Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg

Vom 12. Juli 2007
(GVBl.I Nr. 10 vom 16.07.2007 S. 125)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
 Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg"Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen sowie von landesrechtlichen Zuständigkeitszuweisungen (Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz - BbgStEG)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "berührt" durch das Wort "verletzt" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4 Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Staatskanzlei entschieden werden.
5 Die Genehmigungsbehörde soll den Antragsteller anhören.
"Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Staatskanzlei zu entscheiden. Die Genehmigungsbehörde hat den Antragsteller anzuhören."

3. Nach § 2 werden folgende §§ 3 bis 9 angefügt:

" § 3 Übertragung von Zuständigkeiten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung

(1) Zur Erprobung einer orts- oder bürgernahen Aufgabenerfüllung können die Landkreise auf die Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände sowie das Land auf die Landkreise, Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände Zuständigkeiten übertragen, die ihnen durch Rechtsvorschriften des Landes zugewiesen sind. Eine solche Zuständigkeitsübertragung ist durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten vorzunehmen.

(2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bezeichnet die Zuständigkeit, die übertragen wird. Sie ist längstens auf die Dauer der Geltung dieses Gesetzes zu befristen. Sie kann einen Kostenausgleich regeln.

(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde). § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Bekanntmachung der Genehmigung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Aufsichtsbehörde ist die Genehmigungsbehörde.

(6) Die Vertragsparteien berichten der jeweiligen Genehmigungsbehörde über die Ergebnisse der Erprobung. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten auf Antrag

(1) Zur Erprobung einer orts- oder bürgernahen Aufgabenerledigung können auf Antrag Zuständigkeiten nach den §§ 5 bis 8 von den Landkreisen auf die Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände sowie vom Land auf die Landkreise, Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen übertragen werden.

(2) Über den Antrag entscheidet die fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde) im Einvernehmen mit der Staatskanzlei. Die Gebietskörperschaft, von der die Zuständigkeit übertragen werden soll, ist vor der Entscheidung anzuhören.

(3) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei der Evaluation sind die Auswirkungen auf denjenigen, dessen Zuständigkeiten übertragen wurden, zu berücksichtigen.

(4) Aufsichtsbehörde ist die Genehmigungsbehörde.

§ 5 Maßgaben zur Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung

(1) Auf Antrag einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern soll die Genehmigungsbehörde durch Verwaltungsakt bestimmen, dass abweichend von § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung die Antragstellerin für ihr Gebiet Straßenverkehrsbehörde nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist:

  1. § 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,
  2. § 45 der Straßenverkehrsordnung,
  3. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8 bis 12 der Straßenverkehrsordnung.

(2) Auf Antrag einer Gemeinde, eines Amtes oder Zweckverbandes mit bis zu 20.000 Einwohnern soll die Genehmigungsbehörde durch Verwaltungsakt bestimmen, dass abweichend von § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung die Antragstellerin oder der Antragsteller für ihr oder sein Gebiet Straßenverkehrsbehörde nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist:

  1. § 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung;
  2. § 45 der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
    1. über das Halten und Parken,
    2. im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,
    3. im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum,
    4. der Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen
  3. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8 bis 10, 12 der Straßenverkehrsordnung;
  4. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch Zuständigkeiten in geringerem Umfange als nach den Absätzen 1 und 2 bezeichnet übertragen, wenn dadurch inhaltlich differenzierte Modellvorhaben bei mehreren Antragstellern durchgeführt werden sollen.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller auch die Aufgaben der Widerspruchsbehörde wahr.

§ 6 Maßgaben zum Brandenburgischen Schulgesetz

(1) Auf Antrag des Schulträgers gilt § 7 Abs. 4 und 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass das Land und der Schulträger den Schulen durch Kooperationsvereinbarung kapitalisierte Personalmittel und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen können. Die Vereinbarung regelt auch, ob für die Bewirtschaftung des Budgets kommunales Haushaltsrecht gilt. Es können Ausnahmen von den §§ 108 bis 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes zugelassen werden. Soweit einer Schule Mittel zur Verfügung gestellt werden, kann sie für das Land oder den Schulträger unter Beachtung der Zweckbindung finanzielle Verpflichtungen eingehen.

(2) Bei einem entsprechenden Antrag eines Schulträgers gilt § 106 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle des staatlichen Schulamtes der Träger der gemäß § 106 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Grundschule den Besuch einer anderen Schule gestatten kann. Die Gestattung soll erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das zuständige Schulamt ist über die Gestattung zu informieren. Widerspruchsbehörde ist der Träger der örtlich zuständigen Grundschule.

§ 7 Maßgabe zur Brandenburgischen Baumschutzverordnung

(1) Auf Antrag einer Gemeinde oder eines Amtes gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Satzung auch für die in § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Landschaftsbestandteile, die sich im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches befinden, die Festsetzungen treffen können. Der in § 2 Abs. 3 der Brandenburgischen Baumschutzverordnung geregelte Vorrang gilt auch für die nach Satz 1 erlassenen Satzungen.

(2) Die Ämter oder die amtsfreien Gemeinden nehmen die so übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 8 Maßgabe zum Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz

Auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt soll die Genehmigungsbehörde durch Verwaltungsakt bestimmen, dass abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes die untere Denkmalschutzbehörde berechtigt ist, den Vorgang der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar zur Entscheidung vorzulegen, wenn sie von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen will.

§ 9 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2011 außer Kraft."


Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.