Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Überleitung der Bestimmungen zum Unschädlichkeitszeugnis in das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Bayern -

Vom 24. November 2016

(GVBl. Nr. 18 vom 30.11.2016 S. 318)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 400-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "und anderer Gesetze" gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Art. 1 (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu Art. 71 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Zwölfter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnis

Art. 72 Unschädlichkeitszeugnis

Art. 73 Verfahren

Art. 74 Kosten".

c) Die Angaben zum Zweiten Teil

Zweiter Teil
Ausführung handelsrechtlicher Vorschriften

  Art. 72 Benachbarte Gemeinden

  Art. 73 (aufgehoben)

  Art. 74 (aufgehoben)

werden gestrichen.

d) Die Angaben zum bisherigen Dritten Teil werden die Angaben zum Zweiten Teil und werden wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Teil
Übergangs-, Änderungs- und Schlußvorschriften

Art. 75 Verweisungen in anderen Vorschriften

Art. 76 (aufgehoben)

Art. 77 Sonstige Übergangsvorschriften

Art. 77a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2002

Art. 78 Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen

Art. 79

Art. 80 Inkrafttreten

"Zweiter Teil
Schlussvorschriften

Art. 75 Verweisungen in anderen Vorschriften

Art. 76 Sonstige Übergangsvorschriften Art. 77 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2002

Art. 78 Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen


Art. 79 Inkrafttreten".

3. Art. 1

Art. 1 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

wird aufgehoben.

4. Art. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 3 Altrechtliche anerkannte Vereine

Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung von Vereinen betreffend , bestanden haben, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine.

"Art. 3 Altrechtlich anerkannte Vereine
Vereinen, denen bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechte eines anerkannten Vereins zustanden, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine."

5. In Art. 60 wird das Wort "Ausschlußurteil" durch die Wörter "Ausschlussurteil oder ein Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

6. Art. 65 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b) Satz 2

Die Bekanntmachung soll im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.

wird aufgehoben.

7. Nach Art. 71 wird folgender Zwölfter Abschnitt eingefügt:

"Zwölfter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnis

Art. 72 Unschädlichkeitszeugnis

(1) Das Eigentum an einem Grundstücksteil kann ohne Zustimmung der Berechtigten frei von Belastungen rechtsgeschäftlich übertragen werden, wenn festgestellt ist, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann ein Recht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks besteht, ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten dieses andere Grundstück belastet ist (Drittbelastung).

(2) Abs. 1 gilt entsprechend

  1. für die Übertragung eines von mehreren gesamtbelasteten Grundstücken, von Wohnungs- oder Teileigentum sowie von Sondernutzungs- und grundstücksgleichen Rechten und
  2. für die Einräumung von Sondernutzungsrechten.

(3) Die Rechtsänderung ist unschädlich, wenn

  1. der Umfang und der Wert des belasteten Grundstücks (Abs. 1 Satz 1) oder
  2. der Wert der Drittbelastung (Abs. 1 Satz 2) nur geringfügig geschmälert wird.

(4) 1Die Feststellung der Unschädlichkeit erfolgt durch Beschluss (Unschädlichkeitszeugnis). 2Sie ersetzt die zur Rechtsaufhebung nötigen Bewilligungen nach § 19 der Grundbuchordnung und etwa nötige sonstige Mitwirkungshandlungen der Berechtigten. 3Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. 4Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

Art. 73 Verfahren

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Der Antragsteller hat

  1. das Grundstück zu bezeichnen und einen von der katasterführenden Behörde angefertigten Plan, in welchem das Grundstücksteil ersichtlich gemacht ist, sowie den amtlichen Nachweis der Größe des Grundstücks und des Grundstücksteils vorzulegen;
  2. den Betrag der durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundstücksteils entstehenden Wertminderung unter Vorlage der vorhandenen Belege anzugeben;
  3. die aktuellen Anschriften der Beteiligten anzugeben oder darzulegen, wieso sie nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden konnten;
  4. darzulegen, warum die Bewilligung nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erlangen ist, und
  5. weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen nach Anforderung durch das Gericht.

