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Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27.01.1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15.05.2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats überKorruption

Vom 14. Dezember 2016
(BGBl. II Nr. 35 vom 19.12.2016 S. 1322)



BT-Drucksache 18/9234
in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 01.09.2017 (BGBl. II Nr. 15 vom 28.06.2017 S. 696)

Zum Gesetz / Zusatzprotokoll

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens;

überzeugt von der Notwendigkeit, mit Vorrang eine auf den Schutz der Gesellschaft vor Korruption gerichtete gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, unter anderem durch Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und Ergreifung geeigneter Vorbeugungsmaßnahmen;

unter Hinweis darauf, dass die Korruption eine Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte darstellt, die Grundsätze verantwortungs-bewussten staatlichen Handelns, der Billigkeit und der sozialen Gerechtigkeit untergräbt, den Wettbewerb verzerrt, die wirtschaftliche Entwicklung behindert und die Stabilität der demokratischen Institutionen und die sittlichen Grundlagen der Gesellschaft gefährdet;

in der Überzeugung, dass zur wirksamen Bekämpfung der Korruption eine verstärkte, zügige und gut funktionierende inter - nationale Zusammenarbeit in Strafsachen nötig ist;

erfreut über jüngste Entwicklungen, die auf internationaler Ebene zu einem geschärften Bewusstsein und besserer Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption beitragen, einschließlich der Maßnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, der OECD und der Europäischen Union;

im Hinblick auf das Aktionsprogramm gegen Korruption, das im November 1996 vom Ministerkomitee des Europarats auf die Empfehlungen der 19. Konferenz der europäischen Justizminister (La Valletta 1994) hin angenommen worden ist;

unter Hinweis darauf, wie wichtig in diesem Zusammenhang die Teilnahme der Nichtmitgliedstaaten an den Tätigkeiten des Europarats zur Bekämpfung der Korruption ist, und erfreut über deren wertvollen Beitrag zur Verwirklichung des Aktionsprogramms gegen Korruption;

ferner unter Hinweis darauf, dass in der von den europäischen Justizministern auf ihrer 21. Konferenz (Prag 1997) angenommenen Entschließung Nr. 1 die rasche Umsetzung des Aktionsprogramms gegen Korruption gefordert und insbesondere die Ausarbeitung eines Strafrechtsübereinkommens über Korruption empfohlen wird, in dem das koordinierte Unter-Strafe-Stellen von Korruptionsdelikten, eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Verfolgung solcher Delikte und ein wirkungsvoller Überwachungsmechanismus, zu dem Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten gleichberechtigt Zugang haben, vorgesehen sind;

eingedenk dessen, dass die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrem Zweiten Gipfel vom 10. und 11. Oktober 1997 in Straßburg beschlossen haben, gemeinsame Antworten auf die Herausforderungen zu suchen, die sich durch die Ausbreitung der Korruption stellen, und einen Aktionsplan angenommen haben, mit dem die Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption, einschließlich ihrer Verbindungen zum organisierten Verbrechen und zur Geldwäsche, gefördert werden soll und das Ministerkomitee insbesondere beauftragt wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschließen;

ferner in der Erwägung, dass in der Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, angenommen vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung am 6. November 1997, die Notwendigkeit unterstrichen wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschließen;

in Anbetracht der am 4. Mai 1998 auf der 102. Tagung des Ministerkomitees erfolgten Annahme der Entschließung (98) 7 zur Genehmigung des erweiterten Teilabkommens über die Einrichtung der "Staatengruppe gegen Korruption - GRECO", deren Ziel es ist, die Fähigkeit ihrer Mitglieder zur Bekämpfung der Korruption zu verbessern, indem sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in diesem Bereich überwacht

- sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. wird der Ausdruck "Amtsträger" entsprechend der Bestimmung des Begriffs "Beamter", "Bediensteter im öffentlichen Dienst", "Bürgermeister", "Minister" oder "Richter" im innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die betreffende Person die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt, und so, wie er in dessen Strafrecht verwendet wird, ausgelegt;
  2. umfasst der unter Buchstabe a genannte Begriff "Richter" auch Staatsanwälte und Träger eines richterlichen Amtes;
  3. braucht der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens wegen einer Straftat, an der ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, die Bestimmung des Begriffs "Amtsträger" nur insoweit anzuwenden, als sie mit seinem inner-staatlichen Recht vereinbar ist;
  4. bedeutet "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das aufgrund des geltenden innerstaatlichen Rechts diese Rechtsstellung innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Kapitel II
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Artikel 2 Bestechung inländischer Amtsträger

