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Regelwerk

Änderungstext

BbgPolStrRefG 2020 - Polizeistrukturreformgesetz "Polizei 2020"
Gesetz zur Polizeistrukturreform "Polizei 2020" des Landes Brandenburg

Vom 20. Dezember 2010
(GVBl. I Nr. 42 vom 20.12.2010)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums

§ 1 Errichtung

Durch Zusammenführung der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei wird ein Polizeipräsidium als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.

§ 2 Aufgabenüberleitung

Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei gehen auf das Polizeipräsidium über.

§ 3 Personalüberleitung

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei werden dem Polizeipräsidium zugeordnet.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. 1 S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 1 S. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 42 vom 20. Dezember 2010 2

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel 7 Abschnitt 2 werden die Überschriften "Unterabschnitt 1 Örtliche Zuständigkeit" und "Unter-

abschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit" gestrichen.

b) Die Angaben zu den §§ 72 bis 75 werden wie folgt gefasst:

" § 72 Polizeibehörde und -einrichtungen

§ 73 (weggefallen)

§ 74 (weggefallen)

§ 75 (weggefallen)".

c) Die Angaben zu den §§ 78 bis 83 werden wie folgt gefasst:

" § 78 Zuständigkeit des Polizeipräsidiums und der Polizeivollzugsbediensteten

§ 79 (weggefallen)

§ 80 (weggefallen)

§ 81 (weggefallen)

§ 82 Polizeibeiräte

§ 83 (weggefallen)".

d) Die Angaben zu den §§ 85 bis 86 werden wie folgt gefasst:

" § 85 Verordnungsermächtigung

§ 86 (weggefallen)".

e) Folgende Angabe " § 89" wird angefügt:

" § 89 Übergangsvorschriften".

2. § 72 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 72 Polizeibehörden und -einrichtungen

(1) Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt.

(2) Polizeieinrichtungen sind die Landeseinsatzeinheit der Polizei, die Fachhochschule der Polizei sowie der Zentraldienst der Polizei.

" § 72 Polizeibehörde und -einrichtungen

(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.

(2) Polizeieinrichtungen sind die Fachhochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei."

3. In Kapitel 7 Abschnitt 2 werden die Überschriften "Unterabschnitt 1 Örtliche Zuständigkeit" und "Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit" gestrichen.

4. Die §§ 73 bis 75

§ 73 Polizeipräsidien

Die Landesregierung richtet die Polizeipräsidien nach Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages durch Rechtsverordnung ein. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 74 Landeseinsatzeinheit der Polizei

Die Landeseinsatzeinheit der Polizei besteht aus der Bereitschaftspolizei und weiteren Einsatzeinheiten. Sie unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Abschnitt 2
Zuständigkeit der Polizei

§ 75 Örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien und Polizeivollzugsbeamten

(1) Örtlich zuständig sind die Polizeipräsidien, in deren Bezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

(2) Die Polizeipräsidien können durch ihre Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Bezirkes tätig werden:

  1. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie
  2. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn sie einheitliche Maßnahmen erfordern oder das zuständige Polizeipräsidium Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

(3) Das Ministerium des Innern kann einem Polizeipräsidium Aufgaben im Bezirk eines anderen Polizeipräsidiums übertragen.

(4) Alle Polizeivollzugsbeamten dürfen Amtshandlungen im ganzen Land Brandenburg vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

werden aufgehoben.

5. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die zuständige Polizeibehörde" durch die Wörter "das Polizeipräsidium" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Brandenburg. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörden, in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Die Polizeibehörden sind ihnen gegenüber insoweit weisungsbefugt."(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Brandenburg. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidiums. Das Polizeipräsidium ist ihnen gegenüber insoweit weisungsbefugt."

6. § 78 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 78 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden

Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz und für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

" § 78 Zuständigkeit des Polizeipräsidiums und der Polizeivollzugsbediensteten

(1) Das Polizeipräsidium hat die Aufgaben zu erfüllen, die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz und für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(2) Das Polizeipräsidium ist zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs und des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen.

