Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts
Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.12.2006 S. 975)
2020-1-1-I, 2030-3-1-I, 2020-4-2-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Art. 66 erhält folgende Fassung:
"Planabweichungen"
b) Die Überschrift des Art. 70 erhält folgende Fassung;
"Mittelfristige Finanzplanung"
c) Die Überschrift des Art. 74 erhält folgende Fassung:
"Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze"
d) Die Überschrift des Art. 76 erhält folgende Fassung:
"Rücklagen, Rückstellungen"
e) Die Überschrift des Art. 102 erhält folgende Fassung:
"Rechnungslegung, Jahresabschluss"
f) Es wird folgender Art. 102a eingefügt: "Art. 102a Konsolidierter Jahresabschluss.
g) Die Überschrift des Art. 107 erhält folgende Fassung:
"Abschlussprüfung bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen"
2. Art. 61 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen."
3. Art. 63 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres, | "1. des Haushaltsplans unter Angabe
a) des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung, b) des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,". |
bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "mit" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
b) In Satz 3 werden vor dem Wort "Einnahmen" die Worte "Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die" eingefügt.
4. Art. 64 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt. | "(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt." |
b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. | "Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern." |
5. Art. 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben | "Planabweichungen" |
b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "außerplanmäßige" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Verbindlichkeiten" durch die Worte "Verpflichtungen zu Leistungen" ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "überplanmäßige" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
6. Art. 67 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" sowie nach dem Wort "dürfen" die Worte "unbeschadet des Abs. 5" eingefügt.
b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
7. Art. 68 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen, | "2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,". |
bb) In Nr. 3 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise" eingefügt.
b) In Abs. 3 Nr. 1 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
8. Art. 69 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen, | "1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,". |
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Vermögenshaushalts" gestrichen.
9. Art. 70 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Finanzplanung | "Mittelfristige Finanzplanung" |
b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "voraussichtlichen" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
10. Art. 71 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Vermögenshaushalt" die Worte "Finanzhaushalt beziehungsweise im" eingefügt.
b) In Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
11. Art. 73 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Haushaltswirtschaft" die Worte "ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise" eingefügt.
12. Art. 74 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Wertansätze" angefügt.
b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist."
13. Art. 76 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 76 Rücklagen
Die Gemeinde hat für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. | "Art. 76 Rücklagen, Rückstellungen
(1) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung hat die Gemeinde ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. (2) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung sind für ungewisse Verbindlichkeiten und unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Rückstellungen zu bilden. (3) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik hat die Gemeinde für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. 2Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig." |
14. Art. 102 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Jahresabschluss" angefügt.
b) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. | "(1) Im Jahresabschluss beziehungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. 2Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem Anhang.
Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung- aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung.
Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 102a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen." |
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahres" die Worte "den Jahresabschluss beziehungsweise" eingefügt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 102a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
15. Es wird folgender Art. 102a eingefügt:
"Art. 102a Konsolidierter Jahresabschluss
(1) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse
zu konsolidieren. Das gilt nicht für die Jahresabschlüsse der Sparkassen.
(2) Aufgabenträger nach Abs. 1 sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn bei der Gemeinde die dem § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. 2Andere Aufgabenträger als nach Satz 1 sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren, es sei denn, sie sind für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung. Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 3 können auch entsprechend § 310 des Handelsgesetzbuchs anteilsmäßig konsolidiert werden. Für den Anteil an einem Zweckverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Umlageschlüssel maßgebend.
(3) Der konsolidierte Jahresabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.
(4) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenträgern, Organisationseinheiten und Vermögensmassen darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu erhalten, die sie für die Konsolidierung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält."
16. Art. 103 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuß geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). | " Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung)." |
b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse können Sachverständige zugezogen werden. | "Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden." |
c) In Abs. 4 wird nach dem Wort "Monaten" ein Komma und die Worte "die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten" eingefügt.
17. Art. 105 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt. | "(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses beziehungsweise der Jahresrechnung sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt." |
18. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Jahresrechnung und die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind, | "2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,". |
19. Der Überschrift des Art. 107 werden die Worte "bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen" angefügt.
20. Art. 123 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird vor dem Wort "Finanzplanung" das Wort "mittelfristigen" eingefügt und vor dem Wort "Einnahmen" werden die Worte "Einzahlungen, Auszahlungen, Erträgen und Aufwendungen beziehungsweise" eingefügt.
bb) Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:
"5. die Bildung und Auflösung von Rückstellungen,".
cc) Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 6 und 7.
dd) Es wird folgende neue Nr. 8 eingefügt:
"8. die Aufstellung der Eröffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 74 Abs. 4 und der folgenden Bilanzen,".
ee) Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden Nrn. 9 und 10.
ff) Es werden folgende neue Nr. 11 und folgende Nr. 12 eingefügt:
"11. den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses; dabei können auch Ausnahmen von der und Übergangsfristen für die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden,
12. den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung beziehungsweise zum Jahresabschluss, des Anhangs zum Jahresabschluss sowie des Konsolidierungsberichts zum konsolidierten Jahresabschluss,".
gg) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 13.
hh) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 14; nach dem Wort "Jahresrechnungen" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Jahresabschlüsse" werden die Worte "und der konsolidierten Jahresabschlüsse" eingefügt.
ii) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 15. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans, | "2. die Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans insbesondere
a) die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung, b) die Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,". |
bbb) In Nr. 3 wird vor dem Wort "Finanzplans" das Wort "mittelfristigen" eingefügt.
ccc) Es wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:
"4. die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses,".,
ddd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise, | "5. die Darstellung und die Form der Vermögensnachweise, ". |
eee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
fff) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7; vor dem Wort "Finanzplans" wird das Wort "mittelfristigen" eingefügt.
bb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans und die Zuordnung der vermögenswirksamen Vorgänge in die Gliederung und die Gruppierung der Vermögensnachweise kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen. | "Die Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den Darstellungen gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen." |
§ 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Art. 60 erhält folgende Fassung:
"Planabweichungen"
b) Die Überschrift des Art. 64 erhält folgende Fassung:
"Mittelfristige Finanzplanung"
c) Die Überschrift des Art. 68 erhält folgende Fassung:
"Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze"
d) Die Überschrift des Art. 70 erhält folgende Fassung:
"Rücklagen, Rückstellungen"
e) Die Überschrift des Art. 88 erhält folgende Fassung:
"Rechnungslegung, Jahresabschluss"
f) Es wird folgender Art. 88a eingefügt:
"Art. 88a Konsolidierter Jahresabschluss"
g) Die Überschrift des Art. 93 erhält folgende Fassung:
"Abschlussprüfung bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen"
2. Art. 55 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die dauernde Leistungsfähigkeit des Landkreises ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Es wird der Abs. 4 angefügt.
3. Art. 57 Abs.2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres, | "1. des Haushaltsplans unter Angabe
a) des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung, b) des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,". |
bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "mit" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
b) In Satz 3 werden vor dem Wort, "Einnahmen" die Worte "Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die" eingefügt.
4. Art. 58 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe des Landkreises bleiben unberührt. | "(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich
Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe des Landkreises bleiben unberührt." |
b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. | "Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern." |
5. Art. 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Überplanmäßige und außerplanmäßigeAusgaben | "Planabweichungen" |
b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "außerplanmäßige" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Verbindlichkeiten" durch die Worte "Verpflichtungen zu Leistungen" ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "überplanmäßig" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
6. Art. 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" sowie nach dem Wort "dürfen" die Worte "unbeschadet des Abs. 5" eingefügt.
b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5)Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
7. Art. 62 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen, | "2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszshlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,". |
bb) In Nr. 3 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise" eingefügt.
b) In Abs. 3 Nr. 1 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
8. Art. 63 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen, | "1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,". |
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Vermögenshaushalts" gestrichen.
9. Art. 64 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Finanzplanung | "Mittelfristige Finanzplanung" |
b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "voraussichtlichen" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
10. Art. 65 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Vermögenshaushalt" die Worte "Finanzhaushalt beziehungsweise im" eingefügt.
b) In Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
11. Art. 67 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Haushaltswirtschaft" die Worte "ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise" eingefügt.
12. Art. 68 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Wertansätze" angefügt.
b) Es wird der Abs. 3 angefügt.
