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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Vom 7. Mai 2013
(GVBl. Nr. 9 vom 14.05.2013 S. 251)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 71 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Studienbeiträge als Körperschaftsangelegenheit. Die Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen. An den Universitäten und Kunsthochschulen beträgt der Studienbeitrag für jedes Semester mindestens 300 Euro und höchstens 500 Euro; an den Fachhochschulen beträgt er für jedes Semester mindestens 100 Euro und höchstens 500 Euro. Bei der Einteilung des Studienjahres in andere Zeitabschnitte werden die Studienbeiträge entsprechend dem Umfang der Vorlesungszeit bemessen; bei Teilzeitstudiengängen oder in Modulstudien werden sie entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums oder des Modulstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt. Die Hochschulen können die Studienbeiträge für die einzelnen Studiengänge in unterschiedlicher Höhe festlegen. Bei einem Studium an mehreren Hochschulen ist der Studienbeitrag an jeder Hochschule zu entrichten, es sei denn, dass das Studium auf Grund einer Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesem Fall ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt."(1) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studienbeitragsfrei. Dies gilt auch wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt. Abweichend von Satz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben."

2. Die Abs. 2 bis 7

(2) Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Höhe der Studienbeiträge und über die Verwendung der Einnahmen paritätisch zu beteiligen; Abs. 6 bleibt unberührt. Über die Höhe und Verwendung der Einnahmen haben die Hochschulen jährlich gesondert Rechnung zu legen.

(3) Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen bleiben die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen oder sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

(4) Der Freistaat Bayern gestaltet die Erhebung der Studienbeiträge sozialverträglich nach Maßgabe von Abs. 5 und 7 aus.

(5) Die Beitragspflicht besteht nicht

  1. für Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer beurlaubt sind (Art. 48 Abs. 2 und 4),
  2. für Semester, in denen überwiegend eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 3 absolviert wird,
  3. für Semester, in denen überwiegend das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird,
  4. für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt,
  5. für Semester, in denen Studierende auf Grund des Art. 43 Abs. 8 oder des Art. 47 Abs. 3 immatrikuliert sind.

Von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit:

  1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist,
  2. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist,
  3. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden,
  4. ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
  5. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände der Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Abs. 7 eine unzumutbare Härte darstellt.

Die Hochschulen können ferner vorsehen, dass bis zu 10 v.H. der Studierenden für besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, befreit werden. Ferner können die Hochschulen regeln, dass bis zu 20 v. H. der ausländischen Studierenden, die nicht berechtigt sind, ein Studienbeitragsdarlehen im Sinn von Abs. 7 in Anspruch zu nehmen, für besondere Leistungen von der Beitragspflicht befreit werden. Zur Glaubhaftmachung der eine Befreiung nach den Sätzen 1 bis 4 begründenden Tatsachen können die Hochschulen von den Studierenden die Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach Maßgabe des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

(6) Das Nähere, insbesondere zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge, regelt die Hochschule durch Satzung.

(7) Zur Bereitstellung sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen wird ein Sicherungsfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet und von der LfA Förderbank Bayern verwaltet. Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen mit geeigneten Dritten Kooperationsverträge über die Bereitstellung von Darlehen und die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds schließen. Die Hochschulen unterstützen die Bereitstellung sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, 10 v.H. ihrer Einnahmen aus der Erhebung von Studienbeiträgen an den Sicherungsfonds abzuführen. Der Vomhundertsatz nach Satz 4 kann dem Bedarf entsprechend niedriger festgesetzt werden; eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben. Das Nähere, insbesondere die Höhe des Vomhundertsatzes nach Satz 5 die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds, die Darlehensberechtigung, die Mindestdarlehenshöhe, die Darlehensbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

werden gestrichen.

3. Im bisherigen Abs. 8 wird Satz 5

Abs. 7 gilt entsprechend.

gestrichen und die bisherigen Abs. 8 bis 10 werden 2 bis 4.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.