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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
- Bayern -

Vom 25. Juli 2014
(GVBl Nr. 13 vom 31.07.2014 S. 246)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275, BayRS 312-0-J) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
BaySvVollzG - Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung
"Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BaySvVollzG)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Teil 21 eingefügt:

"Teil 21 Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung

Art. 97 Ziele des Vollzugs

Art. 98 Gestaltung des Vollzugs

Art. 99 Unterrichtung

Art. 100 Zuständigkeit

Art. 101 Kostentragung".

b) Der bisherige Teil 21 wird Teil 22.

c) Die bisherigen Art. 97 und 98 werden Art. 102 und 103.

d) Der bisherige Art. 99 wird Art. 104 und erhält folgende Fassung: "Art. 104 (aufgehoben)".

e) Der bisherige Art. 100 wird Art. 105.

3. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs.1 werden nach dem Wort "Sicherungsverwahrung " die Worte " und den Vollzug der Therapieunterbringung" eingefügt.

b) In Abs.2 wird das Wort "wird" durch die Worte "und die Therapieunterbringung werden" ersetzt.

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Therapieunterbringung wird ausnahmsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) erfüllt, soweit dies im Einzelfall wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung medizinisch notwendig ist. "

4. Es wird folgender neuer Teil 21 eingefügt:

"Teil 21
Besondere Vorschriften über den Vollzug der Therapieunterbringung

Art. 97 Ziele des Vollzugs

(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann.

(2) Art. 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 98 Gestaltung des Vollzugs

(1) 1Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinischtherapeutisch und freiheitsorientiert auszurichten. 2Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. 3Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so wenig wie möglich belastend auszugestalten. 4Art. 3 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung Art. 4 bis 96 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

  1. Für den Fall, dass auf Grund der psychischen Störung im Einzelfall eine Behandlung wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung in einer Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 medizinisch notwendig ist, verlegt oder überstellt die Einrichtung für Sicherungsverwahrung im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung nach Anhörung des nach § 4 ThUG zuständigen Gerichts die Untergebrachten in diese Einrichtung. Für das Verfahren im Fall der Rückverlegung oder -überstellung gilt Satz 1 entsprechend.
  2. Bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sind auch medizinischtherapeutische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
  3. In den Fällen der Art. 54 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 ist das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören.
  4. In den Fällen des Art. 96 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 8 BayStVollzG ist eine Übermittlung von Daten auch an das nach § 4 ThUG und das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht zulässig.

(3) Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Art. 4 und 12 bis 21, 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) entsprechende Anwendung. Art. 22 UnterbrG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UnterbrG keine Anwendung finden.

Art. 99 Unterrichtung

Die nach Art. 1 Abs. 2 oder 3 zuständige Einrichtung unterrichtet das nach § 4 ThUG zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald ihr Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr gegeben sind.

Art. 100 Zuständigkeit

(1) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn des Therapieunterbringungsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.

(2) Zuständig für den Vollzug der Unterbringung ist in Fällen des Art. 1 Abs. 2 die Einrichtung für Sicherungsverwahrung.

(3) 1Bei Unterbringungen nach Art. 1 Abs. 3 haben die Bezirke auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde die Unterbringung von Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 zu vollziehen. 2Die Bezirke nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. 3Art. 95 Abs. 6 bis 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze finden entsprechende Anwendung. 4Örtlich zuständig für den Vollzug nach Art. 1 Abs. 3 ist der Bezirk, in dessen Bereich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

(4) 1Die untergebrachte Person kann in eine andere geschlossene Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 eingewiesen oder verlegt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und dadurch ihre Behandlung oder Eingliederung gefördert wird oder dies aus Gründen der Sicherheit oder der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. 2Über die Verlegung entscheidet der Bezirk. 3Soll die Verlegung in eine andere geschlossene Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 3 eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks; in dringenden Fällen kann die Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde ersetzt werden. 4Eine Verlegung in eine oder aus einer geeigneten geschlossenen Einrichtung eines anderen Landes unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. 5Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren infolge einer Einweisung oder Verlegung nach Satz 1 an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bereich die aufnehmende Einrichtung liegt.

(5) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann sich zur Erfüllung der ihr durch das Therapieunterbringungsgesetz übertragenen Aufgaben der Mitwirkung der Polizei bedienen. 2Dies gilt auch für die Bezirke bei Verlegungen untergebrachter Personen.

(6) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration führt die Fachaufsicht über die Bezirke hinsichtlich der ihnen durch Abs. 3 übertragenen Aufgaben.

Art. 101 Kostentragung

(1) Die notwendigen Kosten der Therapieunterbringung trägt der Freistaat Bayern.

(2) 1Soweit Personen in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 untergebracht sind, werden den Bezirken die notwendigen Kosten nachträglich erstattet; die Kostenerstattung kann im Einvernehmen mit dem Bezirk auch in pauschalierter Form erfolgen. 2Für die Kosten der Besuchskommission gilt Art. 27 UnterbrG entsprechend."

