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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 30. November 2007
(GVBl. I Nr. 15 vom 05.12.2007 S. 193)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes
Das Brandenburgische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1999 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 194), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Verfahrens- und Anlagenverzeichnis | " § 8 Verfahrensverzeichnis". |
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:
" § 10a Vorabkontrolle".
c) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11b Grundsätze der System- und Verfahrensgestaltung | " § 11b (aufgehoben)". |
d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | " § 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften". |
e) Die Angaben zu den §§ 17a und 18 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17a Ausnahmsweise Übermittlung an Stellen außerhalb der Europäischen Union
§ 18 Auskunft und Benachrichtigung sowie Einsicht in Akten | " § 17a (aufgehoben)
§ 18 Auskunft und Einsicht in Akten". |
f) Die Angabe zu § 33c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33c Videoüberwachung und -aufzeichnung | " § 33c Videobeobachtung und -aufzeichnung". |
g) Nach der Angabe zu § 33c wird folgende Angabe zu § 33d eingefügt:
" § 33d Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien".
h) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Straftaten
§ 39 Ordnungswidrigkeiten | " § 38 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift
§ 39 (aufgehoben)". |
i) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 Anforderungskatalog zu § 11a Abs. 1 Satz 3
Anlage 2 Mindestvertragsinhalt zu § 11a Abs. 2 Satz 2 | "Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. | "Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur die Vorschriften des Abschnitts 2 sowie die §§ 7a, 8 und 28 bis 30 dieses Gesetzes, soweit
personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Im übrigen sind mit Ausnahme der §§ 32 sowie 36 bis 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden. Unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 gelten Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie in inneren Schulangelegenheiten personenbezogene Daten verarbeiten, als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes. | "(2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten die §§ 7a, 8, 10a, 21, 23 und 25 bis 30 dieses Gesetzes, soweit
|
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Übermitteln (Übermittlung) das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder daß der Dritte zum Abruf in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abruft, | "4. Übermitteln (Übermittlung) das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft'". |
b) In Absatz 3 wird die Nummer 2 durch folgende Nummern 2 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
2. Pseudonymisieren das Verändern personenbezogener Daten mittels der Vergabe von Pseudonymen derart, daß die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse von Unbefugten nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. | "
|
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. datenverarbeitende Stelle jede öffentliche Stelle, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten läßt, | "1. Daten verarbeitende Stelle jede öffentliche Stelle, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Dritter jede Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene sowie diejenige Person oder Stelle, die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Daten im Auftrag verarbeitet. | "3. Dritter jede Stelle mit Ausnahme
a) der Daten verarbeitenden Stelle selbst, b) des Betroffenen, c) des Auftragnehmers in den Fällen der §§ 11 und 11a, d) der Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung der Daten verarbeitenden Stelle oder des Auftragnehmers nach Buchstabe c befugt sind, Daten zu verarbeiten." |
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Soweit bereichsspezifische Gesetze den Dateibegriff verwenden, ist eine Datei eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei). | "(6) Eine Datei ist eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder eine gleichartig aufgebaute Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nichtautomatisierte Datei)." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
| "(1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden,
1. mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung (Einwilligung) des Betroffenen oder 2. soweit dies nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, daß bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
5. § 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über
ist nur zulässig, wenn sie in einer bereichsspezifischen Rechtsvorschrift geregelt ist, die den Zweck der Verarbeitung bestimmt sowie angemessene Garantien zum Schutze des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung vorsieht. Abweichend von Satz 1 ist die Verarbeitung dieser Daten zulässig,
wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht vorab gehört worden ist. | " § 4a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Soweit nicht andere Rechtsvorschriften die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben ausdrücklich vorsehen oder zwingend voraussetzen, ist diese nur zulässig,
Die Verarbeitung dieser Daten ist auch zulässig, wenn die Daten von dem Betroffenen offenkundig öffentlich gemacht wurden." |
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
Diese Rechte können auch durch die Einwilligung des Betroffenen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Sie sind gegenüber der jeweiligen datenverarbeitenden Stelle geltend zu machen. | "(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf:
Auf diese Rechte kann der Betroffene nicht wirksam verzichten." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden die Daten des Betroffenen in einem automatisierten Verfahren gespeichert, bei dem mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die datenverarbeitende Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. | "Werden die Daten des Betroffenen in einem automatisierten Verfahren gespeichert, bei dem mehrere Stellen speicherberechtigt sind, kann er sich an jede dieser Stellen wenden." |
c) Absatz 3
(3) Gibt eine öffentliche Stelle für das Erfassen einer Leistung, das Erkennen einer Person oder für einen anderen Zweck einen Datenträger heraus, auf dem oder durch den personenbezogene Daten des jeweiligen Inhabers dieses Datenträgers automatisiert nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 als Chipkarte oder in anderer Form verarbeitet werden, hat sie sicherzustellen, daß er dies erkennen und seine ihm nach Absatz 1 zustehenden Rechte ohne unvertretbaren Aufwand geltend machen kann. Der Inhaber ist bei Ausgabe des Datenträgers über die ihm nach Absatz 1 zustehenden Rechte sowie über die von ihm bei Verlust des Datenträgers zu treffenden Maßnahmen und über die Folgen aufzuklären. Die Ausgabe und Verwendung von Datenträgern nach Satz 1 darf für die Betroffenen nicht mit Vergünstigungen verbunden sein, die über das durch die Technik bedingte Maß hinausgehen.
