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Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto -
Gesetz zu der Entscheidung der Konferenz von Doha vom 8. Dezember 2012 zur Änderung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 6. März 2015
(BGBl. II Nr. 8 vom 12.03.2015 S. 306)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Der von der achten, als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783, 1784) in Doha am 8. Dezember 2012 angenommenen Entscheidung 1/CMP.8 zur Änderung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966, 967) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird zugestimmt. Die Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto nach Artikel 21 Absatz 6 und 7 und Artikel 20 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
In Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto
(Übersetzung)
Artikel 1
Änderung
A. Anlage B des Protokolls von Kyoto
Die Tabelle in Anlage B des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Vertragspartei | Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2008 - 2012) (in v. H. des Basisjahrs oder Basiszeitraums) | Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2013 - 2020) (in v. H. des Basisjahrs oder Basiszeitraums | Bezugsjahr 1 | Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2013 - 2020) (in v. H. des Bezugsjahrs) 1 | Zusagen für die Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (in v. H. des Bezugsjahrs) 2 |
Australien | 108 | 99,5 | 2000 | 98 |
-5 bis -15 v. H. oder |
Belarus 5 * | 88 | 1990 | n. z. |
-8 v. H. | |
Belgien | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Bulgarien * | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Dänemark | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Deutschland | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Estland | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Europäische Union | 92 | 80 4 | 1990 | n. z. |
-20 v. H. /-30 v. H. 7 |
Finnland | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Frankreich | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Griechenland | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Island | 110 | 808 | n. z. | n. z. | |
Irland | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Italien | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Kasachstan * | 95 | 1990 | 95 |
-7 v. H. | |
Kroatien * | 95 | 80 6 | n. z. | n. z. |
-20 v. H. /-30 v. H. 7 |
Lettland * | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Liechtenstein | 92 | 84 | 1990 | 84 |
-20 v. H. / -30 v. H. 9 |
Litauen | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Luxemburg | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Malta | 80 4 | n. z. | n. z. | ||
Monaco | 92 | 78 | 1990 | 78 |
-30 v. H. |
Niederlande | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Norwegen | 101 | 84 | 1990 | 84 |
-30 v. H. bis -40 v. H. 10 |
Österreich | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Polen * | 94 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Portugal | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Rumänien * | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Schweden | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Schweiz | 92 | 84,2 | 1990 | n. z. |
-20 v. H. bis -30 v. H. 11 |
Slowakei * | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Slowenien * | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Spanien | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Tschechische | |||||
Republik * | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Ukraine * | 100 | 76 12 | 1990 | n. z. |
-20 v. H. |
Ungarn * | 94 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | 92 | 80 4 | n. z. | n. z. | |
Zypern | 80 4 | n. z. | n. z. | ||
Japan 14 | 94 | ||||
Kanada 13 | 94 | ||||
Neuseeland 15 | 100 | ||||
Russische Föderation 16 * | 100 |
Abkürzung: n. z. = nicht zutreffend
*) Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.
Alle nachstehenden Fußnoten mit Ausnahme der Fußnoten 1, 2 und 5 sind aus Mitteilungen der jeweiligen Vertragsparteien hervorgegangen.
1) Ein Bezugsjahr kann von einer Vertragspartei auf fakultativer Basis für ihre eigenen Zwecke verwendet werden, um zusätzlich zu der Angabe ihrer völkerrechtlich verbindlichen quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung(en) für das Basisjahr in Spalte 2 und 3 dieser Tabelle diese quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung als Prozentanteil der Emissionen des betreffenden Jahres ohne völkerrechtliche Verbindlichkeit nach dem Protokoll von Kyoto auszudrücken.
2) Weitere Informationen zu diesen Zusagen sind den Dokumenten FCCC/SB/201 1/INF.1/Rev.1 und FCCC/KP/AWG/2012/MISC.1, Add. 1 und Add. 2 zu entnehmen.
3) Australiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto steht im Einklang mit der Erreichung des an keinerlei Bedingungen geknüpften Ziels des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 5 v. H. unter das Niveau von 2000 zu senken. Australien behält sich die Möglichkeit vor, sein für 2020 festgelegtes Ziel nachträglich von 5 auf 15 oder 25 v. H. gegenüber dem Niveau von 2000 zu erhöhen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Angabe entspricht dem Status der Zusagen, die aufgrund der Vereinbarungen von Cancún erteilt wurden, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.
4) Die Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für einen zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto sind auf die Annahme gestützt, dass diese nach Artikel 4 des Protokolls von Kyoto von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam erfüllt werden. Die Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen gelten unbeschadet der späteren Notifikation einer Vereinbarung durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Protokolls von Kyoto gemeinsam zu erfüllen.
5) Hinzugefügt zu Anlage B durch eine Änderung aufgrund des Beschlusses 10/CMP.2. Diese Änderung ist noch nicht in Kraft getreten.
6) Kroatiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto ist auf die Annahme gestützt, dass das Land diese Verpflichtung nach Artikel 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllen wird. Daher lässt Kroatiens Beitritt zur Europäischen Union seine Beteiligung an einer solchen Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung nach Artikel 4 oder seine quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung unberührt.
7) Als Teil einer globalen und umfassenden Vereinbarung für die Zeit nach 2012 bestätigt die Europäische Union ihr Angebot, bis 2020 eine Reduktion um 30 v. H. gegenüber dem Niveau von 1990 zu erreichen, das an die Bedingung geknüpft ist, dass sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die Entwicklungsländer einen angemessenen Beitrag entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten leisten.
8) Islands quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto ist auf die Annahme gestützt, dass diese nach Artikel 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllt wird.
9) Die in Spalte 3 aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 v. H. bis 2020 gegenüber dem Niveau von 1990. Liechtenstein würde ein höheres Reduktionsziel von bis zu 30 v. H. bis 2020 gegenüber dem Niveau von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten entsprechenden Beitrag leisten.
10) Norwegens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung von 84 entspricht dem von ihm gesetzten Ziel, seine Emissionen bis 2020 um 30 v. H. gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken. Wenn Norwegen zu einer globalen und umfassenden Vereinbarung beitragen kann, in der sich die Vertragsparteien, die wichtige Emissionsländer sind, auf Emissionsreduktionen im Einklang mit der 2-'C-Obergrenze einigen, ist es bereit, seine Emissionen bis 2020 um 40 v. H. gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. Diese Angabe entspricht dem Status der Zusage, die aufgrund der Vereinbarungen von Cancún erteilt wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.
11) Die in Spalte 3 dieser Tabelle aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 v. H. bis 2020 gegenüber dem Niveau von 1990. Die Schweiz würde ein höheres Reduktionsziel von bis zu 30 v. H. bis 2020 gegenüber dem Niveau von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Beitrag im Einklang mit der 2-'C-Obergrenze leisten. Diese Angabe entspricht dem Status der Zusage, die aufgrund der Vereinbarungen von Cancún erteilt wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.
12) Sollte vollständig übertragen werden, und eine Löschung oder Begrenzung der Nutzung dieses rechtmäßig erworbenen staatlichen Eigentums wird nicht akzeptiert.
13) Am 15. Dezember 2011 ging beim Verwahrer eine schriftliche Notifikation des Rücktritts Kanadas vom Protokoll von Kyoto ein. Der Rücktritt wird für Kanada am 15. Dezember 2012 wirksam.
14) In einer Mitteilung vom 10. Dezember 2010 gab Japan bekannt, dass es für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto nach 2012 keine Verpflichtung einzugehen gedenkt.
15) Neuseeland bleibt Vertragspartei des Protokolls von Kyoto. Es wird sich für den Zeitraum 2013 bis 2020 ein quantifiziertes gesamtwirtschaftliches Emissionsreduktionsziel aufgrund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen setzen.
16) In einer Mitteilung vom 8. Dezember 2010, die am 9. Dezember 2010 beim Sekretariat einging, gab die Russische Föderation bekannt, dass sie keine quantitative Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum einzugehen gedenkt.
