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Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung"
Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung
16. August 2002
(BGBl. Teil II Nr. 30 vom 20.08.2002 S. 1787)
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien
sowie die Europäische Gemeinschaft -
in Erfüllung ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2
und 3 der Alpenkonvention, in Anerkennung der Tatsache, daß der Alpenraum ein Gebiet von gesamteuropäischer Bedeutung ist und hinsichtlich Topographie, Klima, Gewässer, Vegetation, Tierwelt, Landschaft und Kultur ein unverwechselbares und vielfältiges Erbe bildet und daß dessen Hochgebirge, Tallandschaften und Voralpen ökologische Einheiten bilden, deren Erhaltung nicht nur das Anliegen der Alpenländer sein kann,
in dem Bewußtsein, daß die Alpen den Rahmen für das Leben und die Entwicklung der ansässigen Bevölkerung darstellen,
in der Überzeugung, daß die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muß, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
in dem Bewußtsein, daß der Alpenraum darüber hinaus verschiedene weitere Funktionen von allgemeinem Interesse erfüllt, insbesondere als Fremdenverkehrs- und Erholungsraum sowie als Träger bedeutender Verkehrswege Europas,
in Anbetracht der Tatsache, daß die natürlichen räumlichen Schranken und die Empfindlichkeit der Ökosysteme durch die anwachsende ansässige und nichtansässige Bevölkerung sowie
durch stark zunehmende Flächenansprüche der verschiedenen obenerwähnten Funktionen Verträglichkeitsprobleme aufwerfen, woraus sich eine Schädigung beziehungsweise Bedrohung des ökologischen Gleichgewichts des Alpenraums ergibt,
in Anerkennung der Tatsache, daß diese Ansprüche nicht gleichmäßig verteilt sind und in einzelnen Gebieten konzentriert auftreten, während andere Gebiete durch Unterentwicklung und Abwanderung bedroht sind,
in Anbetracht der Tatsache, daß es angesichts dieser Risiken notwendig geworden ist, die engen Zusammenhänge zwischen menschlichen Tätigkeiten, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, und der Erhaltung der Ökosysteme, welche den Alpenraum für Änderungen der Voraussetzungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten sehr empfindlich machen, besonders zu beachten und zweckmäßige diversifizierte Maßnahmen in Abstimmung mit der ansässigen Bevölkerung und ihren gewählten Vertretern sowie auch mit Unternehmen und Verbänden einzuleiten,
in Anbetracht der Tatsache, daß die bestehende Raumordnungspolitik, welche zur Verringerung von Ungleichheiten und zur Verstärkung der Solidarität beiträgt, mit einer besseren Berücksichtigung der Umweltbelange fortzusetzen beziehungsweise anzupassen ist, damit deren vorbeugende Rolle voll zum Tragen kommt,
in dem Bewußtsein, daß der Schutz der Umwelt, die gesellschaftliche und kulturelle Fortentwicklung sowie die Wirtschaftsentwicklung im Alpenraum gleichrangige Ziele sind, und daß deshalb zwischen ihnen ein langfristig tragfähiges Gleichgewicht gesucht werden muß,
in der Überzeugung, daß zahlreiche Probleme des Alpenraums am besten von den direkt betroffenen Gebietskörperschaften gelöst werden können,
in der Überzeugung, daß die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften im Alpenraum im Interesse harmonischer Entwicklungen zu fördern ist,
in der Überzeugung, daß natürliche Produktionserschwernisse, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, die wirtschaftlichen Grundlagen der ansässigen Bevölkerung in Frage stellen und eine Beeinträchtigung des Lebens- und Erholungsraums mit sich bringen können,
in der Überzeugung, daß die Bereitstellung des Alpenraums als Gebiet, das Funktionen von allgemeinem Interesse, insbesondere Schutz- und ökologische Ausgleichsfunktionen sowie als Freizeit- und Erholungsgebiet, erfüllt, angemessene Unterstützungsmaßnahmen rechtfertigen kann,
in der Überzeugung, daß bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen
der Alpenstaaten erforderlich machen -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Ziele
Die Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des
Alpenraums sind:
Artikel 2 Grundverpflichtungen
Entsprechend den in Artikel 1 genannten Zielen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums kommen die Vertragsparteien überein, die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen,
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips vorzusehen.
Artikel 3 Berücksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung
Die Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung zielen auf eine rechtzeitige Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich
Artikel 4 Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse für die internationale Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme auf der am besten geeigneten territorialen Ebene ,zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den Jeweils zuständigen Institutionen, insbesondere bei der Ausarbeitung von Plänen und/oder Programmen für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung im Sinne des Artikels 8 für die staatliche und regionale Ebene sowie bei der Festlegung raumbedeutsamer sektoraler Planungen. In den Grenzräumen wirkt diese Zusammenarbeit vor allem auf eine Abstimmung der Raumplanung, der wirtschaftlichen Entwicklung und der Umwelterfordernisse hin.
(3) Wenn die Gebietskörperschaften Maßnahmen nicht durchführen können, weil sie in gesamtstaatlicher oder internationaler Zuständigkeit liegen, sind ihnen Möglichkeiten einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam zu vertreten.