(2) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Für das Beschwerdeverfahren ist das Landgericht zuständig; seine Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Buches 1 FamFG.

(4) Vor Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die Beteiligten zu hören. Beteiligte sind:

  1. der Antragsteller,
  2. der Eigentümer,
  3. die Berechtigten, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen insbesondere im Hinblick auf den Sicherungszweck nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann.

Die Beteiligung kann in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 unterbleiben, wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(5) Wird ein Grundstücksteil übertragen, an dem Wohnungs-, Teil- oder sonstiges Miteigentum nach Bruchteilen besteht, wird die Unschädlichkeit für sämtliche betroffenen Berechtigten in einem einzigen Verfahren festgestellt. Dasselbe gilt für Veränderungen innerhalb der rechtlichen Verhältnisse einer Wohnungs- oder Teileigentumsgemeinschaft oder einer sonstigen Bruchteilsgemeinschaft.

Art. 74 Kosten

(1) Im ersten Rechtszug wird eine doppelte Gebühr, mindestens aber 126 Euro erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Endentscheidung getroffen wurde, wird eine halbe Gebühr erhoben, mindestens aber 31,50 Euro. Für die Gebührenbemessung ist maßgeblich der Wert

  1. der betroffenen Belastung oder, sofern geringer, des Grundstückteils (Art. 72 Abs. 1 Satz 1) oder
  2. der Drittbelastung oder, sofern geringer, des aufgehobenen Rechts (Art. 72 Abs. 1 Satz 2).

(2) Das Verfahren ist abweichend von Abs. 1 gebührenfrei, wenn die Übertragung (Art. 72 Abs. 1 Satz 1) oder die Aufhebung (Art. 72 Abs. 1 Satz 2) unentgeltlich zu einem öffentlichen Zweck erfolgt.

(3) Für den zweiten Rechtszug gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Im Übrigen sind die für Gerichte geltenden Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 1 bis 4, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 und 3, Abschnitt 6 und 7 sowie §§ 55, 57, 59 und 77 bis 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) entsprechend anzuwenden. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Anlage 2 Tabelle B GNotKG."

8. Der Zweite Teil wird aufgehoben.

Zweiter Teil
Ausführung handelsrechtlicher Vorschriften

Art. 72 Benachbarte Gemeinden

Für die in § 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgesehene Bestimmung, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinn der Vorschriften des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie zuständig.

Art. 73 (aufgehoben)

Art. 74 (aufgehoben)

9. Der bisherige Dritte Teil wird Zweiter Teil und wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausführung handelsrechtlicher Vorschriften"Schlussvorschriften".

b) Der bisherige Art. 77 wird Art. 76.

c) Der bisherige Art. 77a wird Art. 77.

d) Der bisherige Art. 80 wird Art. 79.

10. Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

a) Fußnote 1 wird jeweils gestrichen in der Überschrift des Ersten Teils, in Art. 4 Abs. 1, Art. 7, 28 Abs. 1, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 51 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1, Art. 56 Abs. 2 Satz 2, Art. 57 Abs. 1, Art. 61, 62 Satz 1, Art. 63 Satz 1, Art. 65 Satz 1, Art. 66 Satz 1, Art. 69 Satz 1.

b) Fußnote 5 wird gestrichen in Art. 54.

c) Fußnote 6 wird gestrichen in Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 Satz 1.

d) Fußnote 12 wird gestrichen in Art. 77 Abs. 1.

e) Die bisherige Fußnote 14 wird Fußnote 1.

red. Anm. nicht enthalten

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. November 2016 tritt das Unschädlichkeitszeugnisgesetz (UnschZG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 403-2-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 14) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 161900

ENDE

...

X