(3) Alle Polizeivollzugsbediensteten dürfen Amtshandlungen im ganzen Land Brandenburg vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist."

7. Die §§ 79 bis 81

§ 79 Besondere sachliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien

Die Polizeipräsidien sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs und des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen.

§ 80 Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamtes 06

(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) Das Landeskriminalamt hat

  1. die Einrichtungen für kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten und auf Ersuchen eines Polizeipräsidiums, eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft in Strafsachen kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten sowie
  2. alle für die polizeiliche Verhütung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere die Polizeipräsidien laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur polizeilichen Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten.

(3) Das Landeskriminalamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als Nachrichtensammel- und -auswertungsstelle den Polizeipräsidien fachliche Weisungen erteilen.

(4) Das Landeskriminalamt führt die polizeilichen Ermittlungen in Fällen

  1. der organisierten Kriminalität,
  2. der Wirtschaftskriminalität,
  3. des Landes-, Friedens- und Hochverrats und
  4. der Bildung einer terroristischen Vereinigung nebst den in diesem Zusammenhang begangenen Katalogstraftaten des § 129a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches.

(5) Darüber hinaus führt das Landeskriminalamt bei Straftaten die polizeilichen Ermittlungen:

  1. auf Anordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung,
  2. auf Ersuchen des Generalbundesanwaltes oder
  3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft.

(6) Unbeschadet der Regelungen des § 78 nimmt das Landeskriminalamt auch Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, soweit es gemäß Absatz 4 die polizeilichen Ermittlungen führt oder gemäß Absatz 5 führen könnte oder soweit sie durch das Ministerium des Innern zugewiesen werden.

§ 81 Außerordentliche Zuständigkeit

Bei Gefahr im Verzuge kann eine Polizeibehörde Aufgaben einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

werden aufgehoben.

8. § 82 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 82 Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

(1) Bei den Polizeipräsidien bestehen Polizeibeiräte.

(2) Der Polizeibeirat hat mindestens elf Mitglieder.

" § 82 Polizeibeiräte

Es werden Polizeibeiräte gebildet. Sie sind Bindeglied zwischen der Bevölkerung, den kommunalen Gebietskörperschaften und der Polizei und fördern das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen."

9. § 83

§ 83 Aufgaben der Polizeibeiräte

(1) Der Polizeibeirat ist Bindeglied zwischen Bevölkerung, kommunaler Gebietskörperschaft und Polizei. Er soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei herantragen.

(2) Der Polizeibeirat berät mit dem Leiter des Polizeipräsidiums polizeiliche Angelegenheiten, die für die Bevölkerung oder für die kommunale Gebietskörperschaft von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Angelegenheiten und an das Polizeipräsidium gerichtete Beschwerden, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder an deren Behandlung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Der Leiter des Polizeipräsidiums unterrichtet den Polizeibeirat so früh wie möglich über das Vorliegen von Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2, um deren effektive Beratung zu sichern. Auf Verlangen des Polizeibeirates ist der Leiter des Polizeipräsidiums verpflichtet, zu Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 zu berichten.

(4) Der Leiter des Polizeipräsidiums hat im Rahmen der Beratungen des Polizeibeirates zu den Tagesordnungspunkten zu berichten und den Stand der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Polizeibezirk einzuschätzen.

(5) Der Polizeibeirat ist vor der Schaffung sozialer Einrichtungen, vor der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der Auflösung und Einrichtung von Polizeidienststellen sowie vor der Veränderung ihrer Dienstbezirke zu hören.

(6) Der Polizeibeirat ist vor der Besetzung der Stelle des Leiters des Polizeipräsidiums zu hören.

wird aufgehoben.

10. In § 84 werden die Absätze 3 bis 5

(3) Die Polizeibeiräte bestimmen je drei Mitglieder und ihre Stellvertreter aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung.

(4) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder eines Polizeibeirates sein.

(5) Die Mitglieder des Polizeibeirates und ihre Stellvertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden.

aufgehoben.