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger dieser Vertragspartei für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Artikel 3 Bestechlichkeit inländischer Amtsträger

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Amtsträger dieser Vertragspartei für ihn selbst oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Artikel 4 Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern inländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer inländischen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft, die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Artikel 5 Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maß - nahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Artikel 6 Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern ausländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft eines anderen Staates, die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Artikel 7 Bestechung im privaten Sektor

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maß - nahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder für ein solches tätig ist, für diese selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Artikel 8 Bestechlichkeit im privaten Sektor

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder für ein solches tätig ist, für sie selbst oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Artikel 9 Bestechung und Bestechlichkeit internationaler Beamter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, die im Sinne des Personalstatuts der betreffenden Organisation Beamter oder Vertragsbediensteter einer internationalen oder supranationalen Organisation ist, der die Vertragspartei angehört, oder eine Person, gleichviel ob entsandt oder nicht, die bei einer solchen Organisation Aufgaben wahrnimmt, die denjenigen der genannten Beamten oder Bediensteten vergleichbar sind, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Artikel 10 Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern internationaler parlamentarischer Versammlungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen oder supranationalen Organisation, der die Vertragspartei angehört, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Artikel 11 Bestechung und Bestechlichkeit von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Träger eines richterlichen Amtes oder ein sonstiger Bediensteter eines internationalen Gerichtshofs, dessen Zuständigkeit von der betreffenden Vertragspartei anerkannt wird, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Artikel 12 Missbräuchliche Einflussnahme

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils als Gegenleistung an eine Person, die behauptet oder bestätigt, missbräuchlich Einfluss auf die Entscheidungsfindung einer der in den Artikeln 2, 4 bis 6 und 9 bis 11 genannten Personen nehmen zu können, für diese selbst oder für einen Dritten sowie das Fordern oder Annehmen oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine solche Person als Gegenleistung für eine solche Einflussnahme, unabhängig davon, ob die Einflussnahme erfolgt ist oder nicht oder ob die vermutete Einflussnahme zu dem gewünschten Ergebnis führt oder nicht.

Artikel 13 Geldwäsche bei Erträgen aus Korruptionsdelikten

Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Europaratsübereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141) aufgeführten Handlungen unter den dort vorgesehenen Bedingungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn die Haupttat in einer der aufgrund der Artikel 2 bis 12 des vorliegenden Übereinkommens umschriebenen Straftaten besteht und soweit die betreffende Vertragspartei zu diesen Straftaten keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat oder diese Straftaten nicht als schwere Straftaten im Sinne ihrer Rechtsvorschriften über Geldwäsche betrachtet.

Artikel 14 Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften

Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen oder Unterlassungen, die auf das Begehen, Verbergen oder Verschleiern der in den Artikeln 2 bis 12 aufgeführten Straftaten abzielen, wenn vorsätzlich begangen, mit strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen zu bedrohen, soweit die betreffende Vertragspartei keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat:

  1. Erstellen oder Verwenden einer Rechnung oder sonstiger Buchführungsunterlagen mit falschen oder unvollständigen Angaben;
  2. rechtswidriges Unterlassen der Buchung einer Zahlung.

Artikel 15 Teilnahmehandlungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um jede Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftat nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Artikel 16 Immunität

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen sowie der entsprechenden Durchführungsvorschriften über die Aufhebung der Immunität.

Artikel 17 Gerichtsbarkeit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über eine aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschrie - bene Straftat zu begründen,

  1. wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird;
  2. wenn der Straftäter Staatsangehöriger, Amtsträger oder Mitglied einer inländischen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft der betreffenden Vertragspartei ist;
  3. wenn an der Straftat ein Amtsträger oder ein Mitglied einer inländischen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft der betreffenden Vertragspartei oder eine in den Artikeln 9 bis 11 genannte Person, die zugleich Staats-angehörige dieser Vertragspartei ist, beteiligt ist.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbehält, die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Buchstaben b und c insgesamt oder teilweise nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

(3) Hat eine Vertragspartei von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Absatz 2 Gebrauch gemacht, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich eine verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie, nachdem ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, nur deshalb nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil sie ihre Staatsangehörige ist.

(4) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus.