B. Anlage A des Protokolls von Kyoto
Die Liste unter der Überschrift "Treibhausgase" in Anlage A des Protokolls wird durch folgende Liste ersetzt:
Treibhausgase
Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC)
Schwefelhexafluorid (SF6)
Stickstofftrifluorid (NF3) 1
_____
1) Gilt erst ab Beginn des zweiten Verpflichtungszeitraums.
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
(1bis) Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Spalte 3 der Tabelle in Anlage B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, innerhalb des Verpflichtungszeitraums 2013 bis 2020 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 18 v. H. unter das Niveau von 1990 zu senken.
Nach Artikel 3 Absatz 1bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
(1ter) Eine in Anlage B aufgeführte Vertragspartei kann eine Anpassung vorschlagen, um den in Spalte 3 der Anlage B nieder - gelegten Prozentanteil ihrer in Spalte drei der Tabelle in Anlage B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung zu verringern. Ein Vorschlag zu einer solchen Anpassung wird den Vertragsparteien mindestens drei Monate vor der Sitzung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien, auf der er zur Annahme vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt.
Nach Artikel 3 Absatz 1ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
(1quater) Eine von einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei vorgeschlagene Anpassung, mit der sie sich für ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtung in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1ter ein ehrgeizigeres Ziel setzt, gilt als von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, sofern nicht mehr als drei Viertel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Einspruch erheben. Die beschlossene Anpassung wird vom Sekretariat dem Verwahrer mitgeteilt, der sie an alle Vertragsparteien weiterleitet; sie tritt am 1. Januar des auf die Übermittlung durch den Verwahrer folgenden Jahres in Kraft. Solche Anpassungen sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Nach Artikel 3 Absatz 7 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
(7bis) In dem zweiten Verpflichtungszeitraum für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung und -reduktion von 2013 bis 2020 entspricht die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei zugeteilte Menge dem für sie in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem nach Absatz 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit acht. Diejenigen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihr Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum die gesamten anthropogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxidäquivalenten abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken im Jahr 1990 durch Landnutzungsänderungen ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.
Nach Artikel 3 Absatz 7bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
(7ter) Jede positive Differenz zwischen der einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei zugeteilten Menge des zweiten Verpflichtungszeitraums und den durchschnittlichen jährlichen Emissionen in den ersten drei Jahren des vorangegangenen Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht, wird auf das Löschungskonto dieser Vertragspartei übertragen.
In Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls werden die Worte
die in Absatz 7 bezeichnete Berechnung
durch folgende Worte ersetzt:
die in den Absätzen 7 und 7bis bezeichnete Berechnung
Nach Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
(8bis) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann für die in Absatz 7bis bezeichnete Berechnung das Jahr 1995 oder 2000 als ihr Basisjahr für Stickstofftrifluorid verwenden.
J. Artikel 3 Absätze 12bis und 12ter
Nach Artikel 3 Absatz 12 des Protokolls werden folgende Absätze eingefügt:
(12bis) Alle Einheiten, die sich aus den aufgrund des Übereinkommens oder seiner Instrumente einzuführenden Marktmechanismen ergeben, können von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen. Alle derartigen Einheiten, die eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens erwirbt, werden der der erwerbenden Vertragspartei zugeteilten Menge hinzugerechnet und von der der übertragenden Vertragspartei zugeteilten Menge abgezogen.
(12ter) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass in den Fällen, in denen Einheiten aus genehmigten Tätigkeiten aufgrund der in Absatz 12bis bezeichneten Marktmechanismen von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen, ein Teil dieser Einheiten dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, sofern diese Einheiten nach Artikel 17 erworben werden.
In Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls werden nach Satz 1 folgende Worte eingefügt:
oder am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung der Anlage B nach Artikel 3 Absatz 9.
In Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls werden die Worte
in Artikel 3 Absatz 7 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums
durch folgende Worte ersetzt:
in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums, auf den sie sich bezieht,
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt nach den Artikeln 20 und 21 des Protokolls von Kyoto in Kraft.
ID 150176
ENDE |