13. Art. 70 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 70 Rücklagen
Der Landkreis hat für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. | "Art. 70 Rücklagen, Rückstellungen
(1) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung hat der Landkreis seine stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. (2) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung sind für ungewisse Verbindlichkeiten und unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Rückstellungen zu bilden. (3) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik hat der Landkreis für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig." |
14. Art. 88 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Jahresabschluss" angefügt.
b) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Kreisausschuß vorzulegen. | "(1) Im Jahresabschluss beziehungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem Anhang.
Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung.
Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 88a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Kreisausschuss vorzulegen." |
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahres" die Worte "den Jahresabschluss beziehungsweise" eingefügt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 88a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
15. Es ward der Art. 88a eingefügt.
16. Art. 89 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden von einem Rechnungsprüfungsausschuß geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). | "Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung)." |
b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse können Sachverständige zugezogen werden. | "Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden." |
c) In Abs. 4 wird nach dem Wort "Monaten" ein Komma und die Worte "die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten" eingefügt.
17. Art. 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt. | "(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses beziehungsweise der Jahresrechnung sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt." |
18. Art. 92 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Jahresrechnung und die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind, | "2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,". |
19. Der Überschrift des Art. 93 werden die Worte "bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen" angefügt.
20. Art. 109 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird vor dem Wort "Finanzplanung" das Wort "mittelfristigen" eingefügt und vor dem Wort "Einnahmen" werden die Worte "Einzahlungen, Auszahlungen, Erträgen und Aufwendungen beziehungsweise" eingefügt.
bb) Es wird die neue Nr. 5 eingefügt.
cc) Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 6 und 7.
dd) Es wird die neue Nr. 8 eingefügt.
ee) Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden Nrn. 9 und 10.
ff) Es werden die neue Nr. 11 und folgende Nr. 12 eingefügt.
gg) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 13.
hh) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 14; nach dem Wort "Jahresrechnungen" wird das Wort
"und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Jahresabschlüsse" werden die Worte "und der konsolidierten Jahresabschlüsse" eingefügt.
ii) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 15.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans, | "2. die Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans insbesondere
a) die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung, b) die Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,". |
bbb) In Nr. 3 wird vor dem Wort "Finanzplans" das Wort "mittelfristigen" eingefügt.
ccc) Es wird die neue Nr. 4 eingefügt.
"4. die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses,".
ddd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise, | "5. die Darstellung und die Form der Vermögensnachweise,". |
ee.) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
fff) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7; vor dem Wort "Finanzplans" wird das Wort "mittelfristigen" eingefügt.
bb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans und die Zuordnung der vermögenswirksamen Vorgänge in die Gliederung und die Gruppierung der Vermögensnachweise kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen. | "Die Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den Darstellungen gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen." |
§ 3
Änderung der Bezirksordnung
Die Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Art. 58 erhält folgende Fassung:
"Planabweichungen"
b) Die Überschrift des Art. 62 erhält folgende Fassung:
"Mittelfristige Finanzplanung"
c) Die Überschrift des Art. 66 erhält folgende Fassung:
"Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze"
d) Die Überschrift des Art. 68 erhält folgende Fassung:
"Rücklagen, Rückstellungen"
e) Die Überschrift des Art. 84 erhält folgende Fassung:
"Rechnungslegung, Jahresabschluss"
f) Es wird folgender Art. 84a eingefügt: "Art. 84a Konsolidierter Jahresabschluss"
g) Die Überschrift des Art. 89 erhält folgende Fassung:
"Abschlussprüfung bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen"
2. Art. 53 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die dauernde Leistungsfähigkeit des Bezirks ist sicherzustellen, eine Überschuldung zu vermeiden."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen."
3. Art. 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. des Haushaltsplans unter Angabe
|
bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "mit" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
b) In Satz 3 werden vor dem Wort "Einnahmen" die Worte "Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die" eingefügt.
4. Art. 56 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Bezirks voraussichtlich
Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe des Bezirks bleiben unberührt." |
b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern." |
5. Art. 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Planabweichungen" |
b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "außerplanmäßige" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Verbindlichkeiten" durch die Worte "Verpflichtungen zu Leistungen" ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "überplanmäßige" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
6. Art. 59 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" sowie nach dem Wort "dürfen" die Worte "unbeschadet des Abs. 5" eingefügt.
b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
7. Art. 60 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,". |
bb) In Nr. 3 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise" eingefügt.
b) In Abs. 3 Nr. 1 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
8. Art. 61 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,". |
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Vermögenshaushalts" gestrichen.
