Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Gesetz zu dem Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen)

Vom 11. Juni 2017
(BGBl. II Nr. 14 vom 19.06.2017 S. 610)



zum Übereinkommen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Kumamoto am 10. Oktober 2013 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Minamata-Übereinkommens und von dessen Anlagen und Anhängen, die sich ausschließlich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Minamata-Übereinkommen nach seinem Artikel 31 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen