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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften

- Bayern -

Vom 27. März 2017
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 46)



§ 1
Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215- 4-1-I), das zuletzt durch § 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 7a wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 7a Rechtsverhältnisse der Helfer"Art. 7a (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu Art. 7b wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 7b Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber""Art. 7b (aufgehoben)".

c) Die Angaben zu Abschnitt VI werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
VI. Abschnitt
Schlußvorschriften

Art. 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle

Art. 16 Ordnungswidrigkeiten

Art. 17 (aufgehoben)

Art. 18 Einschränkung von Grundrechten

Art. 19 Inkrafttreten

"VI. Abschnitt
Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr

Art. 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle

VII. Abschnitt
Helfer

Art. 16 Rechtsverhältnis

Art. 17 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche

VIII. Abschnitt
Schlussvorschriften

Art. 18 Ordnungswidrigkeiten

Art. 19 Einschränkung von Grundrechten

Art. 20 Inkrafttreten".

2. In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter "mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Hilfsorganisationen" durch das Wort "Mitwirkenden" ersetzt.

3. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "(Art. 4 Abs. 1)" gestrichen.

4. Art. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 3 Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

  1. allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, insbesondere für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential (Art. 8 Abs. 2) Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
  2. die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
  3. durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
  4. in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen.

(2) Die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben, soweit erforderlich, Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 zu treffen.

"Art. 3 Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden und, soweit erforderlich, die übrigen Katastrophenschutzbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

  1. allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
  2. die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
  3. durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
  4. in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen."

5. Art. 3a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Betriebe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2012/18//EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl L 197 S. 1) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU."Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 externe Notfallpläne für Betriebe der oberen Klasse im Sinn von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/ EU, soweit sie in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen."

6. Art. 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz 1 ersetzt:

altneu
Die Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl L 102 S. 15) zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist."Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, soweit für diese nicht ein externer Notfallplan nach Art. 3a Abs. 1 Satz 1 zu erstellen ist."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

7. In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(Art. 1 Abs. 2)" gestrichen.

8. In Art. 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "(Art. 7 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6)" gestrichen.

9. Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b) Satz 2

Sie soll bestimmen, daß diese bei Katastrophen bereits vor einer Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 die Einsatzleitung wahrnehmen dürfen, jedoch die Entscheidung der Katastrophenschutzbehörde nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich herbeizuführen haben.

wird aufgehoben.

10. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 1 wird die Angabe "(Art. 3 Abs. 1 Nr. 1)" gestrichen.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Soweit die in Abs. 3 genannten Behörden, Dienststellen und Organisationen im Vorfeld eines außergewöhnlichen Großereignisses mit hoher Gefahrgeneigtheit und besonderem Schutz- und Koordinierungsbedarf an weitergehenden Vorbereitungsmaßnahmen mitwirken, kann ihnen die Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Weisungen erteilen; werden vorsorglich Einsatzkräfte vorgehalten, soll sie zu deren Koordinierung einen Örtlichen Einsatzleiter entsprechend Art. 6 Abs. 1 bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt."

b) In Abs. 3 Nr. 5 werden nach dem Wort "Hilfsorganisationen" die Wörter "im Sinn des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG)" eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 2 werden vor dem Wort "Verpflichteten" die Wörter "zur Katastrophenhilfe" eingefügt.

d) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 3" durch die Wörter "zur Katastrophenhilfe" ersetzt.

11. Art. 7a

Art. 7a Rechtsverhältnisse der Helfer

Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer richten sich nach den Vorschriften der Organisationen, denen sie angehören, soweit nichts anderes durch Gesetz geregelt ist.

wird aufgehoben.

12. Art. 7b

Art. 7b Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber

Bei Einsätzen zur Katastrophenabwehr von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3 und Art. 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass sich Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegen die freiwillige Hilfsorganisation richten.

wird aufgehoben.

13. In Art. 11 Abs. 1 wird die Angabe "(Art. 7 Abs. 3)" gestrichen.

14. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtspersönlichkeit" die Wörter "und wird durch zweckangemessene Beiträge des Staates, der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden getragen" eingefügt.

b) Die Abs. 3 und 4 werden durch die folgenden Abs. 3 bis 5 ersetzt:

altneu
(3) Der Staat, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden leisten jährlich Beiträge zum Fonds. Die Beiträge dürfen nicht höher sein, als erforderlich ist, um den Zweck des Fonds (Absatz 2) zu erfüllen. Der Staat leistet das Doppelte des Beitrags, den die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden zusammen erbringen.

(4) Die Beiträge der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden werden nach dem Verhältnis der Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage zu dem von den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden insgesamt aufzubringenden Betrag festgesetzt. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung die Höhe der jährlichen Beiträge und die Einzelheiten des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens; es kann vorgesehen werden, daß das Landesamt für Statistik die Beiträge ermittelt und festsetzt.

"(3) Die Höhe des zweckangemessenen jährlichen Gesamtbeitrags wird vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bestimmt und bekanntgemacht. Die betroffenen kommunalen Spitzenverbände sind vorab zu hören.

(4) Der Staat trägt zwei Drittel des Gesamtbeitrags, zahlbar in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden tragen zusammen ein Drittel des Gesamtbeitrags. Ihr jeweiliger Einzelbeitrag errechnet sich nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage. Er wird jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet, auf volle Euro aufgerundet und entsprechend bis 31. März des jeweiligen Beitragsjahres gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Finanzzuweisungen für das vierte Vierteljahr fällig, staatlicherseits einbehalten und an den Fonds abgeführt."

15. Die Überschrift zu Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:

altneu
"VI. Abschnitt
Schlußvorschriften
"VI. Abschnitt
Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr".

16. Art. 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katastrophen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, soweit wegen des Ausmaßes des Schadensereignisses dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird."Zur Bewältigung größerer Schadensereignisse, die keine Katastrophen sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, wenn dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird."

b) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
; die Stellung der Polizei nach dem Polizeiaufgabengesetz bleibt unberührt."; die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt."

17. Nach Art. 15 wird folgender Abschnitt VII eingefügt:

"VII. Abschnitt
Helfer

Art. 16 Rechtsverhältnis

Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer richten sich nach den Vorschriften der Organisationen, denen sie angehören, soweit nichts anderes durch Gesetz geregelt ist.

Art. 17 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche

(1) Bei Einsätzen

  1. von ehrenamtlichen Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen oder angeforderter privater Organisationen zur Katastrophenabwehr oder
  2. des Örtlichen Einsatzleiters oder der ehrenamtlichen Mitglieder einer Einheit, die die Kreisverwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz oder im Bereich der sonstigen Gefahrenabwehr aufgestellt hat,

gilt Art. 33a Abs. 1 bis 4 BayRDG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ersatz- und Erstattungsansprüche gegen die Organisation oder Kreisverwaltungsbehörde richten, für die sie tätig werden.

(2) Für ehrenamtliche Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder privater Organisationen, die über die Integrierte Leitstelle alarmiert werden, um als Mitglieder einer Schnell-Einsatz-Gruppe bei der Abwehr einer konkreten Gefahr Unterstützung zu leisten, gilt Art. 33a BayRDG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche nach Art. 33a Abs. 3 und 4 BayRDG gegen die Organisation richten, für die sie tätig werden.

(3) Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn anderweitige Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- oder Ersatzansprüche nach bayerischem Landesrecht oder dem THW-Gesetz bestehen."

18. Nach Art. 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

"VIII. Abschnitt
Schlussvorschriften".

19. Der bisherige Art. 16 wird Art. 18.

20. Die bisherigen Art. 18 und 19 werden die Art. 19 und 20.

§ 2
Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 30, 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 16 Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport mit Luftfahrzeugen"Art. 16 Luftrettung".

b) Die Angabe zu Art. 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 26 Anhörungsverfahren bei Genehmigungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes"Art. 26 Anhörungsverfahren".