5. Der bisherige Teil 21 wird Teil 22.

6. Die bisherigen Art. 97 und 98 werden Art. 102 und 103.

7. Der bisherige Art. 99 wird Art. 104

Art. 104 Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz - BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J) , zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) , wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
BayStVollzG - Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung
 " BayStVollzG - Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 15 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 15
Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Gefangenenmitverantwortung".

b) Es wird folgender Art. 115a eingefügt:

Art. 115a Aufhebung von Maßnahmen".

c) Teil 4 erhält folgende Fassung:

"Teil 4
Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Abschnitt 1
Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe

Art. 159 Gestaltung des Vollzugs
Art. 160 Behandlungsuntersuchung
Art. 161 Vollzugsplan
Art. 162 Behandlung, Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung
Art. 163 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung, Nachsorge und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Jugendstrafe

Art. 164 Vorbehaltene Sicherungsverwahrung".

3. In Art. 1 werden die Worte ", der Sicherungsverwahrung" gestrichen.

4. In Art. 9 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

5. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrung" gestrichen.

bb) In Nrn. 2 und 3 werden jeweils die Worte "oder einer Sicherungsverwahrung" gestrichen.

b) In Abs. 11 Satz 3 werden die Worte "oder Sicherungsverwahrung" gestrichen.

6. In Art. 48 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

7. In Art. 61 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 33 Abs. 1 Satz 5" durch die Worte " § 33 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

8. Teil 2 Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Abschnitt 15
Beschwerde und Gefangenenmitverantwortung
 "Abschnitt 15
Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Gefangenenmitverantwortung".

b) Es wird folgender Art. 115a eingefügt:

Art. 115a Aufhebung von Maßnahmen

Kann der Zweck einer vollzuglichen Maßnahme dauerhaft nicht erreicht werden, so soll sie beendet werden. Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält."

9. Teil 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Teil 4
Besondere Vorschriften über den Vollzug der Sicherungsverwahrung

Art. 159 Ziel der Unterbringung

Sicherungsverwahrte werden zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihnen soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Art. 160 Anwendung anderer Vorschriften

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

Art. 161 Ausstattung

Die Ausstattung der Einrichtungen für Sicherungsverwahrte und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen den Untergebrachten helfen, ihr Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und sie vor Schäden eines langen Freiheitsentzugs bewahren. Ihren persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Art. 162 Kleidung

Untergebrachte dürfen eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

Art. 163 Selbstbeschäftigung, Taschengeld

(1) Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Das Taschengeld (Art. 54) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 im Monat nicht unterschreiten.

Art. 164 Entlassungsvorbereitung

Um die Entlassung vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Einrichtung bleibt Art. 118 unberührt. Die Strafvollstreckungskammer ist vor der beabsichtigten Maßnahme zu hören.

"Teil 4
Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Abschnitt 1
Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe

Art. 159 Gestaltung des Vollzugs

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe neben den in Art. 2 genannten Aufgaben dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird. Dies erfordert die Mitwirkung der Gefangenen. Die Bereitschaft der Gefangenen hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Art. 160 Behandlungsuntersuchung

An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung nach Art. 8 unter Berücksichtigung des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse an, die sich auf alle Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefährlichkeit der Gefangenen zum Schutz der Allgemeinheit und für die Eingliederung nach ihrer Entlassung notwendig ist, erstreckt. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind insbesondere die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Gefangenen festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.

Art. 161 Vollzugsplan

(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan nach Art. 9 aufgestellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrem Erreichen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Er enthält insbesondere Angaben über

  1. sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen,
  2. andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
  3. Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsbereitschaft,
  4. die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
  5. die Zuweisung zu Wohngruppen,
  6. Art und Umfang der Beschäftigung,
  7. Vorschläge zur Gestaltung der Freizeit,
  8. Vorschläge zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
  9. Vorschläge zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
  10. Vorschläge zur Förderung von Außenkontakten,
  11. Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
  12. Vollzugslockerungen, Urlaub und offener Vollzug,
  13. Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.

(2) Der Vollzugsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Gefangenen anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Hierfür hat der Vollzugsplan eine angemessene Frist vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen soll.

(3) An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden.

(4) Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen.

Art. 162 Behandlung, Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung

(1) Den Gefangenen sind die neben Art. 3 erforderlichen Behandlungsmaßnahmen nach § 66c Abs. 2 StGB anzubieten. Diese haben wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Seelsorgerische Betreuung ist anzubieten. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den Gefangenen sollen feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

(2) Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, sind Gefangene bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angezeigt ist. Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erwarten lässt.

Art. 163 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung, Nachsorge und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung gelten Art. 118 bis 120 entsprechend.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Jugendstrafe

Art. 164 Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften in Abschnitt 1 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart des Vollzugs der Jugendstrafe nicht entgegenstehen. § 7 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 JGG bleiben unberührt." 

10. Art. 166 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten und für den Vollzug der Sicherungsverwahrung eingerichteten Anstalt vollzogen. Sie erfolgt in getrennten Abteilungen, es sei denn die Zahl der Sicherungsverwahrten rechtfertigt die Einrichtung einer solchen Abteilung nicht.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; die Worte "den Abs. 2 und 3" werden durch die Worte "Abs. 2" ersetzt und die Worte "oder Sicherungsverwahrten" gestrichen.

