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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
Vom 6. Mai 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 13.05.2008 S. 160)
Gl.-Nr.: 215-4-1-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVBl. S. 342), wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird folgender Art. 7b eingefügt:
Art. 7b Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber"
2. Es wird folgender Art. 7b eingefügt:
Art. 7b Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber
Bei Einsätzen zur Katastrophenabwehr von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3 und Art. 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass sich Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegen die freiwillige Hilfsorganisation richten."
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.