wird aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gewährleistet ist. | "(1) Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Sie haben Verfahren zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten oder zu nutzen. Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist." |
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Er ist über Planungen des Landes zum Aufbau oder zur wesentlichen Änderung automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der erstmalige Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf hinsichtlich der im Verfahrensverzeichnis festzulegenden Angaben (§ 8 Abs. 2) der schriftlichen Freigabe; dabei ist auch zu untersuchen, ob von diesen Verfahren spezifische Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen ausgehen können. Die Freigabe darf nur erklärt werden, wenn sichergestellt ist, daß diese Risiken nicht bestehen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen beherrscht werden können. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aufzuzeichnen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zuzuleiten. In der Landesverwaltung ist die Freigabe durch diejenige oberste Landesbehörde zu erklären, die für die dem automatisierten Verfahren zugrunde liegende Rechtsmaterie zuständig ist. Im übrigen erfolgt die Freigabe durch die datenverarbeitende Stelle. Entsprechendes gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens. | "(3) Der erstmalige Einsatz oder die wesentliche Änderung von automatisierten Verfahren, für die ein Verfahrensverzeichnis nach § 8 zu erstellen ist, bedarf der schriftlichen Freigabe.
Diese darf nur erteilt werden, wenn
Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung der zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen in angemessenen Abständen zu wiederholen. Die Freigabe erfolgt durch die Daten verarbeitende Stelle. Sie kann auch durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erteilt werden." |
8. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Seine Bestellung kann gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerrufen werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"In Zweifelsfällen kann sich der behördliche Datenschutzbeauftragte unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht wenden."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die datenverarbeitenden Stellen bei der Ausführung der Datenschutzvorschriften zu unterstützen.
Zu ihren Aufgaben gehört es insbesondere,
Soweit keine gesetzliche Regelung entgegensteht, kann er die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. | "(5) Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Daten verarbeitende Stelle bei der Ausführung der Datenschutzvorschriften zu unterstützen.
Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
Er kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse können ihm nicht entgegengehalten werden." |
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Verfahrens- und Anlagenverzeichnis
(1) Jede datenverarbeitende Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, führt ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren (Verfahrensverzeichnis) und ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen (Anlagenverzeichnis); die Verzeichnisse enthalten auch die Angaben über die Verfahren und Anlagen, die für die Stelle in Fällen von Datenverarbeitung im Auftrag eingesetzt werden. (2) Das Verfahrensverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Führung des Verfahrensverzeichnisses soll dem behördlichen Datenschutzbeauftragten übertragen werden. Die datenverarbeitende Stelle hat dem behördlichen Datenschutzbeauftragten die in Absatz 2 aufgeführten Angaben rechtzeitig vor Einführung oder wesentlicher Änderung des Verfahrens mitzuteilen, um ihm die Prüfung des Verfahrens zu ermöglichen. (4) Die Führung eines eigenen Anlagenverzeichnisses kann entfallen, wenn ein Geräteverzeichnis nach haushaltsrechtlichen Vorschriften geführt wird, sofern die Geräte in dem gleichen Umfang technisch beschrieben werden, wie er zum Zwecke der Datenschutzkontrolle geboten ist; zu diesen Angaben gehören auch die Bezeichnungen gegenwärtig verwendeter Betriebssysteme. (5) Das Anlagen- und das Verfahrensverzeichnis sind bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren. (6) Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 9 können bei der datenverarbeitenden Stelle von jedem eingesehen werden; dies gilt auch für die Angaben gemäß Absatz 2 Nr. 10, soweit dadurch die Sicherheit des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt nicht für
soweit die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt. (7) Absatz 2 gilt nicht für Verfahren,
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Anlagen- und Verfahrensverzeichnisses zu regeln, insbesondere zum Zwecke der Vereinfachung des Verfahrens und zur Entlastung der datenverarbeitenden Stellen. | " § 8 Verfahrensverzeichnis
(1) Für automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten hat die Daten verarbeitende Stelle in einem Verfahrensverzeichnis schriftlich oder elektronisch festzulegen:
In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 5 können die Festlegungen nach Satz 1 durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle getroffen werden. (2) Das Führen des Verfahrensverzeichnisses ist dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zu übertragen. (3) Das Verfahrensverzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren. (4) Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses gemäß Absatz 1 können von jedermann unentgeltlich eingesehen werden. Dies gilt nicht für Angaben nach Absatz 1 Nr. 7 bis 11, soweit hierdurch die Sicherheit des Verfahrens beeinträchtigt würde. Satz 1 gilt nicht für
soweit die Daten verarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt. (5) Absatz 1 gilt nicht für
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrensverzeichnisses zu regeln, insbesondere zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens und zur Entlastung der Daten verarbeitenden Stelle." |
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufes bleiben unberührt. (2) Die Minister werden ermächtigt, für die Behörden und Einrichtungen ihres Geschäftsbereiches sowie für die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegenden sonstigen öffentlichen Stellen die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren durch Rechtsverordnung zuzulassen. Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Datenempfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufes sind festzulegen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist zu unterrichten. (3) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 10 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten nur Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend. (5) Personenbezogene Daten dürfen für Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches nicht zum automatisierten Abruf bereitgehalten werden; dies gilt nicht für den Betroffenen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offenstehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. (7) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 5 finden keine Anwendung, soweit die zur Übermittlung vorgesehenen Daten mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen zum Zwecke der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren gespeichert sind; § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden. | " § 9 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist vorab zu unterrichten. (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fachaufsichtsbehörde getroffen werden. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle überprüft die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren. (4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden." |
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,
| "(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass
|
b) Absatz 4
(4) Soweit Vorentwürfe und Notizen nicht Bestandteil eines Vorganges werden und personenbezogene Daten enthalten, ist eine ordnungsgemäße Vernichtung zu gewährleisten.
wird aufgehoben.
12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Vorabkontrolle
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verfahren, von denen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ausgehen, unterliegt der Prüfung (Vorabkontrolle) durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten. Sie kann in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 4 durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.
(2) Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, soweit
(3) Zur Durchführung der Vorabkontrolle sind dem behördlichen Datenschutzbeauftragten die Ergebnisse der Risikoanalyse und das Sicherheitskonzept sowie das Verfahrensverzeichnis nach § 8 zuzuleiten. Er hat im Zweifelsfall den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu konsultieren."
13. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag einer datenverarbeitenden Stelle (Auftraggeber) durch andere Personen oder Stellen (Auftragnehmer) verarbeitet, bleibt die auftraggebende Stelle für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in § 5 Abs. 1 genannten Rechte sind ihr gegenüber geltend zu machen. Sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auftragnehmer keine Anwendung finden, ist der Auftraggeber verpflichtet, sicherzustellen, daß der Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes befolgt und sich, sofern die Datenverarbeitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommen wird, der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unterwirft. Erfolgt die Durchführung des Auftrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch eine nicht-öffentliche Stelle, so ist sicherzustellen, daß sich diese Stelle der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz, in dessen Land die Verarbeitung erfolgt, unterwirft, soweit dieser hierzu durch Landesrecht befugt ist. Bei einer Auftragsdurchführung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist die für den Ort der Auftragsdurchführung zuständige Datenschutzkontrollbehörde zu unterrichten. Der Auftraggeber hat den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und die im Land Brandenburg nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständige Aufsichtsbehörde über die Beauftragung zu unterrichten. Soweit der Auftragnehmer eine nicht-öffentliche Stelle ist, bedarf die Auftragserteilung der Zustimmung; bei öffentlichen Stellen des Landes erteilt die Zustimmung die zuständige oberste Landesbehörde, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden der Minister des Innern. Die Zustimmung ist vor Abschluß des Vertrages einzuholen. (2) Der Auftragnehmer ist unter Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist unter Festlegung des Gegenstandes und des Umfanges der Datenverarbeitung, der technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaiger Unterauftragsverhältnisse schriftlich zu erteilen. Für ergänzende Weisungen gilt Satz 2 entsprechend. Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die ihrer Aufsicht unterliegenden öffentlichen Stellen des Landes erteilt werden; diese sind hiervon zu unterrichten. (3) Der Auftragnehmer darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Weisungen der auftraggebenden Stelle verarbeiten. Weisungen, die sich auf eine Datenverarbeitung richten, die gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über den Datenschutz verstoßen, sind nicht durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn Daten verarbeitet werden sollen, die nach Ansicht des Auftragnehmers unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erlangt worden sind. (4) Ist der Auftragnehmer eine in § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Stelle des Landes, gelten für ihn neben Absatz 3 nur die §§ 6 und 10 sowie 21, 23, 25, 26, 38 und 39. (5) Bezieht sich der Auftrag auf die Verarbeitung von Daten, für die gesetzliche Geheimhaltungspflichten bestehen oder die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen unterfallen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, sind besondere Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 zu treffen, die eine Wahrung der Geheimnisse sicherstellen. Darüber hinaus sollen an nicht-öffentliche Stellen Aufträge nach Satz 1 nur vergeben werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Auftrag nur auf
bezieht, und sofern technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen worden sind, durch die sichergestellt wird, daß der Auftragnehmer nur soweit es für die Aufgabenerfüllung unerläßlich ist, die Daten zur Kenntnis nehmen kann. (6) Sofern Unterauftragsverhältnisse vorgesehen sind oder zugelassen werden sollen, ist vertraglich sicherzustellen, daß die datenschutzrechtlichen Pflichten in dem gleichen Umfang eingehalten werden, wie sie im Auftragsverhältnis mit der öffentlichen Stelle festgelegt sind; Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. | " § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag einer Daten verarbeitenden Stelle (Auftraggeber) durch andere Personen oder Stellen (Auftragnehmer) verarbeitet, bleibt die auftraggebende Stelle für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Rechte der Betroffenen sind ihr gegenüber geltend zu machen. Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Auftragnehmer keine Anwendung finden, hat der Auftraggeber vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragnehmer die Vorschriften dieses Gesetzes befolgt und jederzeit von ihm veranlasste Kontrollen ermöglicht. (2) Der Auftrag ist unter Festlegung des Gegenstandes und des Umfanges der Datenverarbeitung, der technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaiger Unterauftragsverhältnisse schriftlich zu erteilen. Der Auftragnehmer muss Gewähr für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10 bieten. Werden Daten im Auftrag verarbeitet, für die gesetzliche oder andere Geheimhaltungspflichten bestehen, sind besondere technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Wahrung der Geheimnisse sicherstellen. Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die ihrer Aufsicht unterliegenden öffentlichen Stellen des Landes erteilt werden; diese sind hiervon zu unterrichten. (3) Der Auftragnehmer darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Weisungen der auftraggebenden Stelle verarbeiten. (4) Ist der Auftragnehmer eine in § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Stelle, gelten für ihn neben Absatz 3 nur die §§ 6, 7a, 10 und 11a sowie 21, 23, 25, 26 und 38. (5) Zur Durchführung von beratenden oder begutachtenden Tätigkeiten im Auftrag der Daten verarbeitenden Stelle ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die übermittelnde Stelle die beauftragten Personen verpflichtet,
