Regelwerk Allgemein |
GewV - Gewerbeverordnung
Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung
- Bayern -
Vom 9. Februar 2010
(GVBl Nr. 4 vom 26. Februar 2010 S. 103; 28.11.2012 S. 656 12; 11.12.2012 S. 666 12a; 01.07.2014 S. 236 14; 12.05.2015 S. 82 15; 16.06.2015 S. 184 15 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7101-1-W
Zuständigkeiten neu geregelt in ZustV
Auf Grund von § 6b Satz 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258), § 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Sachliche Zuständigkeit 14
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden, sind zuständig für den Vollzug der § § 33a und 33i der Gewerbeordnung sowie den Vollzug des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der § § 33a und 33i der Gewerbeordnung unterliegen.
(3) Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 33c Abs. 1 und 3, § 33d Abs. 1 Satz 1, § 55a Abs. 1 Nr. 1, § 55c Satz 1, § 56a Abs. 1 und 2, § 60a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2, § 69b Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 70a Abs. 1 und § 71b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, sowie § 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung; ferner im Sinn von § 14 Abs. 5 und § 60c Abs. 1 der Gewerbeordnung neben der Kreisverwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist außerdem zuständige Behörde im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl I S. 1598), geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992). Soweit die Gemeinde nach Satz 1 oder 2 zuständig ist, ist sie auch zuständige Behörde im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d der Gewerbeordnung.
(4) Die Polizei ist zuständig neben der Kreisverwaltungsbehörde
(5) Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45 der Gewerbeordnung zu prüfen hat.
(6) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig
sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den § § 34d, 34e, 34f, 34h der Gewerbeordnung unterliegen. Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend. 3Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (Staatsministerium).
§ 1a Zuständigkeit des Landesamtes für Statistik 14 15
(1) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung genannten Stellen kann durch einen zentralen Auskunftsdienst auf Basis eines zentralen Datenbestands erfolgen, der vom Landesamt für Statistik aufgebaut und betrieben wird. Die Übermittlung umfasst den Abruf der Daten durch die jeweilige Empfangsstelle.
(2) Sofern die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt, übernimmt das Landesamt für Statistik im Auftrag der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Verarbeitung der Daten aus der Gewerbeanzeige.
(3) Das Landesamt für Statistik hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Vertraulichkeit der Datenübertragung zu treffen. Es hat dabei insbesondere zu gewährleisten, dass nur die in § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung genannten Stellen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Daten des in Abs. 1 genannten zentralen Datenbestands zugreifen können. Hierfür ist insbesondere eine vorherige Registrierung der abrufenden Stellen beim Landesamt für Statistik erforderlich.
(4) Das Landesamt für Statistik hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Daten der Gewerbeanzeigen protokolliert werden. Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach Abruf zu löschen. 4Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 vom Landesamt für Statistik regelmäßig Stichproben zu ziehen.
(5) Die datenschutzrechtliche Freigabe für den zentralen Auskunftsdienst nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt durch die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 jeweils zuständige Behörde. Deren behördlicher Datenschutzbeauftragter führt auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 27 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).
(6) Das Staatsministerium nimmt für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 Satz 1 gegenüber dem Landesamt für Statistik die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG wahr.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist
§ 3 Verfahren über eine einheitliche Stelle 14
Verfahren nach § § 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1a bis 3, § § 34d, 34e, 34f, 34h und 60a der Gewerbeordnung werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle ausgenommen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
am 1. Juli 2010 in Kraft.
(3) (aufgehoben)
§ 4 Änderung der Gaststättenverordnung
Die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl S. 295, BayRS 7130-1-W), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 539), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "Art. 59 Abs. 2" durch die Worte "Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 " ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
" 3 Vor Erteilung einer Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes sind das Jugendamt und die Polizei sowie sonstige berührte öffentliche Stellen rechtzeitig zu beteiligen."
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 6 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
§ 5 Änderung der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte Inkrafttreten
In § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl S. 981), werden die Worte ", und zum Vollzug der §§ 69 bis 69b sowie § 70a GewO, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 GewO" gestrichen und werden im Klammerzusatz die Worte "Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 " durch die Worte "Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
§ 6 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl S. 552), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, denen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) Aufgaben übertragen worden sind," gestrichen.
b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
"5. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d, Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4, § 145 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 2 Nrn. 1 und 7 Buchst. b und c und Abs. 3 Nrn. 1 und 6 bis 9 sowie § 146 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 bis 11a der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den Vorschriften der §§ 14, 33a, 33c, 33d, 33i, 55c, 55f, 56a, 60a, 60b, 67, 69, 69a, 70a und 71b der Gewerbeordnung unterliegen,".
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 8 werden folgende neue Nr. 9 und folgende Nrn. 10 und 11 eingefügt:
"9. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k, § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit letztere Vorschrift sich auf die Vorschriften des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung bezieht, § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit er sich auf die Vorschriften des § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 oder des § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung bezieht, § 144 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 der Gewerbeordnung,
10. § 146 Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit eine Anzeige bei den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde,
11. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit eine Auskunft gegenüber den Industrie- und Handelskammern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wurde,".
b) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 12.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
(3) Mit Ablauf des 28. Februar 2010 treten außer Kraft:
ENDE |