Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
- Bayern -

Vom 8. Juli 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 S. 365)

Gl.-Nr.: 2012-1-1-I



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 315), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht werden folgende Art. 34d und 34e eingefügt:

Art. 34d Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme

Art. 34e Notwendige Begleitmaßnahmen".

2. In Art. 33 Abs. 2 werden Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
 Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen erfassen und sie mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist."Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. ;Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden
  1. über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, die durch Straftaten oder sonst abhanden gekommen sind,
  2. über Personen, die ausgeschrieben sind
    • zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
    • aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
    • zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
    • wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden."

3. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht," gestrichen.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Straftat" die Worte "nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1, 2 (ohne § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB) bis 9" eingefügt.

b) In Abs. 2 Halbsatz 2 werden nach den Worten "geführt werden" die Worte "und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen" eingefügt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "erforderlich" die Worte "und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden die Worte "ein in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannter Dienststellenleiter" durch die Worte "eine in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannte Stelle" ersetzt.

4. Art. 34a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "oder ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich" gestrichen.

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Wird erkennbar, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist die Datenerhebung insoweit unzulässig."Wird erkennbar, dass dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnende Daten betroffen sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung insoweit unzulässig."

5. In Art. 34b Abs. 3 werden nach den Worten "erfasst werden," die Worte "einschließlich der nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten," eingefügt.

6. Art. 34c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Dienststellenleiter" durch das Wort "Stellen" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Satz 1" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach den Worten "erforderlich ist" die Worte "und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 nicht betroffen sind" eingefügt.

7. Es werden folgende Art. 34d und 34e eingefügt:

Art. 34d Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme

(1) Die Polizei kann mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben von Personen,

  1. die für eine Gefahr verantwortlich sind, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder
  2. wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwerwiegende Straftat nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1, 2 (ohne § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB) bis 9 begehen werden, oder
  3. soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie für Personen nach Nr. 1 oder 2 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder entgegengenommen haben, ohne insoweit das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach §§ 53, 53a StPO zu haben, oder solche Mitteilungen weitergeben oder weitergegeben haben oder
    2. die unter Nr. 1 oder 2 genannten Personen ihre informationstechnischen Systeme benutzen oder benutzt haben.

Daten dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch gelöscht oder verändert werden, andere als Zugangsdaten jedoch nur, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und eine Erhebung zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend wäre. Eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Wird erkennbar, dass in ein durch ein Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinn der §§ 53, 53a StPO eingegriffen wird, ist die Maßnahme insoweit unzulässig, es sei denn, sie richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst. Soweit dies informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich ist, hat die Polizei durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Erhebung von Daten unterbleibt, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Wird erkennbar, dass solche Daten betroffen sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Maßnahme insoweit unzulässig. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch technische Mittel einsetzen, um

  1. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Abs. 1 spezifische Kennungen sowie
  2. den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln.

Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. ;Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.

(3) Art. 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Sei Gefahr im Verzug sind bei Maßnahmen nach Abs. 2 und bei der Erhebung von Zugangsdaten auch die in Art. 33 Abs. 5 Satz 2 genannten Stellen anordnungsbefugt. ;Die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Die Anordnung muss, soweit möglich, Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, enthalten. In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Bestehen die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht fort, ist die Maßnahme unverzüglich zu beendigen; die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.

(4) Bestehen bei der Durchsicht der Daten Anhaltspunkte dafür, dass Daten

  1. dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind oder
  2. Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, oder
  3. einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind,

sind diese unverzüglich zu löschen oder dem für die Anordnung nach Abs. 1 zuständigen Richter zur Entscheidung über ihre weitere Verwendung vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch eine in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 genannte Stelle treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Löschung ist zu dokumentieren.