11. In Art. 171 Satz 1, Art. 172 Abs. 2 und Art. 173 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

12. In Art. 197 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Justizvollzugsanstalten" die Worte ", Einrichtungen für Sicherungsverwahrung" eingefügt.

13. In Art. 208 werden nach dem Klammerzusatz " (§§ 122 und 177) ," die Worte "die Sicherungsverwahrung (§§ 129 bis 135) ," eingefügt.

14. Art. 209

Art. 209 Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) In Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes - AGGVG - (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2007 (GVBl S. 212), werden die Worte "des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Strafvollzugs" durch die Worte "des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts" ersetzt.

(2) In Art. 67 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 641), werden die Worte " § 100 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Worte "Art. 107 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes" ersetzt.

(3) In Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten - JSOG - (BayRS 300-12-5-J) werden vor dem Wort "Strafvollzugsgesetz" die Worte "Bayerischen Strafvollzugsgesetz oder dem" und in Nr. 1 vor den Worten " §§ 94 bis 101 und 178 des Strafvollzugsgesetzes" die Worte "Art. 101 bis 108, 122 und 160 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes oder den" eingefügt.

wird aufgehoben.

(2) In Art. 42 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 678, BayRS 312-1-J) werden nach der Zahl "115" das Komma durch das Wort "bis" ersetzt und nach dem Wort "Beschwerderecht," die Worte "die Aufhebung von Maßnahmen," eingefügt.

(3) In Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten - JSOG - (BayRS 300-12-5-J) , geändert durch Art. 209 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866) , werden die Worte "108, 122 und 160" durch die Worte "108 und 122" ersetzt.

und aufgehoben.

8. Der bisherige Art. 100 wird Art. 105.

9. In Art. 84 Abs. 4, Art. 90 Abs. 1 und 2 und Art. 93 werden jeweils die Worte "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2014 treten außer Kraft:

  1. Art. 28a
    Art. 28a Unterbringung auf Grund einer Unterbringungsanordnung gemäß §§ 1 und 14 des Therapieunterbringungsgesetzes

    (1) Für die Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung auf Grund einer Unterbringungsanordnung gemäß §§ 1 und 14 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung gelten Art. 4 und 12 bis 21, 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 entsprechend; Art. 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 keine Anwendung finden.

    (2) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn des Therapieunterbringungsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.

    (3) Die Bezirke haben auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde die Unterbringung von Personen auf Grundlage einer Unterbringungsanordnung gemäß §§ 1 und 14 ThUG in geeigneten geschlossenen Einrichtungen im Sinn von § 2 ThUG zu vollziehen. Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. Art. 95 Abs. 6 bis 8 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze finden entsprechende Anwendung.

    (4) Örtlich zuständig für den Vollzug ist der Bezirk, in dessen Bereich die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ThUG zuständige Kreisverwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die untergebrachte Person kann in eine andere geeignete geschlossene Einrichtung eingewiesen oder verlegt wer den, wenn dadurch ihre Behandlung oder Eingliederung gefördert wird oder dies aus Gründen der Sicherheit oder der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Über die Verlegung entscheidet der Bezirk. Soll die Verlegung in eine Einrichtung eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks; in dringenden Fällen kann die Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde ersetzt werden. Eine Verlegung in eine oder aus einer geeigneten geschlossenen Einrichtung eines anderen Landes bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren infolge einer Einweisung oder Verlegung nach Satz 2 an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bereich die aufnehmende Einrichtung liegt.

    (5) Die Kreisverwaltungsbehörde kann sich zur Erfüllung der ihr durch das Therapieunterbringungsgesetz übertragenen Aufgaben der Mitwirkung der Polizei bedienen. Dies gilt auch für die Bezirke bei Verlegungen untergebrachter Personen.

    (6) Die notwendigen Kosten der Unterbringungen nach Abs. 3 Satz 1 trägt der Freistaat Bayern, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Für die Kosten der Besuchskommissionen gilt Art. 27 entsprechend.

    (7) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen führt die Fachaufsicht über die Bezirke hinsichtlich der ihnen durch Abs. 1 und 3 so wie durch das Therapieunterbringungsgesetz übertragenen Aufgaben. Im Fall des Abs. 3 Satz 3 obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, die Rechtsaufsicht dem Staatsministerium des Innern. Die Bestimmungen der Bezirksordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.

    und 31 Abs. 2

    (2) Art. 28a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

    des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S.309),

  2. das Gesetz zur Sicherung der Inhaber von Pfandbriefen und Schuldverschreibungen der Bayerischen Landwirthschaftsbank vom 1. August 1930 (BayRS 413-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414); auf die aufgehobenen Vorschriften kann weiter zurückgegriffen werden, soweit es dessen zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse bedarf,
  3. die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach § 99 Abs. 6 des Steuerberatungsgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl S. 872, BayRS 610-12-J).

ID 141723

ENDE