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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Bayern -
Vom 8. Mai 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 31.05.2019 S. 306)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz:
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 211-3-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Angestelltenlehrgangs" durch das Wort "Beschäftigtenlehrgangs" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "anderweitig nicht gedeckten" und die Wörter "den Aufbau und" gestrichen.
3. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Beitrag für die Betriebsjahre 2014 bis 2018 beträgt je Einwohner jährlich 0,1139 Euro. | "Der Beitrag für die Betriebsjahre 2019 bis 2023 beträgt je Einwohner jährlich 0,0870 Euro." |
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
ID 191203
ENDE |