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Regelwerk

Änderungstext

AKE - Änderungsgesetz - Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zu automatisierten Kennzeichenerkennungssystemen
- Bayern -

Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 22 vom 17.12.2019 S. 691)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 28 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter "der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder" gestrichen.

3. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Art. 14 Abs. 5" durch die Angabe "Art. 14 Abs. 6" ersetzt.

4. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Art. 14 Abs. 5" durch die Angabe "Art. 14 Abs. 6" ersetzt.

5. Art. 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Das gilt im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a jedoch nur bei einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut und im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 bei Durchgangsstraßen nur, soweit Europastraßen oder Bundesfernstraßen betroffen sind."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 36 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend."In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art, einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die Auswahl der Fahndungsbestände oder Dateien zu bestimmen und die wesentlichen Gründe einschließlich der zugrundeliegenden Lageerkenntnisse anzugeben."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "löschen" die Wörter ", soweit nicht ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten ist" eingefügt.

bb) Satz 2

Soweit ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten und seine Speicherung oder Nutzung im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder für Zwecke, zu denen die Fahndungsbestände erstellt oder die Dateien errichtet wurden, erforderlich ist, gelten abweichend hiervon Art. 54 Abs. 1 und 2 sowie die Vorschriften der StPO.

wird aufgehoben.

cc) Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe "Abs. 1 Satz 2" wird durch die Angabe "Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

dd) Satz 4 wird Satz 3.

6. In Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" ersetzt.

7. Art. 48 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:

"6. Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme nach Art. 39 Abs. 1,".

bb) Die bisherigen Nrn. 6 und 7 werden die Nrn. 7 und 8.

b) In Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 bis 8" ersetzt.

c) Abs. 8

(8) Die Weiterverarbeitung von Daten, die mittels automatischer Kennzeichenerkennungssysteme nach Art. 39 Abs. 1 erhoben wurden, richtet sich ausschließlich nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2.

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Sicherheitswachtgesetzes

Das Sicherheitswachtgesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1997 (GVBl. S. 88, BayRS 2012-2-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 31 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Art. 11" durch die Angabe "Art. 10" ersetzt.

2. In Art. 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Art. 11" durch die Angabe "Art. 10" ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 192452

ENDE