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend." |
14. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Dabei sind insbesondere die in der Anlage 1 genannten Anforderungen zu erfüllen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Darin sind die im Rahmen der Wartung notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage 2 festzulegen. | "Darin sind die im Rahmen der Wartung notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 10 Abs. 2 festzulegen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ist im Rahmen einer Prüfung nach § 11b festgestellt worden, daß bei Wartungsarbeiten nur ein Zugriff auf Daten in verschlüsselter, pseudonymisierter oder anonymisierter Form gegeben ist, so daß seitens der mit der Wartung betrauten Stelle eine Reidentifizierung von Betroffenen nicht möglich ist, sind nur Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 erforderlich. Ein Zugriff darf nur zweckgebunden erfolgen. | "(3) Ist bei Wartungsarbeiten nur ein Zugriff auf Daten in verschlüsselter, pseudonymisierter oder anonymisierter Form gegeben, so dass die mit der Wartung betraute Stelle Betroffene nicht reidentifizieren kann, sind nur Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 erforderlich." |
d) Absatz 4
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Wartung die Summe der Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Integrität der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen; dazu gehören die Installation, Pflege, Überprüfung und Korrektur der Software sowie Überprüfung und Reparatur oder Austausch von Hardware,
- Fernwartung die Wartung der Soft- und Hardware von Datenverarbeitungsanlagen, die von einem Ort außerhalb der Stelle, bei der die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, mittels Einrichtungen zur Datenübertragung vorgenommen wird, und
- Verschlüsselung das Ersetzen von Klartextbegriffen oder Zeichen durch andere in der Weise, daß der Klartext nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft wieder lesbar gemacht werden kann.
wird aufgehoben.
§ 11b Grundsätze der System- und Verfahrensgestaltung(1) Die datenverarbeitenden Stellen können die Inanspruchnahme von Leistungen auch anonym oder unter Pseudonym ermöglichen, soweit dies technisch durchführbar ist. Die Person, die das Angebot in Anspruch nehmen will, ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(2) Bei der Gestaltung und Auswahl informationstechnischer Produkte und Verfahren hat die datenverarbeitende Stelle sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Sie hat zu prüfen, ob deren Einsatz mit den Regelungen des Datenschutzrechts vereinbar ist. Produkte und Verfahren, deren Vereinbarkeit mit den Regeln des Datenschutzrechts in einem förmlichen Verfahren geprüft und positiv bewertet worden sind, sollen vorrangig berücksichtigt werden.
wird aufgehoben.
16. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3
Dazu sollen durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Justiz Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Diese sind im Amtsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Ohne seine Kenntnis dürfen sie bei anderen Stellen oder Personen unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und c bis f erhoben werden. Beim Betroffenen dürfen Daten ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder, soweit es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes handelt, zwingend voraussetzt oder der Schutz von Leben oder Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies erforderlich macht. Durch die Art und Weise des Erhebens dürfen schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. | "(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. In diesem Falle ist er über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist der Betroffene in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben, hinzuweisen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Werden Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist er über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist der Betroffene in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. | "(3) Personenbezogene Daten dürfen ohne Kenntnis des Betroffenen bei anderen Stellen oder Personen unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und c bis f erhoben werden. Beim Betroffenen dürfen Daten ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder, soweit es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes handelt, zwingend voraussetzt oder der Schutz von Leben oder Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies erforderlich macht." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Werden Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, so ist er davon zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | "(5) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, ist er davon zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird.
Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Werden die Daten nicht beim Betroffenen erhoben, kann von einer Benachrichtigung abgesehen werden, wenn
|
17. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "weiterverarbeitet" durch die Wörter "gespeichert, verändert oder genutzt" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "genutzt" die Wörter "und verändert" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "weiterverarbeitet" durch die Wörter "gespeichert, verändert oder genutzt" ersetzt.
bb) Satz 2
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b darf die Erbringung einer Leistung nicht von der Einwilligung der betroffenen Person in eine Verarbeitung ihrer Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden.