9. Art. 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Mittelfristige Finanzplanung" |
b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "voraussichtlich" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
10. Art. 63 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Vermögenshaushalt" die Worte "Finanzhaushalt beziehungsweise im" eingefügt.
b) In Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
11. Art. 65 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Ausgaben" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.
b) In Abs. 2.werden nach dem Wort "Haushaltswirtschaft" die Worte "ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise" eingefügt.
12. Art. 66 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Wertansätze" angefügt.
b) Es wird folgender Abs. 3, angefügt:
"(3) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist."
13. Art. 68 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Art. 68 Rücklagen, Rückstellungen
(1) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung hat der Bezirk seine stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Uferschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. (2) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung sind für ungewisse Verbindlichkeiten und unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Rückstellungen zu bilden. (3) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik hat der Bezirk für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig." |
14. Art. 84 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Jahresabschluss" angefügt.
b) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Im Jahresabschluss beziehungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem Anhang.
Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung.
Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 84a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Bezirksausschuss vorzulegen." |
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahres" die Worte "den Jahresabschluss beziehungsweise" eingefügt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 84a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 15. Es wird folgender Art. 84a eingefügt:
"Art. 84a Konsolidierter Jahresabschluss
(1) Mit dem Jahresabschluss des Bezirks sind die Jahresabschlüsse
zu konsolidieren.
(2) Aufgabenträger nach Abs. 1 sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn bei dem Bezirk die dem § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Andere Aufgabenträger als nach Satz 1 sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren, es sei denn, sie sind für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung. Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 3 können auch entsprechend § 310 des Handelsgesetzbuchs anteilsmäßig konsolidiert werden. Für den Anteil an einem Zweckverband ist der Umlageschlüssel maßgebend.
(3) Der konsolidierte Jahresabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.
(4) Der Bezirk hat bei den in Abs. 1 genannten Aufgabenträgern, Organisationseinheiten und Vermögensmassen darauf hinzuwirken, dass ihm das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu erhalten, die er für die Konsolidierung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält."
16. Art. 85 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung)." |
b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden." |
c) In Abs. 4 wird nach dem Wort "Monaten" ein Komma und die Worte "die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten" eingefügt.
17. Art. 87 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses beziehungsweise der Jahresrechnung sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt." |
18. Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,". |
19. Der Überschrift des Art. 89 werden die Worte "bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen" angefügt.
20. Art. 103 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird vor dem Wort "Finanzplanung" das Wort "mittelfristigen" eingefügt und vor dem Wort "Einnahmen" werden die Worte "Einzahlungen, Auszahlungen, Erträgen und Aufwendungen beziehungsweise" eingefügt.
bb) Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:
"5. die Bildung und Auflösung von Rückstellungen,".
cc) Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 6 und 7.
dd) Es wird folgende neue Nr. 8 eingefügt:
"8. die Aufstellung der Eröffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 66 Abs. 3 und der folgenden Bilanzen,".
ee) Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden Nrn. 9 und 10.
ff) Es werden folgende neue Nr. 11 und folgende Nr. 12 eingefügt:
"11. den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses; dabei können auch Ausnahmen von der und Übergangsfristen für die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden,
12. den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung beziehungsweise zum Jahresabschluss, des Anhangs zum Jahresabschluss sowie des Konsolidierungsberichts zum konsolidierten Jahresabschluss,".
gg) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 13.
hh) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 14; nach dem Wort "Jahresrechnungen" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Jahresabschlüsse" werden die Worte "und der konsolidierten Jahresabschlüsse" eingefügt.
ii) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 15.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. die Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans insbesondere
a) die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
b) die Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,".
bbb) In Nr. 3 wird vor dem Wort "Finanzplans" das Wort "mittelfristigen" eingefügt.
ccc) Es wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:
"4. die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses,".
ddd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"5. die Darstellung und die Form der Vermögensnachweise,".
eee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
fff) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7; vor dem Wort "Finanzplans" wird das Wort "mittelfristigen" eingefügt.
bb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den Darstellungen gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen."
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.