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 14 wird durch die folgenden Abs. 14 und 15 ersetzt:

altneu
(14) Unternehmer ist, wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt. Durchführende des Rettungsdienstes sind Unternehmer, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport beauftragt sind, sowie die mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung durch öffentlich-rechtliche Verträge Beauftragten."(14) Genehmigungsleistungen sind die in Art. 21 Abs. 1 genannten rettungsdienstlichen Leistungen.

(15) Unternehmer ist, wer Genehmigungsleistungen erbringt. Durchführende des Rettungsdienstes sind Unternehmer, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport beauftragt sind, sowie die mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung durch öffentlich-rechtliche Verträge Beauftragten."

b) Die bisherigen Abs. 15 bis 17 werden die Abs. 16 bis 18.

3. Art. 4 Abs. 4 Satz 3

In der Rechtsverordnung wird jeweils auch bestimmt, welcher höheren Rettungsdienstbehörde der Rettungsdienstbezirk hinsichtlich der Tätigkeit des Bezirksbeauftragten zugeordnet wird.

wird aufgehoben.

4. In Art. 8 Abs. 3 werden nach den Wörtern "Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern" die Wörter "(Zentrale Abrechnungsstelle)" eingefügt.

5. In Art. 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 16 Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport mit Luftfahrzeugen"Art. 16 Luftrettung".

6. Art. 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen zur Ausübung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport" durch die Wörter "für jeden einzelnen von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für jedes einzelne Fahrzeug wird die Genehmigung entweder für die Notfallrettung oder für den arztbegleiteten Patiententransport oder für den Krankentransport erteilt."Sie wird nur für eine einzelne Genehmigungsleistung erteilt."

7. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, mit welchem Inhalt die Genehmigung erteilt werden soll, insbesondere ob die Genehmigung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport erteilt werden soll, welche Art von Krankenkraftwagen eingesetzt wird und wo sein Standort sein soll."(1) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss die jeweilige Genehmigungsleistung sowie die Art und den Standort des eingesetzten Krankenkraftwagens bezeichnen."

b) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport" durch die Wörter "Genehmigungsleistungen" ersetzt.

8. In Art. 26 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 26 Anhörungsverfahren bei Genehmigungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes"Art. 26 Anhörungsverfahren".

9. Art. 33a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, sind während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Arbeitsleistung frei gestellt. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Einsatz erzielt hätten."(1) Arbeitnehmern, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, dürfen aus ihrem Einsatz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Sie sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) gilt entsprechend."

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Volljährige Schüler und Studenten sind, soweit sie als ehrenamtliche Rettungskräfte von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen freigestellt."Volljährige Schüler und Studenten, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit."

c) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

altneu
(4) Der Durchführende des Rettungsdienstes ist verpflichtet, den von den Integrierten Leitstellen alarmierten ehrenamtlichen Einsatzkräften im Rettungsdienst Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Einsatzes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.

(5) Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag durch den Durchführenden des Rettungsdienstes zu erstatten

  1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, das er gemäß Abs. 1 Satz 3 leistet,
  2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen ehrenamtlichen Einsatz im Rettungsdienst nach Abs. 1 zurückzuführen ist.

Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist der Durchführende des Rettungsdienstes zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

"(4) Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 BayFwG gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ersatz- und Erstattungspflichten die Durchführenden des Rettungsdienstes treffen."

d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe "bis 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Art. 7b" wird durch die Angabe "Art. 17 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

bb) Die Angabe "6" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

10. Art. 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter "für den Rettungsdienst" gestrichen.

11. In Art. 37 Abs. 4 werden die Wörter "im öffentlichen Auftrag tätig sind" durch die Wörter "Patientenrückholung ausüben" ersetzt.

12. Art. 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Wort "Rettungsdienst" wird das Wort "öffentlichen" eingefügt.

b) Die Wörter " , soweit diese nicht auf Notarztwagen oder Intensivtransportwagen mitfahren," werden gestrichen.

13. Art. 42 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

14. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Notarzt-Einsatzfahrzeug erhält zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer, wenn diese vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz kommen."Kommt ein Notarzt-Einsatzfahrzeug vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz, erhält es zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer."

