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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 11 vom 15.07.2009 S. 255)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes

Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2009 (GVBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 36 wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Einschränkung von Grundrechten

§ 38 Übergangsregelung

§ 39 (aufgehoben)

§ 40 (aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

§ 42 (In-Kraft-Treten)

"Abschnitt 8
Landesmelderegister

§ 37 Aufgaben der Registerbehörde

§ 38 Inhalt des Melderegisters, Ordnungsmerkmale

§ 39 Datenübermittlung

§ .40 Richtigkeit und Vollständigkeit, Löschung

§ 41 Datenverantwortlichkeit

§ 42 Zweckbindung der Daten, Schutzrechte

§ 43 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 9
Schlussbestimmungen

§ 44 Einschränkung von Grundrechten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ordnungsbehörden" ein Komma und die Wörter "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Träger der Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162), vereinbaren."(2) Die Träger der örtlichen Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 5

5. Ordensnamen/Künstlernamen,

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden vor den Wörtern "die Identifikationsnummer" die Wörter "das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und" eingefügt.

bb) In Nummer 11 wird der Punkt nach dem Wort "wohnt" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. für sprengstoffrechtliche Verfahren:

die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."

4. In § 5 Satz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des § 27 Abs. 1" die Wörter "sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 9 genannten Angaben nur an das Bundeszentralamt für Steuern" eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Die nach § 12 Abs. 3 Satz 5 gespeicherten Daten sind durch die Meldebehörde unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen.

wird gestrichen.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7, 8 und 9" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 bis 9 und 12" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2

Solange eine Meldebehörde nur zur Datenübermittlung in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist, hat sie sich einer Vermittlungsstelle zu bedienen.

wird gestrichen.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5

5. Ordensnamen/Künstlernamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5,

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Generalbundesanwalt" werden die Wörter "oder Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig werden," eingefügt.

8. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird

Ordensnamen/Künstlernamen,

aufgehoben.

9. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Übergangs- und Schlussbestimmungen"Landesmelderegister".

10. Die §§ 37 bis 42 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

§ 38 Übergangsregelung

Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 2 ist die Inanspruchnahme einer Vermittlungsstelle nach § 27 Abs. 4 durch eine Meldebehörde, die nur zur Datenübermittlung in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist, bis zum 31. Dezember 2006 freigestellt.

§ 39 (aufgehoben)

§ 40 (aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

§ 42 (In-Kraft-Treten)

" § 37 Aufgaben der Registerbehörde

Der Brandenburgische IT-Dienstleister (Registerbehörde) führt zur regelmäßigen Datenübermittlung nach § 29 Abs. 1 ein Landesmelderegister. Die Zuständigkeit der Meldebehörden bleibt unberührt. Soweit die Registerbehörde regelmäßig elektronisch Datenübermittlungen durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung befreit. Die Registerbehörde setzt die Meldebehörden über den Zeitpunkt der zentralen Durchführung von regelmäßigen elektronischen Datenübermittlungen in Kenntnis.

§ 38 Inhalt des Melderegisters, Ordnungsmerkmale

(1) Zur regelmäßigen Datenübermittlung nach § 29 Abs. 1 darf die Registerbehörde im Landesmelderegister folgende Daten speichern:

  1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Ordnungsmerkmal nach § 4,
  2. Familiennamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
  3. frühere Namen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,
  4. Vornamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3,
  5. Doktorgrad nach § 3 Abs. 1 Nr. 4,
  6. Tag und Ort der Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 6,
  7. Geschlecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 7,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) nach § 3 Abs. 1 Nr. 9,
  9. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 11,
  10. Staatsangehörigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 gespeicherten Daten,
  11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, nach § 3 Abs. 1 Nr. 12,
  12. Tag des Ein- und Auszugs nach § 3 Abs. 1 Nr. 13,
  13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, nach § 3 Abs. 1 Nr. 14,
  14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) nach § 3 Abs. 1 Nr. 15,
  15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag) nach § 3 Abs. 1 Nr. 16,
  16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes nach § 3 Abs. 1 Nr. 17,
  17. Übermittlungssperren nach § 3 Abs. 1 Nr. 18,
  18. Sterbetag und -oft nach § 3 Abs. 1 Nr. 19,
  19. Auskunftssperren nach § 32b Abs. 1,
  20. für das waffenrechtliche Verfahren:

die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung nach § 3 Abs. 2 Nr. B.

(2) Das Landesmelderegister darf mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Zu dessen Bildung dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Ordnungsmerkmal darf nicht im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden und öffentliche Stellen übermittelt werden.

(3) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden getrennt nach Meldebehörden gespeichert.

§ 39 Datenübermittlung

(1) Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde die Daten und Hinweise nach § 38. Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde spätere Änderungen oder Löschungen der nach Satz 1 übermittelten Daten unverzüglich.

(2) Für die regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Landesmelderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Inland, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, gilt § 29 Abs. 1 entsprechend.

§ 40 Richtigkeit und Vollständigkeit, Löschung

(1) Speicherungen, Änderungen oder Löschungen von Daten im Landesmelderegister erfolgen ausschließlich aufgrund der Mitteilungen der Meldebehörden nach § 39 Abs. 1.

(2) Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, denen die Registerbehörde Daten übermittelt und die nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen, haben die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Die Registerbehörde hat die Anhaltspunkte unverzüglich an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln.

(3) Die Registerbehörde hat Daten zu löschen, wenn sie im Melderegister der zuständigen Meldebehörde gelöscht oder gesondert aufbewahrt werden. Die zuständige Meldebehörde übermittelt der Registerbehörde insbesondere die Tatsache der Löschung und gesonderten Aufbewahrung unverzüglich.

§ 41 Datenverantwortlichkeit

Die Meldebehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und die Aktualität der von Ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft und dass gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden. Sie unterrichtet die zuständige Meldebehörde, wenn sie Unstimmigkeiten feststellt. Die Meldebehörden haben auf Anforderung der Registerbehörde die in § 38 Abs. 1 genannten Daten zu übermitteln.

§ 42 Zweckbindung der Daten, Schutzrechte

(1) Die Registerbehörde darf die gespeicherten Daten nur für die in § 37 genannten Aufgaben verarbeiten. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Integrität der im Landesmelderegister gespeicherten Daten gewährleisten.

(2) Zum Schutz des Betroffenen gelten die §§ 6, 7, 8 Nr. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 bis 6 entsprechend."

11. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt:

" § 43 Verordnungsermächtigung

Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen verbindlichen IT-Standard für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der Registerbehörde festzulegen."

12. Nach § 43 wird folgende Überschrift zu Abschnitt 9 angefügt:

"Abschnitt 9
Schlussbestimmungen".

13. § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE