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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Bayern -

Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 351)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 21 wird wie folgt gefasst:

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(aufgehoben)"Art. 21 Inkrafttreten".

b) Die Angabe zu Art. 22 wird gestrichen.

2. Dem Art. 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In der Satzung können für die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren getroffen werden; § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gilt unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen für das zur Verfügung gestellte Übermittlungsverfahren sinngemäß."

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.

4. Art. 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und die Angabe "2" wird durch die Angabe "4" ersetzt.

d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

e) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und in Halbsatz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt.

5. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. b werden die Wörter "ohne die Worte und Hinweise, Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345)" durch die Wörter "ohne die Nrn. 6 bis 9" ersetzt.

bb) In Buchst. c wird die Angabe " §§ 30a und 31a" durch die Angabe " §§ 30a, 31a und 31b" ersetzt.

b) In Nr. 2 Buchst. c werden nach der Angabe "71," die Wörter "72a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter "steuerliche Vorteile" durch das Wort "Abgabevorteile" ersetzt werden, §§ " eingefügt.

c) Nr. 3 Buchst. a und b wird wie folgt gefasst:

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  1. über die Verfahrensgrundsätze:
    §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 beim ersten Bürgermeister und bei den weiteren Bürgermeistern der Gemeinderat und beim Landrat und seinem gewählten Stellvertreter der Kreistag die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 2, §§ 97, 98, § 99 mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
  2. über die Verwaltungsakte:
    §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 5 Satz 2 das Wort "Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Worte "Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" und in § 132 das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt werden,


  1. "über die Verfahrensgrundsätze:
    1. a) Beteiligung am Verfahren: §§ 78 bis 80, 81,
    2. b) Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen: § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 beim ersten Bürgermeister und bei den weiteren Bürgermeistern der Gemeinderat und beim Landrat und seinem gewählten Stellvertreter der Kreistag die Anordnung trifft,
    3. c) Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, Fristen, Termine:
      1. aa) §§ 85 bis 87,
      2. bb) § 87a mit der Maßgabe,
        • dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren ersetzt werden kann, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegt werden, und
        • dass in Abs. 8 an die Stelle der Finanzverwaltung die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, tritt,
      3. cc) § 87c Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 6, §§ 88, 88a, 89 bis 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97, 98, 99 mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 108, 109 Abs. 1 und 3,
    4. d) Rechts- und Amtshilfe: § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4,
  2. über die Verwaltungsakte:
    §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht" durch die Wörter "Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form", in § 122 Abs. 5 Satz 2 das Wort "Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Wörter "Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes", in § 122 Abs. 5 Satz 3 die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Wörter "Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" und in § 132 Satz 1 und 2 jeweils das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt werden,".

d) Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. a wird wie folgt gefasst:

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a) über die Mitwirkungspflichten:
§ 140 ohne die Worte, als den Steuergesetzen", §§ 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
"a) über die Mitwirkungspflichten:
§ 140 ohne die Wörter "als den Steuergesetzen", §§ 145 bis 148, 149 Abs. 1 und 2, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151, 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 8 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Abs. 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen darf; bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, § 153."

bb) Buchst. b wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchst. aa wird die Angabe " § 155" durch die Angabe " § 155 Abs. 1 bis 3, 5" und die Angabe " § 163 Abs. 1 Sätze 1 und 3" durch die Angabe "163 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4" ersetzt.

bbb) Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:

ccc) In Doppelbuchst. ee werden die Wörter "daß in § 196 der Klammerzusatz entfällt" durch die Wörter "dass in § 196 die Angabe "nach § 356" entfällt" ersetzt.

6. In Art. 13 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "der Abgabenordnung" durch die Angabe "AO" ersetzt.

7. In Art. 14 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 15 Satz 2 wird jeweils die Angabe "1977" gestrichen.

8. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Satzungsregelungen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Art. 9 in der Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82) beinhalten, sind bis 1. Januar 1997 der geänderten Rechtslage anzupassen; geschieht das nicht, entfalten sie nach Ablauf dieser Frist nur noch insoweit Rechtswirkungen, als sie von Art. 9 in der Fassung dieses Gesetzes gedeckt sind."Satzungsregelungen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Art. 9 in der Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 82) beinhalten, entfalten nur noch insoweit Rechtswirkungen, als sie von Art. 9 in der Fassung dieses Gesetzes gedeckt sind."

9. Art. 22 wird Art. 21.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 162025

ENDE