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
18. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. | " § 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind." |
19. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Übermittlung an ausländische und internationale Stellen
(1) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich nach § 4. (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist § 16 Abs. 1, 2 und 4 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen nur dann anzuwenden, wenn diese Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. (3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in den Stellen nach Absatz 2 geltenden Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. | " § 17 Übermittlung an ausländische und internationale Stellen
(1) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Organe und Einrichtungen der Union richtet sich nach § 4. (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist § 16 Abs. 1, 2 und 4 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen nur dann anzuwenden, wenn diese Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. (3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in den Stellen nach Absatz 2 geltenden Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. (4) Sofern Stellen nach Absatz 2 kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, sofern
(5) Datenübermittlungen nach Absatz 4 Nr. 7 sind dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung mitzuteilen. (6) Die Stelle, der die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, die mit den Zwecken zu vereinbaren sind, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. (7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle." |
§ 17a Ausnahmsweise Übermittlung an Stellen außerhalb der Europäischen Union(1) Sofern Stellen nach § 17 Abs. 2 kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 1 nur zulässig, sofern
- der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
- die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
- die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
- die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, die mit den Zwecken zu vereinbaren sind, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die datenverarbeitende Stelle eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten zulassen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist. Die datenverarbeitenden Stellen teilen dem Ministerium des Innern die Fälle mit, in denen Stellen nach § 17 Abs. 2 kein angemessenes Datenschutzniveau aufweisen und sie eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt haben.
wird aufgehoben.
21. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Auskunft und Benachrichtigung sowie Einsicht in Akten | " § 18 Auskunft und Einsicht in Akten". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem Betroffenen ist von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über
| "(1) Dem Betroffenen ist von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über:
Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen." |
c) Die Absätze 2, 2a und 3
(2) Werden personenbezogene Daten automatisiert gespeichert, so ist der Betroffene von dieser Tatsache schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann zusammen mit der Erhebung erfolgen.(2a) Eine Pflicht zur Benachrichtigung nach Absatz 2 besteht nicht, wenn
- die Daten beim Betroffenen mit dessen Kenntnis erhoben worden sind,
- die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
- der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung seiner Daten erlangt oder
- die Benachrichtigung des Betroffenen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
werden aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 2 bis 6.
e) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Akteneinsicht" die Wörter "sowie zur Benachrichtigung" gestrichen.
22. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gesperrte Daten dürfen über die Speicherung hinaus nicht mehr weiterverarbeitet werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der datenverarbeitenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat. | "Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur verarbeitet werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich oder zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen oder zur Rechnungsprüfung erforderlich ist und die Daten hierfür verarbeitet werden könnten, wenn sie nicht gesperrt wären." |
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben wurden."
23. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wird dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, so ist ihm der Träger der datenverarbeitenden Stelle unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Ersatzpflichtige haftet jedem Betroffenen für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 250.000 Euro. | "(1) Entsteht dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in oder aus Dateien ein Vermögensnachteil, ist die Daten verarbeitende Stelle oder deren Träger zum Ersatz verpflichtet. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Eine Schadenersatzpflicht besteht nicht, soweit die Daten verarbeitende Stelle den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zu vertreten hat. Der Nachweis obliegt der Daten verarbeitenden Stelle oder deren Träger. Gegenüber dem Betroffenen hat die Daten verarbeitende Stelle auch diejenigen Umstände zu vertreten, für die in den Fällen der §§ 11 und 11a der Auftragnehmer verantwortlich ist. Der Anspruch ist insgesamt auf eine Höhe von 125.000 Euro begrenzt." |
24. § 22 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. | "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf seiner Amtszeit, fort." |
25. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, anderer Vorschriften über den Datenschutz sowie die Einhaltung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gemäß § 11 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes bei öffentlichen Stellen, soweit sie nach diesem Gesetz seiner Kontrolle unterliegen oder sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 oder § 28 Abs. 4 seiner Kontrolle unterworfen haben. | "(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz sowie die Einhaltung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gemäß § 11 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes bei öffentlichen Stellen, soweit sie nach diesem Gesetz seiner Kontrolle unterliegen oder sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 seiner Kontrolle unterworfen haben." |
b) Absatz 2 Satz 3 und 4
Er hat auf einzelgesetzliche Regelungen hinzuwirken. Er ist über Planungen des Landes zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "weiterverarbeitet" durch die Wörter "gespeichert, verändert oder genutzt" ersetzt.
d) Absatz 8
(8) Für die öffentlichen Stellen des Landes gilt § 24 Abs. 2 Satz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
wird aufgehoben.
26. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht."
27. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeiten, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c. die zuständige oberste Aufsichtsbehörde festgestellt hat, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. | "c) das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann." |
bb) Die Sätze 3 und 4
Personen, die innerhalb einer öffentlichen Stelle aufgrund ihrer Zuständigkeiten Zugriff auf den jeweiligen Datenbestand haben, dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung speichern, verändern und nutzen, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. In den Fällen des Satzes 1 haben die öffentlichen Stellen den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu unterrichten.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen diesem personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn er sich verpflichtet, die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 einzuhalten, und sich, sofern das Forschungsvorhaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt werden soll, der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unterwirft. Bei einer Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat die übermittelnde Stelle die für den Empfänger zuständige Datenschutzkontrollbehörde zu unterrichten. | "(3) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen diesem personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn er sich verpflichtet, die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und den Absatz 2 einzuhalten." |
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Daten von Bewerbern und Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. | "Personenbezogene Daten von Bewerbern und Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher, planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder in einer Rechtsvorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung vorgesehen ist." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Auf die Verarbeitung von Personalaktendaten der Arbeitnehmer und Auszubildenden finden die für Beamte geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes entsprechend Anwendung, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften oder tarifliche Vereinbarungen gehen vor."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Weiterverarbeitung" durch die Wörter "Speicherung, Veränderung oder Nutzung" ersetzt.
d) Absatz 4
(4) Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer Untersuchungen und Tests des Beschäftigten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn dies dem Schutz des Beschäftigten dient.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
f) Absatz 6
(6) Beurteilungen dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen werden.
wird aufgehoben.
29. In § 33 Abs. 1 wird nach dem Wort "insbesondere" das Wort "als" eingefügt.
30. In § 33a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "erheben und weiter verarbeiten" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
31. § 33c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33c Videoüberwachung und -aufzeichnung
(1) Öffentliche Stellen dürfen mit optisch-elektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume beobachten (Videoüberwachung), soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Das Bildmaterial darf gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn die Tatsache der Aufzeichnung den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht ist. § 19 Abs. 2 Buchstabe b bleibt unberührt. (2) Werden durch Videoaufnahmen gewonnene personenbezogene Daten verändert, übermittelt oder sonst genutzt, ist der Betroffene mit Angabe der Rechtsgrundlage zu benachrichtigen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Besondere Vorschriften bleiben unberührt. | " § 33c Videobeobachtung und -aufzeichnung
(1) Öffentliche Stellen dürfen mit optischelektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume überwachen, soweit dies
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. (2) Der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (3) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bleibt unberührt. (4) Werden durch Videoaufnahmen gewonnene personenbezogene Daten verändert, übermittelt oder sonst genutzt, ist der Betroffene zu benachrichtigen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend." |
32. Nach § 33c wird folgender § 33d eingefügt:
" § 33d Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt, muss den Betroffenen
unterrichten, soweit er nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Kommunikationsvorgänge, die eine Verarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen erkennbar sein."
(3) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sowie Personen, die personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 im Besitz haben, soweit diese nicht in den Verwaltungsvollzug übernommen worden sind, haben bis zum 1. Juli 1992 entsprechend § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis zu erstellen und dieses dem Ministerium des Innern vorzulegen; entsprechendes gilt für vorhandene Aktenbestände und nicht-automatisiert verarbeitete Daten. Auf Verlangen des Ministeriums des Innern haben sie diese Dateien oder Akten sowie die zu ihrer Ordnung, Auffindung oder Auswertung dienenden Materialien und Träger sowie sämtliches Zubehör dem Minsterium des Innern oder einer von diesem benannten Behörde im Original und mit sämtlichen Ausfertigungen zur Einsicht vorzulegen und zu übergeben. Kopien dürfen von ihnen weder angefertigt noch behalten werden. Das Ministerium des Innern übergibt die Unterlagen den nach Absatz 1 zuständigen Behörden.
wird aufgehoben.
34. In § 37 Abs. 2 wird das Wort "weiterverarbeitet" durch die Wörter "gespeichert, verändert oder genutzt" ersetzt.
35. § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Straftaten
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht. Der Versuch ist strafbar. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. | " § 38 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
Ordnungswidrig handelt auch, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (3) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht." |
§ 39 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- erhebt, speichert, unbefugt verwendet, verändert, übermittelt, weitergibt, zum Abruf bereithält, entschlüsselt, den Personenbezug herstellt oder löscht,
- abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Übermittlung oder Weitergabe an sich oder andere veranlaßt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
wird aufgehoben.
37. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für Behörden des Justizvollzuges gilt § 18 mit der Maßgabe, daß der Betroffene Auskunft oder Akteneinsicht erhält, soweit er zur Wahrnehmung seiner Rechte oder berechtigten Interessen auf die Kenntnis gespeicherter Daten angewiesen ist. | "(2) Die §§ 34, 35, 36 und 37 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft." |
b) Absatz 3
(3) Für personenbezogene Daten, die bereits automatisiert gespeichert sind, findet die Vorschrift des § 18 Abs. 2 erstmals in Fällen einer Veränderung oder Ergänzung des personenbezogenen Datensatzes Anwendung.
wird aufgehoben.
38. § 40a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40a Einschränkung von Grundrechten
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. | " § 40a Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt." |
39. Die Anlage 1 zu § 11a Abs. 1 Satz 3 und die Anlage 2 zu § 11a Abs. 2 Satz 2
.
Anforderungskatalog zu § 11a Abs. 1 Satz 3 | Anlage 1 |
Werden Datenverarbeitungssysteme vor Ort oder über Datenfernübertragungseinrichtungen (Fernwartung) gewartet, so sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,
.
Mindestvertragsinhalt zu § 11a Abs. 2 Satz 2 | Anlage 2 |
In der schriftlichen Vereinbarung sind folgende Regelungen zu treffen:
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 196), wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
3. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird das Wort "speichernde" durch die Wörter "Daten verarbeitende" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 214), wird wie folgt geändert:
§ 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 9 und 12 bis 19 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung. | " § 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 4a, 9, 12 bis 19, 33c und 33d des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung." |
Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 83), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe zu § 65a eingefügt:
" § 65a Automatisierte zentrale Schülerdatei und Schülerlaufbahnstatistiken".
2. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
" § 65a Automatisierte zentrale Schülerdatei und Schülerlaufbahnstatistiken
(1) Das für Schule zuständige Ministerium richtet eine automatisierte zentrale Schülerdatei ein. In dieser dürfen
gespeichert werden. Diese Daten dürfen für die Kontrolle und Durchsetzung der gemäß den Nummern 7 bis 10 bestimmten Pflichten verarbeitet werden. Die landeseindeutige Schülernummer wird in der automatisierten zentralen Schülerdatei festgelegt und bleibt für die gesamte schulische Laufbahn einer Schülerin oder eines Schülers in öffentlich getragenen Schulen oder in Ersatzschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugeordnet. Die Schulen und die Schulbehörden haben Zugriffsrechte auf die automatisierte zentrale Schülerdatei nur im Rahmen der für die Aufgabenzuständigkeit gemäß Satz 2 erforderlichen personenbezogenen Daten. Ersatzschulen sind verpflichtet, an den Verfahren zur Einrichtung und Nutzung der automatisierten zentralen Schülerdatei teilzunehmen.
(2) Im Auftrag des für Schule zuständigen Ministeriums erstellt das für Statistik zuständige Amt oder eine andere beauftragte und den Grundsätzen des Brandenburgischen Statistikgesetzes verpflichtete Stelle Schülerlaufbahnstatistiken. Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die Ersatzschulen und die staatlichen Schulämter sind verpflichtet, die nach § 65 Abs. 2 und 3 erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Zur Darstellung einzelner schulischer Bildungsverläufe gemäß Absatz 3 können personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zu folgenden Datengruppen erhoben werden:
(3) Die nach Absatz 2 beauftragte Stelle darf Datensätze zur schulischen Laufbahn erzeugen, um einzelne schulische Bildungsverläufe für Zwecke der Schulaufsicht, der Schulverwaltung, der Schulstatistik und der Qualitätssicherung darzustellen. Die Datensätze dürfen keinen Rückschluss auf konkrete Personen ermöglichen. Für die Umsetzung von Pseudonymisierungs- und Anonymisierungsverfahren sowie von technischorganisatorischen Maßnahmen sind die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes anzuwenden.
(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln."
Artikel 5
Neufassung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und des Brandenburgischen Schulgesetzes
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung den des Brandenburgischen Schulgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.