11. § 85 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 85 Sitzungen des Polizeibeirates, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung

(1) Der Polizeibeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.

(2) Der Polizeibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Polizeibeirat wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(4) Der Polizeibeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt. Das gilt auch für den Antrag, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.

(5) Die Sitzungen des Polizeibeirates sind in der Regel nicht öffentlich. Auf Beschluss des Polizeibeirates können öffentliche Sitzungen durchgeführt werden. Der Leiter des Polizeipräsidiums nimmt an den Sitzungen teil.

(6) Auf Wunsch des Polizeibeirats können auch andere Beschäftigte des Polizeipräsidiums, Vertreter der Verwaltungen der bezirksangehörigen Landkreise und kreisfreien Städte, in Angelegenheiten des § 83 Abs. 5 dieses Gesetzes auch Vertreter des Personalrates des Polizeipräsidiums sowie Vertreter kommunaler Ausschüsse an den Sitzungen teilnehmen.

(7) Die Geschäfte des Polizeibeirates werden von dem Polizeipräsidium wahrgenommen.

" § 85 Verordnungsermächtigung

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. Zahl der Beiräte,
  2. Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,
  3. Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,
  4. Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung."

12. § 86

§ 86 Neuwahl der Polizeibeiräte

(1) Die Polizeibeiräte sind binnen drei Monaten nach den Wahlen zu den Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte zu wählen.

(2) Die Polizeibeiräte sind, soweit der Polizeibezirk oder die vorgesehene Zahl der Mitglieder sich ändert, innerhalb von drei Monaten neu zu wählen.

(3) Bis zur Wahl der neuen Polizeibeiräte üben die Mitglieder der bisherigen Polizeibeiräte ihre Tätigkeit weiter aus.

(4) Mitglieder von Polizeibeiräten bei Polizeipräsidien, deren Polizeibezirk sich ändert, treten dabei zu den Polizeibeiräten des Polizeipräsidiums, denen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, von denen sie gewählt wurden, angehören. Die Mitgliederzahl der Polizeibeiräte kann in der Übergangszeit unter- oder überschritten werden.

wird aufgehoben.

13. Folgender § 89 wird angefügt:

" § 89 Übergangsvorschriften

(1) Bis zur Neubildung von Polizeibeiräten üben die bisherigen Polizeibeiräte unter Zuordnung zum Polizeipräsidium ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 weiter aus.

(2) Der bisher für das Polizeipräsidium Potsdam zuständige Polizeibeirat ist für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel zuständig.

(3) Der bisher für das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) zuständige Polizeibeirat ist für die Landkreise Barnim, Märkisch- oderland, Oder-Spree, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße sowie die kreisfreien Städte Frankfurt (Oder) und Cottbus zuständig."

Artikel 3
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Das Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Landeskriminalamt" durch das Wort "Polizeipräsidium" ersetzt.

2. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 1 (Brandenburgische Besoldungsordnungen) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

a) Vor der Amtsbezeichnung "Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes" wird die Amtsbezeichnung "Direktor beim Polizeipräsidium1)" eingefügt.

b) Der Fußnotenhinweis "1)" bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung" wird durch den Fußnotenhinweis "2)" ersetzt.

c) Folgende Fußnote 1 wird eingefügt:

"1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2, B 3."

d) Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2.

2. Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung "Direktor beim Landesbetrieb Straßenwesen" wird die Amtsbezeichnung "Direktor beim Polizeipräsidium 1" eingefügt.

b) Der Fußnotenhinweis "1)" bei der Amtsbezeichnung "Leitender Polizeidirektor" wird durch den Fußnotenhinweis "2)" ersetzt.

c) Folgende Fußnote 1 wird eingefügt:

"1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 3."

d) Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2.

3. Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Amtsbezeichnung "Direktor des Landeskriminalamtes" wird durch die Amtsbezeichnung "Direktor beim Polizeipräsidium 1)" ersetzt.

b) Folgende Fußnote 1 wird angefügt:

"1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.