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KultgVV - Kulturgüterverzeichnis-Verordnung
Verordnung über das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz
Vom 15. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2008 S. 2002; 31.07.2016 S. 1914 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 224-23-1
Nachfolgend geregelt in KGSG - Kulturgutschutzgesetz
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten nach § 14 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547).
(2) Das Verzeichnis enthält die Gegenstände, die von den Vertragsstaaten als besonders bedeutsam bezeichnet worden sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes).
§ 2 Gliederung des Verzeichnisses
(1) Das Verzeichnis ist nach den Vertragsstaaten gegliedert. Jeder aufgeführte Gegenstand erhält eine Kennzeichnung, die sich aus mindestens fünf Stellen zusammensetzt. Die ersten drei Stellen bezeichnen den Vertragsstaat, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist, gemäß der Buchstabenkodierung ISO 3166-Alpha-3. Die vierte Stelle kennzeichnet die Art des Gegenstandes nach folgendem Schlüssel:
Archive | 0 |
Gemälde | 1 |
Glasmalereien | 2 |
Handzeichnungen und Grafiken | 3 |
Bibliotheksgut | 4 |
Skulpturen | 5 |
kunstgewerbliche Gegenstände | 6 |
Münzen und Medaillen | 7 |
Sammlungen mit Ausnahme der Archive einschließlich Bibliotheken | 8 |
sonstige Gegenstände | 9. |
Die weiteren Stellen geben die Reihenfolge der Eintragung durch den Vertragsstaat wieder.
(2) Zu jedem Gegenstand sind folgende Angaben, soweit bekannt, in das Verzeichnis aufzunehmen:
Bei Einzelgegenständen soll ferner eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Gegenstandes in das Verzeichnis aufgenommen werden.
§ 3 Zuständigkeit
Die Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses obliegt der Zentralstelle des Bundes (§ 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes).
§ 4 Verfahren
(1) Ein Gegenstand ist einzutragen, wenn er vom Vertragsstaat als besonders bedeutsam bezeichnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes) und dies der Zentralstelle des Bundes auf Veranlassung des Vertragsstaates mitgeteilt wurde.
(2) Die Veränderung einer Eintragung kann nur auf Veranlassung des Vertragsstaates vorgenommen werden.
(3) Mit der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger (§ 14 Abs. 2 Satz 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes) gilt ein Gegenstand als im Vertragsstaatenverzeichnis geführt.
§ 5 Bekanntmachung
Die Zentralstelle des Bundes macht bei Bedarf, mindestens aber einmal kalenderjährlich, eine vollständige und aktualisierte Fassung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger bekannt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |