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Regelwerk

Allgemeinverfügung über die Rücknahme einer Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 31. Mai 2024
(BAnz. AT 24.06.2024 B3)



Die nachfolgende Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 48 Absatz 1 und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Die Allgemeinverfügung vom 16. Februar 2023 (BAnz AT 13.03.2023 B1) wird insoweit, als der Notpass mit der Bezeichnung "Emergency Passport" Modell 2021 des Königsreichs Dänemark zur Ausreise aus oder zur Durchreise durch Deutschland anerkannt ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Wie sich erst nach Erlass der genannten Allgemeinverfügung ergab, wird der "Emergency Passport" Modell 2021 des Königsreichs Dänemark nur an dänische Staatsangehörige ausgestellt. Er ist für den Nachweis der Unionsbürgerschaft geeignet. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU war der Anwendungsbereich für die Regelung des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes nicht eröffnet, die als Grundlage der hiermit zurückgenommenen Entscheidung herangezogen worden war.

Mit dem Auswärtigen Amt ist Benehmen hierüber hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.

Berlin, den 31. Mai 2024

MI2.20105/45#36 und MI2.20105/45#201

ID 241478

ENDE