15. Dem Art. 45 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Patientenrückholung."

16. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-UG) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Heilberufe-Kammergesetzes" ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Patientenrückholung."

17. Art. 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. für bestimmte Beförderungsfälle und für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst allgemein Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes erteilen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist; sie kann auch vorsehen, dass unter diesen Voraussetzungen von der zuständigen Behörde eine Befreiung für den Einzelfall erteilt werden kann; dies gilt auch für Beförderungsfälle durch einen Durchführenden mit Sitz außerhalb Bayerns; für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst können auch zusätzliche Anforderungen festgelegt werden,"1. für bestimmte Beförderungsfälle und für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst allgemein Befreiungsmöglichkeiten von Vorschriften dieses Gesetzes vorsehen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist. Dies gilt auch für Beförderungsfälle durch einen Durchführenden mit Sitz außerhalb Bayerns. Für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst können auch zusätzliche Anforderungen und von Art. 49 abweichende Zuständigkeiten festgelegt werden,"

b) Die Nrn. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. Anforderungen an die personelle Besetzung, einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen, an die sächliche Ausstattung der Einrichtungen des Rettungsdienstes und der Einsatzfahrzeuge stellen und die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ermächtigen, Regelungen zu treffen, dass in begründeten Ausnahmefällen von dem Erfordernis der Besetzung des Notarzt-Einsatzfahrzeugs mit einer Fahrerin oder einem Fahrer abgesehen werden kann,

4. Kriterien für die Leistungsdichte und flächendeckende Versorgungsstruktur des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere die Regelung und Sicherstellung von Hilfsfristen in der Notfallrettung festlegen,

"3. Anforderungen an die sachliche Ausstattung der Einrichtungen des Rettungsdienstes und der Einsatzfahrzeuge, deren personelle Besetzung und die persönlichen und fachlichen Befähigungen des eingesetzten Personals regeln sowie Ausnahmen davon zulassen, auf Notarzt-Einsatzfahrzeugen eine Fahrerin oder einen Fahrer einzusetzen,

4. Kriterien für die Leistungsdichte und flächendeckende Versorgungsstruktur des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere die Regelung und Sicherstellung von Hilfsfristen in der Notfallrettung, sowie Dispositionsregeln zur optimalen Nutzung der Versorgungsstruktur festlegen,"

c) In Nr. 12 werden die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.

d) Nr. 18

18. Einzelheiten zur Versagung der Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nach Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 regeln,

wird aufgehoben.

e) Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 18.

18. Art. 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung betreibt" durch die Wörter "Genehmigungsleistungen erbringt" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitteilungspflichten nach Art. 40 Abs. 2 nicht nachkommt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

19. In Art. 20 Abs. 3 Satz 4, Art. 34 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 Satz 2 und 3 Halbsatz 2, Abs. 8 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 9 Satz 4, Abs. 10 und Art. 36 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "für den Rettungsdienst in Bayern" gestrichen.

§ 3
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Art. 2 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 und Abs. 7" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 7 Satz 2 bis 4 und Abs. 8" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Art. 2 Abs. 6 und 7" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 7 und 8" ersetzt.

3. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Art. 2 Abs. 12 Satz 1" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 14 Satz 1" ersetzt.

4. In § 34 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Art. 2 Abs. 6 und 7" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 7 und 8" ersetzt.

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer angemessenen Ruhezeit" durch die Wörter "eines angemessenen Zeitraums" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Ruhezeit" durch die Wörter "der Zeitraum" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "zehn" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Art. 33a Abs. 6 BayRDG in Verbindung mit Art. 33a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayRDG" durch die Angabe "Art. 33a Abs. 5 BayRDG in Verbindung mit Art. 33a Abs. 4 BayRDG und Art. 10 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes" ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.

(2) Die Katastrophenschutzfondsverordnung (KfV) vom 2. März 1997 (GVBl. S. 51, BayRS 215-4-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

ID 170474

ENDE