkte Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten und Höhenverzeichnisses

Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit

  Vermarken bei besonderen Anforderungen Bau von Festpunkten und Signalen

3. Vermessungstechnische Lage und Höhenpläne
Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten

  Auswerten der Messungen/Luftbilder

  Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation

  Darstellen der Höhen in Punkt, Raster oder Schichtlinienform

  Erstellen eines digitalen Geländemodells

  Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

  Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

  Liefern aller Meßdaten in digitaler Form

Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

  Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z.B. Fassaden, und Innenräume von Gebäuden Eintragen von Eigentümerangaben

  Darstellen in verschiedenen Maßstäben Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus

  Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren Erfassen von Baumkronen

4. Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von AbsteckungsunterlagenDurchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken)
5. Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie lilienhafter Objekte in die Örtlichkeit

  Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

 
6. Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetischen Aufnahmen 

  § 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

  (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

  (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung ,schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

  (3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für Vermessungstechnische Leistungen bei ober und unterirdischen Leitungen, Tunnel, Stollen und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh und Radwegen sowie Gleis und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

  (5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.

  § 98a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

  (1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

  2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

  3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

  5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

  (2) § 97a Abs. 2 gilt sinngemäß.

  (3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

  § 98b Leistungsbild Bauvermessung

  (1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

 

 Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
1. Baugeometrische Beratung2
2. Absteckung für die Bauausführung14
3. Bauausführungsvermessung66
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung18

  (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen

 

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten

  Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß, Bezugs und Benennungssystems

  Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

  Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

2. Absteckung für Bauausführung
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

  Übergabe der Lage und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

 
3. Bauausführungsvermessung
Messungen zur Verdichtung des Lage und Höhenfestpunktfeldes

  Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest und Achspunkten

  Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

  Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan

Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

  Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere Vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

  Herstellen von Bestandsplänen

  Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

  Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch Stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen

  Fertigen von Meßprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

Prüfen der Mengenermittlungen

  Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere Vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

  (3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.

  § 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

  (2 ) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

  § 100 Sonstige Vermessungstechnische Leistungen

  (1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

  1. Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs oder Bauphase,
  2. nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die Herstellung von Lage und Höhenplänen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen für Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,
  3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
  4. Vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen DatenBASEn für raumbezogene Informationssysteme,
  5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97b und 98b erfaßt sind.

  (2) Für sonstige Vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil XIV
Schluß und Überleitungsvorschriften

  § 101 (Aufhebung von Vorschriften)

  § 102 weggefallen

  § 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften

  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

  (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.

  (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

  (4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

  (5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

  (6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

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