Artikel 18 Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten der Bestechung, missbräuchlichen Einflussnahme und Geldwäsche, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu den genannten Straftaten durch eine solche natürliche Person verantwortlich gemacht werden können.

(2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung der in Absatz 1 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei den in Absatz 1 genannten Straftaten nicht aus.

Artikel 19 Sanktionen und Maßnahmen

(1) In Anbetracht der Schwere der aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten sieht jede Vertragspartei für die nach den Artikeln 2 bis 14 umschriebenen Straftaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen vor, einschließlich freiheitsentziehender Sanktionen, die zur Auslieferung führen können, wenn die Straftaten von natürlichen Personen begangen werden.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die aufgrund des Artikels 18 Absätze 1 und 2 verantwortlich gemacht werden, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, bedroht werden.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um Tatwerkzeuge und Erträge aus den aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einziehen oder in anderer Weise entziehen zu können.

Artikel 20 Spezialisierte Behörden

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Spezialisierung von Personen oder Einrichtungen auf die Korruptionsbekämpfung. Diese genießen im Rahmen der Grundprinzipien der Rechtsordnung der betreffenden Vertragspartei die erforderliche Unabhängigkeit, um ihre Aufgaben wirksam und frei von jedem unzulässigen Druck wahrnehmen zu können. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass das Personal dieser Einrichtungen über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung und finanzielle Ausstattung verfügt.

Artikel 21 Zusammenarbeit mit und zwischen innerstaatlichen Behörden

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden sowie jeder Amtsträger im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden zusammenarbeiten,

  1. indem sie die betreffenden Behörden von sich aus unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftat begangen wurde, oder
  2. indem sie den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

Artikel 22 Schutz von Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, und von Zeugen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen wirksamen und angemessenen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:

  1. Personen, die Angaben über aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten machen oder in anderer Weise mit den für Ermittlung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
  2. Zeugen, die eine Aussage in Bezug auf solche Straftaten machen.

Artikel 23 Maßnahmen zur Erleichterung der Beweisaufnahme und der Einziehung von Erträgen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen einschließlich solcher, welche die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ermöglichen, um die Sammlung von Beweisen für aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten zu erleichtern und um Tatwerkzeuge und Erträge aus Korruption oder Vermögensgegenstände, deren Wert solchen Erträgen entspricht, ermitteln, einfrieren und beschlagnahmen zu können, soweit auf diese Tatwerkzeuge und Erträge Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 Anwendung finden können.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihren Gerichten oder sonstigen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zweck der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden.

(3) Das Bankgeheimnis steht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nicht im Wege.

Kapitel III
Überwachung der Durchführung

Artikel 24 Überwachung

Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.

Kapitel IV
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 25 Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander nach Maßgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte über inter-nationale Zusammenarbeit in Strafsachen oder der auf der Grundlage einheitlicher oder gegenseitiger Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarungen und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren in Bezug auf die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten im größt-möglichen Umfang zusammen.

(2) Ist zwischen den Vertragsparteien eine völkerrechtliche Übereinkunft oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht in Kraft, so finden die Artikel 26 bis 31 dieses Kapitels Anwendung.

(3) Die Artikel 26 bis 31 dieses Kapitels finden ferner Anwendung, wenn sie günstiger als die völkerrechtlichen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1 sind.

Artikel 26 Rechtshilfe

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander im größtmöglichen Umfang Rechtshilfe und bearbeiten unverzüglich die Ersuchen von Behörden, die aufgrund ihrer innerstaatlichen Gesetze ermächtigt sind, aufgrund dieses Übereinkommens umschriebene Straftaten zu ermitteln oder zu verfolgen.

(2) Die Rechtshilfe nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Erledigung des Ersuchens ihre grundlegenden Interessen, die nationale Souveränität, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) beeinträchtigen würde.

(3) Die Vertragsparteien dürfen eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

Artikel 27 Auslieferung

(1) Die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten ansehen.

(3) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

(4) Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vor-gesehenen Bedingungen einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.

(5) Wird die Auslieferung wegen einer aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftat allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der verfolgten Person oder deswegen abgelehnt, weil die ersuchte Vertragspartei der Auffassung ist, sie habe die Gerichtsbarkeit über die Straftat, so unterbreitet die ersuchte Vertragspartei den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart wurde, und teilt der ersuchenden Vertragspartei zu gegebener Zeit das endgültige Ergebnis mit.

