Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes und des Polizeiaufgabengesetzes
- Bayern -
Vom 23. November 2015
(GVBl. Nr. 15 vom 30.11.2015)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes
Das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421, BayRS 2180-4-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 201 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende Nrn. 5 und 6 eingefügt:
"5. entgegen Art. 16 Abs. 1 eine Schutzwaffe oder einen einschlägigen Gegenstand mit sich führt,
6. entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 an einer derartigen Veranstaltung teilnimmt oder den Weg dorthin zurücklegt oder".
b) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 7.
2. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
entgegen Art. 16 Abs. 1 eine Schutzwaffe oder einen Gegenstand mit sich führt, | "8. entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen einschlägigen Gegenstand mit sich führt, oder". |
bb) Nr. 9
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 an einer Versammlung teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung zurücklegt oder
wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 9.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 5 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) In Nr. 6 wird das Wort "oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.
cc) Nr. 7
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen Gegenstand mit sich führt.
wird aufgehoben.
3. In Art. 22 Satz 1 werden die Worte " Art. 21 Abs. 1 Nr. 6 oder 10 oder nach Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 oder 7 " durch die Worte "Art. 21 Abs. 1 Nrn. 6, 8 oder 9 oder Abs. 2 Nr. 4 " ersetzt.
4. Art. 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zuständige Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, ab Beginn der Versammlung die Polizei. In unaufschiebbaren Fällen kann die Polizei auch an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde Maßnahmen treffen. | " (2) 1Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2Ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen kann auch die Polizei Maßnahmen treffen." |
§ 2
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
In Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 30 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), werden die Worte "Abs. 2 Nr. 5" durch die Worte "Abs. 2 Nrn. 5 bis 7" ersetzt und die Worte "oder Ordnungswidrigkeiten im Sinn von Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9" gestrichen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
ENDE |