(5) Die durch eine Maßnahme nach den Abs. 1 und 2 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2Sie dürfen nur verwendet werden

  1. zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, sowie
  2. zu Zwecken der Strafverfolgung hinsichtlich solcher Straftaten, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen; eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass

  1. die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorgelegen haben oder
  2. sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, oder
  3. sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind und keinen unmittelbaren Bezug zu den in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gefahren oder Straftaten haben,

dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 nicht betroffen sind. 5In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich nachzuholen; Art. 34 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen; die Löschung ist zu dokumentieren. Die durch eine Maßnahme nach den Abs. 1 und 2 erlangten personenbezogenen Daten,

  1. deren Verwendung zu den in Abs. 5 Satz 2 genannten Zwecken nicht erforderlich ist, oder
  2. für die ein Verwendungsverbot besteht,

sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen und zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden; andernfalls sind sie zu löschen. Art. 34 Abs. 7 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(7) Von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 sind

  1. die Personen zu unterrichten, gegen die die Maßnahme gerichtet war, sowie
  2. diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben, gelöscht oder verändert und zu den Zwecken des Abs. 5 Satz 2 verwendet wurden.

Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Rechtsgüter geschehen kann. Art. 34 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die erfolgte Erhebung von Daten nach Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme von Zugangsdaten sowie die Löschung und die Veränderung solcher Daten nach Abs. 1 Satz 2. Art. 34 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 34e Notwendige Begleitmaßnahmen

Zur Durchführung von Maßnahmen nach Art. 34 Abs. 1, Art. 34a sowie 34d Abs. 1 und 2 kann die Polizei verdeckt Sachen durchsuchen sowie die Wohnung des Betroffenen ohne Einwilligung betreten und durchsuchen. Für die Anordnung der Begleitmaßnahmen und die Unterrichtung der Betroffenen finden die für die Maßnahme nach Art. 34 Abs. 1, Art. 34a sowie 34d Abs. 1 und 2 jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung."

8. In Art. 36 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "die in Art. 33 Abs. 5 genannten Dienststellenleiter" durch die Worte "eine in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannte Stelle" ersetzt.

9. Art. 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Sätze 2 und 3" durch die Worte "Satz 2" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Soweit ein Kennzeichen in der abgeglichenen Datei enthalten und seine Speicherung, Veränderung oder Nutzung im einzelnen Fall zur Verfolgung von Straftaten, von Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr einer Gefahr oder im Rahmen einer längerfristigen Observation oder polizeilichen Beobachtung erforderlich ist, gelten abweichend hiervon die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie die Abs. 1 und 2."Soweit ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten und seine Speicherung oder Nutzung im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder für Zwecke, zu denen die Fahndungsbestände erstellt oder die Dateien errichtet wurden, erforderlich ist, gelten abweichend hiervon Abs. 1 und 2 sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung."

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Außer in den Fällen des Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden."

10. Art. 44 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 44 Rasterfahndung

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien insbesondere Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt und fahndungsspezifische Suchkriterien zum Zweck des Abgleiche mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Die Rasterfahndung darf nur durch die in Art. 33 Abs. 5 genannten Dienststellenleiter mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten.

"Art. 44 Rasterfahndung

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr

  1. einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht, oder
  2. einer schwerwiegenden Straftat, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass eine solche begangen werden wird.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt und andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln; die Nutzung dieser Daten ist nicht zulässig. Berufsgeheimnisträger nach §§ 53, 53a StPO sind nicht verpflichtet, personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, zu übermitteln; hierauf ist im Übermittlungsersuchen hinzuweisen.

(3) Die Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie muss den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verwendet werden

  1. zu den in Abs. 1 genannten Zwecken sowie
  2. zu Zwecken der Strafverfolgung hinsichtlich solcher Straftaten, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen; eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

(5) Von der Maßnahme nach Abs. 1 sind die Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt werden, durch die Polizei zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter geschehen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen 24 Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Art. 34 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(6) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind und nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 verwendet werden dürfen, unverzüglich zu vernichten. Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren."

11. In Art. 46 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "einer Anordnung der in Art. 33 Abs. 5 genannten Dienststellenleiter" durch die Worte "der Anordnung einer in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannten Stelle" ersetzt.

§ 2

Durch dieses Gesetz wird in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung eingegriffen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.