Artikel 5 Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken
Zur Erreichung der angestrebten Raumentwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen, insbesondere in den Bereichen der Regionalentwicklung, des Siedlungswesens, des Tourismus, des Verkehrs, der Land- und Forstwirtschaft, des Umweltschutzes sowie der technischen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere für Wasser und Energie, auch mit dem Ziel, etwaige negative oder widersprüchliche Auswirkungen zu vermeiden.
Artikel 6 Abstimmung der sektoralen Politiken
Um die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums und seiner Regionen zu fördern, führen die Vertragsparteien - dort, wo sie nicht bestehen - Instrumente zur Abstimmung der sektoralen Politiken ein. Sie bemühen sich dabei um Lösungen, die mit der Erhaltung der Umwelt und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen vereinbar sind, sowie um die Vermeidung der aus einer einseitigen Raumnutzung entstehenden Gefahren, indem sie eine Vielfalt von Initiativen unterstützen und die Partner zur Verfolgung gemeinsamer Ziele anhalten.
Artikel 7 Beteiligung der Gebietskörperschaften
(1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen zu nutzen und zu entwickeln.
(2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Maßnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
Kapitel II
Spezifische Maßnahmen
Artikel 8 Pläne und/oder Programme für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung
(1) Die Verwirklichung der Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung erfolgt durch das Ausarbeiten von Plänen und/oder Programmen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.
(2) Diese Pläne und/oder Programme werden für den gesamten Alpenraum auf der Ebene der hierfür zuständigen Gebietskörperschaften erstellt.
(3) Sie werden von oder mit den zuständigen Gebietskörperschaften unter Beteiligung der angrenzenden Gebietskörperschaften, gegebenenfalls im grenzüberschreitenden Rahmen, erstellt und zwischen den verschiedenen territorialen Ebenen abgestimmt.
(4) Sie legen die Vorgaben der nachhaltigen Entwicklung und Raumplanung für zusammenhängende Gebiete fest. Diese werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert. Ihre Erstellung und Durchführung stützen sich auf Bestandsaufnahmen und vorangehende Studien, mit deren Hilfe die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets ermittelt werden.
Artikel 9 Inhalt der Pläne und/oder Programme für Raumplanung und nachhaltige Entwicklung
Die Pläne und/oder Programme für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung beinhalten auf der am besten geeigneten territorialen Ebene und nach Maßgabe der jeweiligen räumlichen Gegebenheiten insbesondere folgendes:
Artikel 10 Verträglichkeit der Projekte
(1) Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die Prüfung der direkten und indirekten Auswirkungen öffentlicher und privater Projekte, welche die Natur, die Landschaft, die bauliche Substanz und den Raum wesentlich und nachhaltig beeinflussen können. Bei dieser Prüfung wird den Lebensverhältnissen der ansässigen Bevölkerung, insbesondere ihren Belangen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, Rechnung getragen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Entscheidung über die Genehmigung oder Durchführung der Vorhaben zu berücksichtigen.
(2) Soweit sich ein Vorhaben auf die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung sowie auf die Umweltbedingungen einer benachbarten Vertragspartei auswirkt, sind die zuständigen Stellen dieser Vertragspartei rechtzeitig darüber zu unterrichten. Die Information muß so frühzeitig erfolgen, daß eine Prüfung und Stellungnahme möglich ist und in den Entscheidungsprozeß einbezogen werden kann.
Artikel 11 Ressourcennutzung, Leistungen im öffentlichen Interesse, natürliche Produktionserschwernisse und Nutzungseinschränkungen der Ressourcen
Die Vertragsparteien prüfen, inwieweit im Rahmen des nationalen Rechts
Artikel 12 Finanz- und wirtschaftspolitische Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebte nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen zu unterstützen.
(2) Neben den in Artikel 11 genannten Maßnahmen müssen in Betracht gezogen werden:
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Auswirkungen bestehender und zukünftiger finanz- und wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die Umwelt und den Raum und räumen denjenigen Maßnahmen Vorrang ein, die mit dem Schutz der Umwelt und mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.
Artikel 13 Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zur Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Kapitel III
Forschung, Bildung und Information
Artikel 14 Forschung und Beobachtung
(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die für eine bessere Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Raum, Wirtschaft und Umwelt in den Alpen und zur Abschätzung zukünftiger Entwicklungen dienlich sind.
(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Artikel 15 Bildung und Information
Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
Kapitel IV
Durchführung, Kontrolle und Bewertung
Artikel 16 Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 17 Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuß regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen, In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung.
(2) Der Ständige Ausschuß prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusätzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen.
(3) Der Ständige Ausschuß erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien.
(4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.
Artikel 18 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmäßig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten.
(2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.
Kapitel V
Schlußbestimmungen
Artikel 19 Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll
(1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlägigen Artikel der Alpenkonvention.
(2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls.
(3) Entscheidet die Alpenkonferenz über Fragen in Bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt.
Artikel 20 Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 20. Dezember 1994 sowie ab dem 15. Januar 1995 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
(3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.
Artikel 21 Notifikationen
Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Chambéry am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.