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KWGWpIGVermV - KWG-WpIG-Vermittlerverordnung
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Vom 4. Dezember 2007
(BGBl. Teil I Nr. 61 vom 07.12.2007 S. 2785; 23.06.2017 S. 1693 17; 10.11.2022 S. 2021 22)
Gl.-Nr.: 7610-2-35
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert und § 2 Abs. 10 durch Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe g des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§ 1 Einreichung der Anzeigen 22
Die Anzeigen nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung.
Die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten:
Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.
§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit 22
In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.
§ 4 Inhalt des Registers 17 22
(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingestellt:
(2) In dem Register werden außerdem folgende An gaben ausgewiesen:
(3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht ausgewiesen.
§ 5 Verantwortlichkeit
Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1
Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen. Erforderliche Berichtigungen sin unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.
§ 6 Einsichtnahme in das Register 17 22
Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
§ 7 Dauer der Einsehbarkeit
Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die angezeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Register einsehbar. § 8 (aufgehoben) 22
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1).
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