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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Vom 26. Juli 2006
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2006 S. 387)
Gl.-Nr.: 2010-2-I



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962, ber. 2004, S. 198), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Text zu Art. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes "Zustellung durch die Post mittels Einschreiben".

b) Der Text zu Art. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis "Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis".

c) Der Text zu Art. 6 wird durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

d) Dem Text zum Vierten Abschnitt des Ersten Hauptteils wird der Klammerzusatz "(aufgehoben)" angefügt.

e) Der Text zu den Art. 10 bis 13 und zu Art. 16 wird jeweils durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

2. Art. 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
Art. 2 Allgemeines

(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe oder Vorlage eines Schriftstücks. Zugestellt wird durch die Post (Art. 3, 4) oder durch die Behörde (Art. 5, 6). Daneben gelten die in den Artikeln 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.

Art. 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlasst, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsorts aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.

(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.

(3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung.

Art. 4 Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes

(1) Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2) Auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks ist der Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. An Stelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein zu den Akten genommen werden.

Art. 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbestätigung

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. Der Empfänger hat eine mit dem Datum der Aushändigung versehene Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück.

(2) An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; die Übermittlung des Schriftstücks kann durch die Übermittlung seines Inhalts durch Telekopie ersetzt werden. Als Nachweis der Zustellung genügt dann die mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbestätigung, die an die Behörde zurückzusenden ist.

(3) Im Falle des Absatzes 1 gelten die besonderen Vorschriften der Art. 10 bis 13. Art. 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.

 "Art. 2 Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den Art. 14, 15 und 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.

Art. 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Abs. 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Art. 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. An Stelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Dokuments (Betreff, Datum, Aktenzeichen) und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein zu den Akten genommen werden.

Art. 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. 3Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

  1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
  2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
  3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.

Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach Abs. 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters oder seines Stellvertreters oder eines Beamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. 3Die Erlaubnis ist bei der Zustellung in Kopie mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Abs. 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 3Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist."

3. Art. 6 wird aufgehoben.

4. Art. 7 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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(2) Zustellungen für Behörden, juristische Personen, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Zweckvermögen sind an ihren Vorstand zu richten. Wenn das für eine solche Einrichtung geltende Recht den Begriff des Vorstandes nicht verwendet, gilt als Vorstand das zur Vertretung nach außen berechtigte Organ.

(3) Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Vorstände vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

 "(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen."

5. Art. 8 erhält folgende Fassung:

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Art. 8 Zustellung an Bevollmächtigte

(1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sollen so viele Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt werden, als Beteiligte vorhanden sind.

 "Art. 8 Zustellung an Bevollmächtigte

(1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 3lst ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Kopien zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind."

6. Art. 9 erhält folgende Fassung:

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Art. 9 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.

 "Art. 9 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des Art. 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat."

7. Der Vierte Abschnitt des Ersten Hauptteils

"Besondere Vorschriften für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbestätigung" (Art. 10 bis 13)

Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbestätigung

Art. 10 Ort der Zustellung

Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.

Art. 11 Ersatzzustellung

(1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen übergeben werden. Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann das Schriftstück auch dem in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie zur Annahme bereit sind.

(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so kann dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsortes niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu befestigen; außerdem ist möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen. Wird das niedergelegte Schriftstück nicht binnen drei Monaten vom Empfänger abgeholt, so hat es die Gemeinde an die Stelle zurückzusenden, die die Zustellung veranlasst hat.

(3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger, der einen besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einem dort anwesenden Gehilfen übergeben werden.

(4) Soll dem Vorstand einer Behörde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines Vereins zugestellt werden und wird er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann das Schriftstück einem anderen Bediensteten übergeben werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird der Vorstand in seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.

(5) Die Empfangsbestätigung ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzzustellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er, wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt ist.

Art. 12 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Behördenvorstands oder seines Stellvertreters, bei Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden auch eines Beamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt, zugestellt werden.

(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

(3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.

(4) Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert worden ist.

Art. 13 Verweigerung der Annahme

(1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert oder wird die Unterschrift unter die Empfangsbestätigung abgelehnt, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt.

(2) Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchen Gründen das Schriftstück zurückgelassen ist.

wird aufgehoben.

8. Art. 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

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Art. 14 Zustellung im Ausland

(1) Im Ausland wird mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Bundes zugestellt.

(2) An Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, wird mittels Ersuchens des Auswärtigen Amtes zugestellt, wenn sie zur Mission des Bundes gehören. Dasselbe gilt für die Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate.

(3) Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten, dass zugestellt ist, nachgewiesen.

Art. 15 Öffentliche Zustellung

(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden,

  1. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
  2. wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
  3. wenn die Zustellung im Ausland erfolgen müsste, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, dass und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken.

"Art. 14 Zustellung im Ausland

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

  1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
  2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
  3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
  4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach Art. 5 Abs. 5, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Abs. 1 Nr. .1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. 3Zum Nachweis der Zustellung gemäß Abs. 1 Nr. 4 genügt das Empfangsbekenntnis nach Art. 5 Abs. 5 Satz 3.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. 3Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.

Art. 15 Öffentliche Zustellung

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  2. der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb nicht möglich ist, oder
  3. sie im Fall des Art. 14 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

  1. die Behörde, für die zugestellt wird,
  2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
  3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
  4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,

erkennen lassen.

Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, von wann bis wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind." 

9. Art. 16

Art. 16 Zustellung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte

(1) Verfügungen und Entscheidungen, deren Zustellung an einen Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Beamtenrechts erforderlich ist, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, dass sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekannt gegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift; er ist auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.

(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Beamten, der sich im Ausland aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, dass ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald es die Umstände gestatten.

(3) Das gleiche gilt für Zustellungen an Richter, Richter im Ruhestand und versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Richtern.

wird aufgehoben.

10. In Art. 17 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Postanstalt" durch das Wort "Post" ersetzt.

11. In Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Finanzamt" die Worte "oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft.