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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Polizeiorganisationsgesetzes
- Bayern -

Vom 24. März 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2023 S. 98)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 40 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Die Polizei kann" durch die Wörter "Unbeschadet der Möglichkeiten zur Ausschreibung nach dem Recht der Europäischen Union kann die Polizei" ersetzt.

2. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "(Diensteanbieter)" durch die Angabe "(Telekommunikationsdiensteanbieter)" ersetzt und nach der Angabe "(TKG)" werden die Wörter", des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG)" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Diensteanbietern" durch das Wort "Telekommunikationsdiensteanbietern" ersetzt.

bbb) In Nr. 1 werden die Wörter "im Sinn von § 96 Abs. 1 TKG" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden das Wort "Diensteanbietern" durch das Wort "Telekommunikationsdiensteanbietern" und die Angabe " § 113b TKG" durch die Angabe " § 176 TKG" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Telekommunikationsverkehrsdaten sind" die Wörter "nach Maßgabe des § 3 Nr. 70 TKG und des § 9 Abs. 1 TTDSG" eingefügt und die Angabe " § 113b TKG" wird durch die Angabe " § 176 TKG" ersetzt.

d) Die Abs. 4 bis 9 werden durch die folgenden Abs. 4 bis 8 ersetzt:

altneu
(4) Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. Das Auskunftsverlangen kann auch auf künftige Nutzungsdaten erstreckt werden. Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann von Diensteanbietern verlangen, dass diese ihr Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG sowie § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(6) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Abs. 5 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft auf Anordnung durch den Richter und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten zum Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.

(7) Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.

(8) Die nach Abs. 2 und 4 bis 7 verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.

(9) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem TKG oder dem TMG zu gewähren ist.

"(4) Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln (Telemediendiensteanbieter), gemäß § 24 TTDSG Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG verlangen, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft auf Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a TTDSG beschränkt ist,
  2. zur Abwehr einer Gefahr für
    1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
    2. die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
    3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
    4. Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
    5. Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
  3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr
    1. im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 1 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter,
    2. im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Rechtsgüter,
  4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
  5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.

Das Auskunftsverlangen kann auch auf künftige Nutzungsdaten erstreckt werden. Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann von Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbietern (Diensteanbieter) verlangen, dass diese ihr gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG oder § 22 Abs. 1 Satz 1 TTDSG Auskunft über als Bestandsdaten im Sinn von § 3 Nr. 6 TKG, § 172 TKG oder § 2 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG erhobene Daten erteilen, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  2. zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 1 für
    1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
    2. die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
    3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
    4. Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
  3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter oder für Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
  4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
  5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.

Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten nach § 174 Abs. 1 Satz 2 TKG, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 TTDSG, darf die Auskunft nur verlangt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für eines der in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter erforderlich ist und wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Im Fall des Satzes 2 oder 4 bedarf das Auskunftsverlangen der Anordnung durch den Richter. Satz 5 gilt bei einem Auskunftsverlangen nach Satz 2 nicht, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat, haben muss oder die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3, § 177 Abs. 1 Nr. 3 TKG oder § 22 Abs. 1 Satz 3 TTDSG verlangt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Abwehr einer Gefahr für
    1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
    2. die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
    3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
    4. Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
    5. Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
  2. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für eines der in Nr. 1 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter,
  3. zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
  4. zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.

Diese Auskunft darf im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 3 TTDSG darüber hinaus, soweit dies erforderlich ist, auch zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn von Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 für Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang verlangt werden. Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 3 TTDSG darf die Auskunft jedoch nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die Rechtsgrundlage und das Vorliegen der Voraussetzungen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(7) Die nach den Abs. 2 und 4 bis 6 verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich und unter Berücksichtigung sämtlicher unternehmensinternen Datenquellen vollständig zu übermitteln.

(8) Für die Entschädigung der Diensteanbieter im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach spezielleren Vorschriften zu gewähren ist."

3. In Art. 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "43 Abs. 2, 4 und 6" durch die Angabe "43 Abs. 2, 4 und 5" ersetzt.

4. In Art. 48 Abs. 5 Satz 2 werden die Angabe " § 96 Abs. 1 TKG" durch die Angabe " § 3 Nr. 70 TKG und § 9 Abs. 1 TTDSG" und die Angabe " § 113b TKG" durch die Angabe " § 176 TKG" ersetzt.

5. In Art. 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe "Art. 43 Abs. 2, 4 und 6" durch die Wörter "Art. 43 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 4 sowie Abs. 6" ersetzt.

6. Art. 52 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort "Integration" die Angabe "(Staatsministerium)" eingefügt.

bb) In Nr. 6 werden die Wörter", soweit dort auf Art. 42 Abs. 1 Bezug genommen wird, Art. 43 Abs. 4" durch die Wörter "nach Art. 43 Abs. 4, soweit sie dort zur Umsetzung einer Maßnahme nach Art. 42 Abs. 1 erfolgt" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "des Innern, für Sport und Integration" gestrichen.

7. In Art. 58 Abs. 6 Satz 1, Art. 63 Abs. 4, Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1, Art. 65 Abs. 3 Satz 3, Art. 78 Abs. 4 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 2, Art. 93 Satz 4 werden jeweils die Wörter "des Innern, für Sport und Integration" gestrichen.

8. In Art. 94 Nr. 17 wird die Angabe "Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 5 Satz 5" ersetzt.

9. Art. 95 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4 wird Nr. 5.

b) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.

10. In Art. 98 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "Art. 97 Abs. 1" die Wörter "und 2 Satz 4" eingefügt.

11. Art. 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "75" durch die Angabe "74a" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) nach Maßgabe des § 75 FamFG statt."

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

12. Art. 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 100 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.

"Art. 100 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden."

13. Art. 101 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "des Innern, für Sport und Integration" gestrichen.

b) Abs. 3

(3) Gewahrsamnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet wurden und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus andauern sollen, sind spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beenden, es sei denn, die Fortdauer des Gewahrsams wird richterlich bestätigt. Für die Anordnung der Verlängerung finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen dieses Gesetzes Anwendung.

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Art. 6 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 4 werden nach dem Wort "Fortbildungseinrichtungen" die Wörter "sowie zentrale Einrichtungen zur Unterstützung anderer Teile der Polizei" eingefügt.

2. In Abs. 5 wird nach dem Wort "Präsidium" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Abteilungen" werden die Wörter "sowie die in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Einrichtungen" eingefügt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

ID 230638

ENDE