Artikel 28 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Tatsacheninformationen übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren betreffend aufgrund dieses Übereinkommens umschriebene Straftaten behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen nach diesem Kapitel stellt.

Artikel 29 Zentrale Behörde

(1) Die Vertragsparteien bestimmen eine oder erforderlichenfalls mehrere zentrale Behörden, welche die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten Behörden mit.

Artikel 30 Unmittelbarer Schriftverkehr

(1) Die zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

(2) In dringenden Fällen können die Rechtshilfeersuchen und damit in Zusammenhang stehenden Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an entsprechende Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Kopie an die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.

(3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

(4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.

(5) Ersuchen oder Mitteilungen nach Absatz 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

(6) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilen, dass nach diesem Kapitel gestellte Ersuchen aus Effizienzgründen an ihre zentrale Behörde zu richten sind.

Artikel 31 Information

Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen und das endgültige Ergebnis dieser Maßnahmen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei ferner unverzüglich über alle Umstände, welche die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 32 Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem vierzehn Staaten nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein solcher Staat bei der Ratifikation nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens automatisch Mitglied.

(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein Unterzeichnerstaat bei der Ratifikation nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er an dem Tag, an dem das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, automatisch Mitglied.

Artikel 33 Beitritt zum Übereinkommen

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss die Europäische Gemeinschaft sowie jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für die Europäische Gemeinschaft und für jeden nach Absatz 1 beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt. Die Europäische Gemeinschaft und jeder beitretende Staat werden an dem Tag, an dem das Übereinkommen für sie in Kraft tritt, automatisch GRECO-Mitglieder, sofern sie dies nicht bereits beim Beitritt sind.

Artikel 34 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 35 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt.

(2) Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

Artikel 36 Erklärungen

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger nach Artikel 5, internationaler Beamter nach Artikel 9 oder von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe nach Artikel 11 nur insoweit als Straftat umschreiben wird, als der Amtsträger oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt.

Artikel 37 Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Recht vorbehalten, die in den Artikeln 4, 6 bis 8, 10 und 12 genannten Handlungen oder die in Artikel 5 genannten Straftaten der Bestechlichkeit insgesamt oder teilweise nicht nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er ein Rechtshilfeersuchen nach Artikel 26 Absatz 1 ablehnen kann, wenn das Ersuchen eine Straftat betrifft, welche die ersuchte Vertragspartei als politische Straftat betrachtet.

(4) Ein Staat darf in Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 nicht zu mehr als fünf der in jenen Absätzen erwähnten Bestimmungen Vorbehalte machen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. Gleichartige Vorbehalte zu den Artikeln 4, 6 und 10 werden als ein einziger Vorbehalt betrachtet.

Artikel 38 Gültigkeit und Überprüfung von Erklärungen und Vorbehalten

(1) Erklärungen nach Artikel 36 und Vorbehalte nach Artikel 37 sind vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat an drei Jahre lang gültig. Diese Erklärungen und Vorbehalte können jedoch für Zeitabschnitte derselben Dauer erneuert werden.

(2) Zwölf Monate vor Erlöschen der Erklärung oder des Vorbehalts unterrichtet der Generalsekretär des Europarats den betreffenden Staat über dieses Erlöschen. Spätestens drei Monate vor dem Erlöschen notifiziert der Staat dem Generalsekretär seine Absicht, die Erklärung oder den Vorbehalt aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zurückzunehmen. Andernfalls unterrichtet der Generalsekretär diesen Staat, dass seine Erklärung oder sein Vorbehalt automatisch um sechs Monate verlängert wird. Notifiziert der betreffende Staat seine Entscheidung, seine Erklärung oder seinen Vorbehalt aufrechtzuerhalten oder zu ändern, nicht vor Ablauf dieses Zeitabschnitts, so erlischt die Erklärung oder der Vorbehalt.

(3) Wenn eine Vertragspartei nach den Artikeln 36 und 37 eine Erklärung abgibt oder einen Vorbehalt macht, erläutert sie GRECO vor der Erneuerung oder auf Ersuchen die Gründe für die Aufrechterhaltung.

Artikel 39 Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 33 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.

(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, die Änderung annehmen.

(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

(5) Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.

Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.

(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Artikel 41 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 42 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 32 und 33;
  4. jede Erklärung oder jeden Vorbehalt nach Artikel 36 oder 37;
  5. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 27. Januar 1999 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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