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Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Brandenburgischen Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 3. November 2010
(GVBl I Nr. 37 vom 03.11.2010)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgHintG - Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Folgeänderung

(1) Das Brandenburgische Justizkostengesetz vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 3 bis 5 wie folgt gefasst:

" §§ 3 bis 5 (aufgehoben)".

2. Die § § 3 bis 5

§ 3 Festsetzung der Gebührenhöhe

In Hinterlegungssachen setzt bei den Gebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Gebühren nach Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 4 Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden neben den Auslagen nach § 4 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 5 Absatz 1 der Justizverwaltungskostenordnung als Auslagen erhoben:

  1. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  2. Dokumentenpauschalen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 5 Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Justizverwaltungskostenordnung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen folgendes:

  1. Zur Zahlung der Kosten ist auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
  3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
  7. § 3 der Justizverwaltungskostenordnung findet keine Anwendung.

werden aufgehoben.

3. In § 10 werden die Wörter "Die §§ 1, 4 und 5 sind" durch die Wörter " § 1 ist" und das Wort "Vorschriften" durch das Wort "Vorschrift" ersetzt.

4. Die Nummern 3 bis 3.4 der Anlage

3Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeanordnung ergeht8 bis 255 Euro
3.2Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.
8 Euro
3.3Zurückweisung der Beschwerde8 bis 255 Euro
3.4Zurücknahme der Beschwerde8 bis 65 Euro

werden aufgehoben.

(2) In § 4 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden vom 20. Juni 2009 (GVBl. II S. 338) werden die Wörter " §§ 19 bis 22 der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist," durch die Wörter " §§ 26 bis 28 des Brandenburgischen Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 37)" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. die Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist,
  2. die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und
  3. die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15-2, veröffentlichten bereinigten Fassung.